1480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1183/A(E) der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung einer Verfallsregel im Tiertransportgesetz 2007

Die Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 17. Juni 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zur konsequenten Bekämpfung des Schmuggels von Hundewelpen sowie sonstiger Vergehen im Rahmen von Tiertransporten scheint die Möglichkeit, ‚Gegenstände, die zur Übertretung […] verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird‘, eine geeignete Ergänzung zu Geldstrafen darzustellen. Im §40 TSchG ist diese Regelung bereits verankert und würde die Beschlagnahme der betroffene Tiere sowie jener Kraftfahrzeuge ermöglichen, die zum rechtswidrigen Transport dieser Tieren verwendet werden.

Aus der Anfragebeantwortung 1727/AB XXIV. GP geht hervor, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bei illegalen Tiertransporten nur in einzelnen Fällen zum Tragen kommen; Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden nach den Strafbestimmungen des Tiertransportgesetz 2007 geahndet. Die im Tiertransportgesetz 2007 verankerten Strafbestimmungen über die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 legen derzeit jedoch nur Geldstrafen für Übertretungen fest. Im Sinne einer konsequenteren Bestrafung scheint die Übernahme der Verfallsregelungen aus dem §40 TSchG in das Tiertransportgesetz 2007 zielführend zu sein.

Im Sinne des Tierschutzes sollten bei illegalen Tiertransporten insbesondere die betroffenen Tiere geschützt werden, die (Wiederholungs)Täter müssen wirtschaftlich empfindlich geschädigt werden. Beispielsweise beim Zigarettenschmuggel ist die Vorgehensweise, die geschmuggelte Ware zu beschlagnahmen, unbestritten.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 13. Oktober 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Bernhard Vock die Abgeordneten Johann Hechtl, Dr. Wolfgang Spadiut, Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dietmar Keck, Ing. Erwin Kaipel und Franz Eßl sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Eßl, Bernhard Vock, Mag. Christiane Brunner und Dr. Wolfgang Spadiut einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG­NR betreffend Änderung der Verfallsregel im Tierseuchengesetz eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur konsequenten Bekämpfung des Schmuggels von Hundewelpen sowie sonstiger Vergehen im Rahmen von Tiertransporten scheint die Möglichkeit, ‚Gegenstände, die zur Übertretung […] verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird‘, eine geeignete Ergänzung zu Geldstrafen darzustellen. Im §40 TSchG ist diese Regelung bereits verankert und würde die Beschlagnahme der betroffene Tiere sowie jener Kraftfahrzeuge ermöglichen, die zum rechtswidrigen Transport dieser Tieren verwendet werden.

Im Tiertransportgesetz ist der Verfall nicht geregelt, es besteht lediglich die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung an einem Ort, an dem die Pflege gewährleistet ist. Sollte nun der Eigentümer die Erlaubnis zur Veräußerung der vorübergehend abgenommenen Tiere bekommen, können vom Verkaufserlös nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten in Abzug gebracht werden, der Gewinn ist dem Eigentümer der Tiere auszubezahlen. Dies kann keinesfalls im Sinne des Tierschutzes gelegen sein und hat auch keine präventive, abschreckende Wirkung.

Bei illegalen Tiertransporten, die nicht der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008) entsprechen und bei denen die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen fehlen oder fehlerhaft sind, sollte nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnungen vorgegangen werden. Im Tierseuchengesetz ist unter anderem der Verfall von Tieren und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, geregelt.

Um illegale Tiertransporte wirksam zu verhindern, ist es erforderlich derartiges Verhalten abschreckend zu sanktionieren, d.h. die (Wiederholungs)Täter müssen wirtschaftlich empfindlich geschädigt werden. Es wäre deshalb sinnvoll, von der Möglichkeit des Verfalles Gebrauch zu machen und auch den Verfall von Transportfahrzeugen bei derartigen illegalen Tiertransporten vorzusehen.“

Bei der Abstimmung wurde der von den Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Eßl, Bernhard Vock, Mag. Christiane Brunner und Dr. Wolfgang Spadiut eingebrachte Entschließungsantrag einstimmig angenommen.

Mit dieser Beschlussfassung gilt der Entschließungsantrag 1183/A(E) der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen als miterledigt.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2011 10 13

                                  Dietmar Keck                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau