1336 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1122 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

Dieses Abkommen vereinfacht die zoll- und luftfahrtrechtlichen sowie grenzpolizeilichen Verfahren bei Ambulanz- und Rettungsflügen österreichischer Luftfahrzeuge in der Schweiz bzw. schweizerischer Luftfahrzeuge in Österreich, indem es Ausnahmen vom Flugplatzzwang, den Verzicht auf die grenzpolizeiliche Abfertigung, eine weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten und die Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes vorsieht. Angesichts des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und der Schweiz wie auch des starken alpinen Tourismus ist die schnelle Heimholung von verunglückten oder erkrankten österreichischen und schweizerischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg von großer Bedeutung. Mit diesem Abkommen sollen Verzögerungen, die das Leben und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, vermieden werden.

Mit diesem Abkommen soll auch der Ein– und Ausflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge vereinfacht werden. Gemäß § 8 Luftfahrtgesetz in Verbindung mit der Grenzüberflugsverordnung benötigen ausländische Staatsluftfahrzeuge für den Ein- und Ausflug in das Bundesgebiet nämlich grundsätzlich eine Bewilligung der Austro Control GmbH mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung bzw. des Bundesministers für Inneres. Auf Grund dieses Abkommens soll der Ein- und Ausflug ausländischer Staatsluftfahrzeug ohne diese Bewilligung möglich sein.

Nach den Vorschriften des § 31 Zollrechts-Durchführungsgesetzes hat der Abflug eines Luftfahrzeuges in das Zollausland von einem Flugplatz zu erfolgen, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingeflogene Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen. Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bestehen nur bei Ein- und Abflügen ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen. Das vorliegende Abkommen trägt diesen Vorschriften Rechnung und sieht vor, dass derartige Flüge auch außerhalb von und nach Zollflugplätzen durchgeführt werden dürfen.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr bedeutet der Verzicht auf bestimmte zoll- und luftfahrtrechtliche sowie grenzpolizeiliche Verfahren eine Entlastung der Administration, die allerdings durch die zu erwartende relativ geringe Zahl von Flugbewegungen (gemessen am Gesamtaufkommen) kaum spürbar sein wird.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2011 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte Abgeordneter Erwin Hornek.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B dagegen: G) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Erwin Hornek gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (1122 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2011 06 30

                                   Erwin Hornek                                                                        Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann