1400 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1275 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Punzierungs­gesetz 2000 geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die bisher vom Bundesminister für Finanzen in erster und letzter Instanz wahrgenommenen Aufgaben der Punzierungskontrolle in erster Instanz an das Zollamt Wien sowie in zweiter und letzter Instanz an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übertragen werden.

Beim Zollamt Wien soll ein „Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle“ geschaffen werden, dem sämtliche Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor angehören und welches auch die bisher vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommene Aufgabe der Registrierung der Edelmetallbetriebe übernimmt.

Die Schaffung einer solchen gebündelten und bundesweit zuständigen Organisationseinheit soll eine noch effizientere Durchführung der Punzierungskontrolle ermöglichen. Durch die damit verknüpfte Zusammenlegung der bisher getrennten Dienst- und Fachaufsicht werden abstimmungsbedingte Reibungsverluste vermieden und nochmals Synergien gehoben.

Die bisher bestehenden Standorte der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors werden – um negative Auswirkungen zulasten der Wirtschaft und Konsumenten hintanzuhalten – beibehalten. Der Bundesminister für Finanzen kann künftig die Standorte der Punzierungskontrollorgane nach den tatsächlichen Bedarfserfordernissen durch Verordnung festlegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Punzierungskontrolle werden wie bisher durch die Einhebung einer Punzierungs­kontrollgebühr bei den Erzeugern und Händlern von Edelmetallgegenständen gedeckt, die bisher bestehende Anzahl der mit Punzierungsangelegenheiten befassten Bediensteten wird beibehalten und es sind keine inhaltlichen Änderungen der Aufgaben vorgesehen. Es sind mit Ausnahme von minimalen Mehrkosten durch den Anfall von Nebengebühren für zwei Bedienstete keine zusätzlichen Belastungen des Bundeshaushaltes zu erwarten.

Die Zuständigkeiten zur Einhebung der Punzierungskontrollgebühr bzw. die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (bzw. Bundespolizeibehörden) für die Ahndung der verwaltungs­strafrechtlichen Übertretungen der punzierungsrechtlichen Vorschriften bleiben unverändert.

Für die übrigen Verfahren nach dem Punzierungsgesetz sieht der Entwurf die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in zweiter und letzter Instanz vor. Nach bisherigen Erfahrungen gibt es so gut wie keine Verfahren, die die zweite Instanz erreichen. Die vorgesehenen Änderungen haben daher keine neuen finanziellen Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das gegenständliche Bundesgesetz fällt unter die Notifikationspflicht der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 24 vom 21.7.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81. Der Gesetzesentwurf wurde im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend an die Europäische Kommission mit der Nr. 2011/165/A notifiziert. Die dreimonatige Stillhaltefrist aufgrund des Informationsverfahrens endet am 5. Juli 2011. Diese Frist kann sich jedoch abhängig von einer Stellungnahme der Europäischen Kommission oder einer EU-Mitgliedstaates auf sechs, zwölf oder 18 Monate verlängern. Der Gesetzesentwurf darf auch vor Ablauf dieser verlängerten Stillhaltefrist nicht erlassen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (“Punzierungswesen”).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. September 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Michael Schickhofer die Abgeordnete Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1275 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 09 14

                       Mag. Michael Schickhofer                                            Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann