1335 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1260 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie 2009/43/EG gemeinsame Vorschriften zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union fest. Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Teilsysteme und Technologien, gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 69 vom 18.03.2010 S. 19. Sie muss national daher zum einen im Außenhandelsrecht (vgl die Regierungsvorlage betreffend ein Außenhandelsgesetz 2011, RV 1073 BlgNR 24. GP), zum anderen im Kriegsmaterialgesetz umgesetzt werden.

Demgemäß schlägt der vorliegende Entwurf Verwaltungsvereinfachungen im Bereich der Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union sowie einige Anpassungen und Klarstellungen bestehender Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes vor:

Für die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich eine vorherige Erlaubnis in Form einer Global- oder Einzelbewilligung erforderlich. Globalbewilligungen berechtigen zur zahlenmäßig nicht beschränkten („globalen“) Verbringung näher bestimmten Kriegsmaterials an konkrete Empfänger(gruppen) innerhalb der Europäischen Union während eines Zeitraumes von drei Jahren und können nur Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, erteilt werden. Im Übrigen sind wie bisher Einzelbewilligungen vorgesehen. Gemäß der Richtlinie 2009/43/EG sollte die jeweilige Bewilligung in der gesamten Europäischen Union Gültigkeit besitzen, sodass für die Durchfuhr des Kriegsmaterials durch andere EU-Mitgliedstaaten oder seine Einfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich keine weiteren Bewilligungen benötigt werden. Personen, die Kriegsmaterial im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union ausführen, sind verpflichtet, den Empfänger über allfällige für das Kriegsmaterial erteilte Ausfuhrbeschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Endverwendung oder der nachfolgenden Ausfuhr in Drittstaaten, zu informieren.

Von der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Allgemeinbewilligungen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/43/EG wurde für den sensiblen Bereich des Kriegsmaterials im Einklang mit Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2009/43/EG Abstand genommen, da hier im besonderen Maße die schnelle Reaktionsfähigkeit auf Situationsänderungen, zB politischer oder völkerrechtlicher Natur, gewährleistet sein muss. Für die Verbringung des weitaus überwiegenden Teiles von Verteidigungsgütern, nämlich jenen, die nicht als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind (somit zB für bestimmte Arten ziviler Schusswaffen und all jene Bestandteile von Kriegsmaterial, die nicht ausdrücklich in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial [Kriegsmaterialverordnung], BGBl. Nr. 624/1977, genannt sind), werden ohnedies im Außenhandelsrecht Allgemeinbewilligungen vorgesehen werden (vgl §§ 28 f der RV 1073 BlgNR 24. GP).

Die Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Durchfuhr von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet sind entsprechend den Regelungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG jedenfalls dann bewilligungsfrei, wenn für die Verbringung eine Bewilligung des Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird.

Hinsichtlich der sonstigen (nicht innerhalb der Europäischen Union erfolgenden) Verbringungen von Kriegsmaterial aus, nach und durch Österreich (Ein-, Aus- und Durchfuhr, wenn es sich bei Ursprungs- und/oder Bestimmungsland um einen Drittstaat handelt) enthält der Entwurf im Wesentlichen keine Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage. Aufgrund des Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG ist aber eine ergänzende Regelung erforderlich, nach der Personen, die eine Bewilligung für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in Drittländer beantragen, den Bundesminister für Inneres über Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen haben.

Die in Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG vorgesehene Zertifizierung von Unternehmen, die in Österreich als Empfänger von Verteidigungsgütern (einschließlich Kriegsmaterial) in Betracht kommen, wird im Außenhandelsrecht geregelt (vgl §§ 36 ff der RV 1073 BlgNR 24. GP). Eine Regelung im Kriegsmaterialgesetz ist somit nicht erforderlich.

Weiters enthält der Entwurf eine Regelung betreffend eine unverbindliche Auskunftserteilung über die Bewilligungsfähigkeit eines konkreten Vorhabens sowie Anpassungen und Optimierungen vor allem im Bereich der Melde- und Aufzeichnungspflichten und der Kontrollbefugnisse.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Durch dieses Bundesgesetz erwachsen dem Bund zusätzliche laufende Kosten in der Höhe von ~67.500 Euro, denen laufende Einsparungen in der Höhe von ~69.400 Euro gegenüberstehen. Es ist folglich mit einer jährlichen Einsparung von ~1.900 Euro zu rechnen. Aufgrund Wegfalls der Bewilligungspflicht betreffend Einfuhren aus einem und Durchfuhren von und in einen EU-Mitgliedstaat sind Mindereinnahmen von ~6.200 Euro an Gebühren für Eingaben und Beilagen gemäß § 14 Tarifpost 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, sowie von ~60.300 Euro an Bundesverwaltungsabgaben für Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 KMG gemäß Tarif 35 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in Summe folglich in Höhe von ~66.500 Euro zu erwarten.

Nähere Ausführungen dazu finden sich im allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Angela Lueger die Abgeordneten Mag. Alev Korun und Harald Vilimsky sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B dagegen: G) beschlossen.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1260 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 30

                                  Angela Lueger                                                                       Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann