1404 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1334 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zur Vertiefung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ist Österreich bestrebt, den Bestand an Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit anderen Staaten kontinuierlich auszubauen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, unter Zugrundelegung der Bedeutung von Investitionen für nachhaltige Entwicklung österreichische Unternehmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der dabei allenfalls entstehenden Risiken herzustellen. Diese Abkommen sollen auch eine tragfähige Grundlage für ausländische Investitionen nach Österreich bilden.

Im Verhältnis zur Republik Tadschikistan gilt gemäß Punkt 6 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan geltenden bilateralen Verträge (BGBl. III Nr. 4/1998) derzeit das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (BGBl. Nr. 387/1991).

Dieses Abkommen ist jedoch veraltet und weist im Bereich der Inländergleichbehandlung und der Streitbeilegung wesentliche Defizite auf. Es soll nun durch gegenständliches Abkommen ersetzt werden, welches vollinhaltlich dem neuen österreichischen Mustertext aus dem Jahre 2008 entspricht, wie er der Bundesregierung am 30. Jänner 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (sh. Pkt. 12 des Beschl. Prot. Nr. 41).

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nun ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 206 und 207 Abs. 1 AEUV). Ein Verordnungsvorschlag, der bestehende Abkommen der EU-Mitgliedstaaten anerkennen („Grandfathering“) und zum Abschluss weiterer Abkommen durch die EU-Mitgliedstaaten ermächtigen soll („Empowerment“), befindet sich derzeit in Abstimmung mit dem Rat und dem Europäischen Parlament. Gemäß Art. 2 des Verordnungsvorschlages werden Abkommen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen werden, wie Altverträge behandelt.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen einander grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft zu einem Vertrag zur wirtschaftlichen Integration, wie etwa der Europäischen Union, einem multilateralen Vertrag über Investitionen oder steuerlichen Normen ergeben.

Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über Umwelt und Arbeitnehmerschutz.

Das Abkommen bleibt vorerst zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden, bleibt jedoch für bereits bestehende Investitionen für weitere 10 Jahre in Kraft. Neben natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden.

Investitionen dürfen – auch materiell – nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nicht­diskriminierung, auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sind in frei konvertierbarer Währung nach Maßgabe der EU-rechtlichen Bestimmungen frei transferierbar.

Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die einer Lösung durch Verhandlungen und Konsultationen nicht zugänglich sind, können nach einer Frist von 60 Tagen, jedoch nicht länger als 5 Jahre ab Kenntnis durch den Investor auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens selbst können, sofern sie nicht innerhalb von 60 Tagen durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden, ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung unterbreitet werden.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 7. Dezember 2010 (sh. Pkt. 22 des Beschl. Prot. Nr. 83) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 15. Dezember 2010 in Duschanbe unterzeichnet.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher, englischer und tadschikischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die tadschikische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. September 2011 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Michael Schickhofer der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die tadschikische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen (1334 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.      Die tadschikische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Wien, 2011 09 14

                       Mag. Michael Schickhofer                                            Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann