1300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1221 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Schwerpunkt des Entwurfes liegt in der Verbesserung der Kontrolle der Einhaltung des materiellen Rechts zur Bekämpfung von Sozialbetrug.

Eine Maßnahme zur Verbesserung der Kontrolle stellt die Errichtung einer Baustellendatenbank dar. Basierend auf den Baustellenmeldungen nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und den Vorankündigungen nach Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) soll eine webbasierte Datenbank aller Baustellen (in Zusammenarbeit zwischen BUAK, Zentral-Arbeitsinspektorat und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) erstellt werden, die dann auch anderen Behörden (Finanzpolizei, Krankenversicherungsträger) zugänglich sein soll. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen erst dann in Kraft treten, wenn die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen sind (dazu sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Inkrafttretens vor). Dazu sind auch Änderungen im ASchG, BauKG, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) und Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 (VAIG 1994) notwendig und in der Novelle enthalten. Weiters wird eine Bestimmung zur Zusammenarbeit mit Arbeitsaufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftraumes in das ArbIG und das VAIG 1994 aufgenommen.

Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung soll der/die Beschäftiger/in die Möglichkeit haben, für den/die eigentlich zuschlagspflichtige/n Überlasser/in die BUAG-Zuschläge für die überlassenen Arbeitnehmer/innen zu entrichten. Entrichtet der/die Beschäftiger/in die Zuschläge, so entfällt damit insoweit seine/ihre Haftung nach § 14 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und es mindert sich seine/ihre Schuld (Überlassungsentgelt) gegenüber dem/der Überlasser/in.

Durch die Klarstellung der Definition der „Spezialbetriebe“ im Geltungsbereich soll eine Flucht aus dem BUAG durch sehr enge Tätigkeitsdefinitionen, die keine ausschließliche Zuordnung zum Baubereich mehr erlauben, vermieden werden.

Für Ansprüche aus dem BUAG wird ein Abtretungsverbot (zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in) vorgeschlagen, um zu gewährleisten, dass die Ansprüche tatsächlich dem/der Arbeitnehmer/in zukommen.

Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der BUAK werden ausgebaut, indem

–      eine umfassendere Einsicht in Geschäftsunterlagen definiert wird, um so feststellen zu können, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt oder nicht;

–      das Einsichtsrecht der BUAK auch auf die nach § 7d AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB‑G) bereit zu haltenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Entsendungsfall erstreckt wird;

–      Unternehmen, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben, zur Auskunftserteilung gegenüber der BUAK in Bezug auf diese Subunternehmen verpflichtet werden;

–      bei Arbeitskräfteüberlassung Beschäftiger/innen verpflichtet werden, der BUAK Auskunft über Überlasserbetriebe und überlassene Arbeitnehmer/innen zu geben.

Einen zweiten Hauptgesichtspunkt der Novelle bilden organisationsrechtliche Änderungen und Vereinheitlichungen im Verfahrensrecht.

Für die Obmänner soll die Wahl jeweils eines/einer Obmannstellvertreters/Obmannstellvertreterin ermöglicht werden; diese sollen aus dem Kreis der bestehenden Vorstandsmitglieder kommen, sodass es zu keiner Vergrößerung der Organe kommt.

Die Veranlagungsvorschriften für die BUAK sollen an die für Sozialversicherungsträger angeglichen werden; dies bedeutet insbesondere, dass eine Veranlagung auch in Staatsanleihen von anderen EWR­Staaten möglich ist.

Bei der Überschussverwendung wird die Regelung dahingehend präzisiert, dass die Verwendung für „soziale Einrichtungen“ nur soweit möglich ist, als es sich dabei um Einrichtungen für dem BUAG unterliegende Personen handelt.

Das Verfahrensrecht, das derzeit in Bezug auf die Zuschlagsentrichtung zwei Verfahrensarten vorsieht, wird vereinheitlicht.

Ab 2014 müssen sich die dem BUAG unterliegenden Unternehmen bei der Meldung, beim Abrufen von Urlaubsentgelten etc. der Webanwendungen der BUAK bedienen.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften entstehen aus der Novelle keine finanziellen Belastungen.

Im Zusammenhang mit der Einrichtung der Baustellendatenbank und der Schaffung der Möglichkeit für Beschäftiger/innen, die Zuschläge an Stelle des/der Überlassers/Überlasserin zu bezahlen, werden für die BUAK Kosten für Programmierungsarbeiten anfallen. Der Aufwand ist mit ca. 30 000 Euro zu veranschlagen. Dem Programmierungsaufwand bezüglich Zuschlagsentrichtung durch Beschäftigerbetriebe steht eine Kostensenkung durch eine erleichterte Einhebung von Zuschlägen gegenüber.

Die Verpflichtung für Arbeitgeber/innen, die Webanwendungen der BUAK zu nutzen, wird mittelfristig eine Entlastung bei deren Personalkosten zur Folge haben.

Die Bestimmungen betreffend die Ausdehnung des Einsichtsrechts der BUAK in Geschäfts- und Lohnunterlagen (§§ 23, 23a und 23b) stehen in Verbindung mit der Einbindung der BUAK in das LSDB‑G. Zur Verstärkung der Sozialbetrugsbekämpfung ist seitens der BUAK die Neueinstellung von drei Mitarbeiter/inne/n im Außendienst und eines/einer Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Innendienst geplant. Die Mehraufwendungen für Personalkosten können mit rund 220 000 Euro pro Jahr veranschlagt werden. Diesen Mehrkosten sind jedoch höhere Zuschlagseinnahmen, eine bessere Einhaltung der Lohnbedingungen und faire Wettbewerbsverhältnisse gegenüberzustellen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Josef Muchitsch die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, August Wöginger, Karl Öllinger und Herbert Kickl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,B dagegen: F ) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1221 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 28

                                Josef Muchitsch                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau