1306 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 517/A(E) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend bürgerfreundlichere Neuregelung der Kosten bei Führerschein-Befristungen

Die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 11. März 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit Jahren werden in Berichten der Volksanwaltschaft die hohen Kosten kritisiert, die bei der Verlängerung befristeter Lenkberechtigungen speziell für chronisch kranke oder behinderte Personen anfallen. Dieses Thema wurde unter anderem in den Tätigkeitsberichten der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 ausführlich behandelt und dabei auch der gesetzgeberische Handlungsbedarf skizziert.

Derzeit zieht jede Führerscheinbefristung allein für das amtsärztliche Gutachten und die erforderliche Neuausstellung des Führerscheindokumentes die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren und Verwaltungsabgaben in der Höhe von 92,80 Euro (47,20 Euro nach der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) + 45,60 Euro nach dem Gebührengesetz 1957) nach sich.

Dazu kommen je nach Lage des Einzelfalles aber noch die Kosten für ergänzend beizubringende fachärztliche Gutachten, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können.

Für LKW- oder BuslenkerInnen (Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1 bzw. Lenkberechtigung für die Klasse D) wurde in den §§ 20 Abs. 4 bzw. 21 Abs. 2 FSG schon vor Jahren eine Befreiung von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben, die im Zusammenhang mit der Erteilung von befristeten Lenkberechtigungen erwachsen würden, vorgesehen. Für die Lenkberechtigungen der Klasse B ist eine entsprechende Regelung bisher aber nicht erlassen worden.

Die Volksanwaltschaft bezeichnete vor diesem Hintergrund die Besserstellungen von InhaberInnen einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse C, C1 oder D gegenüber chronisch erkrankten oder behinderten InhaberInnen einer befristeten Lenkberechtigung der Klasse B hinsichtlich der anfallenden Verwaltungskosten als nicht nachvollziehbar. Dies umsomehr, als sich die Republik Österreich bekanntlich verfassungsgesetzlich dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens sicherzustellen. Es sei hier auch auf die Rechtslage in Nachbarstaaten verwiesen: So können beispielsweise in Deutschland Gebührenbefreiungen für Behinderte aus Billigkeitsgründen verfügt werden, siehe § 5 Abs. 6 der deutschen „Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt).

Es wäre daher höchst an der Zeit, die für Lenkberechtigungen der Klassen C, C1 und D schon seit Jahren bestehenden Begünstigungen auf befristete Lenkberechtigungen der Klasse B auszudehnen, wie auch von der Volksanwaltschaft wiederholt angeregt. Als Gesetzeswortlaut eines neuen § 8 Abs. 5a FSG wurde in diesem Zusammenhang vorgeschlagen:

„Die zur Erlangung des für die Verlängerung oder Aufhebung der Befristung notwendigen ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“

Zusätzlich müsste auch im Gebührengesetz 1957 in § 14 Tarifpost 16 Führerscheine Abs. 1 Z 4 diese Ausnahme aufgezählt werden.

Im Zusammenhang mit dieser Forderung verwies das BMVIT bisher regelmäßig darauf, dass die Gebühren der FSG-GV und des Gebührengesetzes 1957 (Zuständigkeit des BMF) zum überwiegenden Teil den Ländern zufließen, die den Aufwand für die tätig werdenden Behörden tragen. Die in seine Zuständigkeit fallende Gebühr der amtsärztlichen Untersuchung unterliege daher auch nicht der freien Disposition dieses Ressorts. Bezüglich der Kosten des amtsärztlichen Gutachtens könne sich das BMVIT daher lediglich für den Entfall des in dieser Gebühr enthaltenen Anteils für den Amtsarzt in der Höhe von 25 % einsetzen.

Dies ist jedoch zugleich offenbar - wie die geltende Rechtslage und Praxis belegt - bei Bus- und LKW-LenkerInnen kein Problem und kann davon unabhängig keinesfalls höher als die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung gewichtet werden.“

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 01. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Gabriela Moser die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Harald Vilimsky, Gabriele Binder-Maier, Johann Rädler, Christoph Hagen, Dr. Günther Kräuter, Peter Stauber sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures und der Ausschussobmann Abgeordneter Anton Heinzl.

Ein Vertagungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

In seiner Sitzung am 6. April 2011 wurden die Verhandlungen über den Antrag 517/A(E) wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Johann Rädler, Sigisbert Dolinschek, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Mag. Christiane Brunner.

Ein Vertagungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

In seiner Sitzung am 28. Juni 2011 wurden die Verhandlungen über den Antrag 517/A(E) wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Christoph Hagen, Dr. Gabriela Moser, Dr. Martin Bartenstein, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Sigisbert Dolinschek sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 517/A(E) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F,G,B, dagegen: S,V).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Wilhelm Haberzettl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 06 28

                             Wilhelm Haberzettl                                                                Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann