1352 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1226 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird

Inhalt:

Der Oberste Sanitätsrat ist ein besonders bedeutendes Beratungsgremium für den/die Bundesminister/in für Gesundheit. Die geltenden Bestimmungen im Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870, sind allerdings überholt und nicht mehr zeitgemäß.

Es wird als zweckmäßig erachtet, den Obersten Sanitätsrat als Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, einschließlich spezieller ergänzender Regelungen vorzusehen. Unter anderem wird als Spezialregelung im Gegensatz zur Kann-Bestimmung des BMG normiert, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit einen Obersten Sanitätsrat einzurichten hat.

Hinzuweisen ist schließlich auch darauf, dass der erst mit Beginn des Jahres 2011 neu konstituierte Oberste Sanitätsrat mit den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes voll im Einklang steht. Das vorliegende OSR-Gesetz hat daher keine Auswirkung auf die laufende Funktionsperiode dieses Gremiums, die neuen gesetzlichen Bestimmungen kommen freilich sofort zum Tragen.

Finanzielle Auswirkungen:

Das vorliegende Bundesgesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf Bundes-, Landes- und Gemeindebudgets. Die Kosten für den Obersten Sanitätsrat in Höhe von ca. € 7.000,-- im Jahr fallen – wie bisher – in das Budget des Bundesministeriums für Gesundheit und sind bedeckt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B­VG („Gesundheitswesen“) in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS die Abgeordneten Wilhelm Haberzettl, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Wolfgang Spadiut, Renate Csörgits, Werner Herbert, Dr. Kurt Grünewald, Erwin Spindelberger, Ursula Haubner, Johann Hechtl und Bernhard Vock sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: F, G, dagegen: S, V, B).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1226 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 30

                     Dr. Sabine Oberhauser, MAS                                   Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau