1455 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1382 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Tabakwaren, Alkohol, gefälschte Produkte und Drogen. Für Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit Armenien auch darin, dass dadurch der zunehmenden Internationalisierung der Handelsströme, dem Anstieg des Wirtschaftsverkehrs mit Armenien und den damit verbundenen organisierten Zollzuwiderhandlungen Rechnung getragen wird. Insofern ergänzt das vorliegende Abkommen das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden in Zollsachen des Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommens von 1999 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und der Republik Armenien auf der anderen Seite, BGBl. III Nr. 148/1999.

Der Abschluss bilateraler Zollamtshilfeabkommen ist EU-konform; es besteht eine von den Mitgliedstaaten akzeptierte Informationsverpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission. Armenien hat sich bereits erfolgreich um den Abschluss bilateraler Amtshilfeabkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bemüht.

Eine über Zollangelegenheiten hinausgehende Zusammenarbeit ist in dem Abkommen nicht vorgesehen. Das Abkommen wird ausschließlich von den Zollverwaltungen beider Staaten vollzogen.

Durch die Anwendung des Abkommens werden im Vorhinein nicht bezifferbare Kosten bei Personal- und Sachaufwand im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen in Folge der Bearbeitung armenischer Amtshilfeersuchen sowie auch durch das Erstellen von Ersuchen an Armenien entstehen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluss von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüber stehen werden.

Das Abkommen ist in deutscher, armenischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Fall von Auslegungsdifferenzen wird die englische Sprachfassung herangezogen.

Der Anhang ist integrierender Bestandteil des Abkommens.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11. Oktober 2011 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin fungierte Abgeordnete Gabriele Tamandl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (1382 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2011 10 11

                               Gabriele Tamandl                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann