Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2011 sind Entwicklungen eingetreten, die sich auch auf das Bundesfinanzgesetz 2011 auswirken und somit seine Änderung erforderlich machen, nämlich die Anpassung einer bereits bestehenden Überschreitungsermächtigung an die geänderte, materielle Rechtslage (das Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten wurde aufgehoben und durch das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge erlassen wird, BGBl. I Nr. 63/2011, ersetzt); weiters ist zur ordnungsgemäßen Verrechnung die Einfügung eines zusätzlichen Voranschlagsansatzes erforderlich.

Weitere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2011, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Die bisherige Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 3 lit i wird budgettechnisch an die durch BGB l. I Nr. 63/2011 geänderte, materielle Rechtslage angepasst: Gemäß dem Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesministerin für Finanzen zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge leistet die UFH Umweltforum Haushalt GmbH & Co KG dafür, dass der Bund Rückzahlungsverpflichtungen aus in der Vergangenheit von den Konsumenten bezahlten Kühlgeräteentsorgungsbeiträgen übernimmt, ein Entgelt von 24 Millionen Euro, das im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen beim Voranschlagsansatz 2/15405 vereinnahmt werden soll. Dieses Entgelt ist gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes außer für die Rückerstattung der Kühlentsorgungsbeiträge an Käufer von Kühlgeräten auch für Zwecke des Umweltschutzes sowie der Rechtsgewährung einschließlich der Abdeckung des Gerichtsbetriebes zu verwenden. Die gegenständliche Überschreitungsermächtigung stellt für den Fall des Vertragsabschlusses sicher, dass das vereinnahmte Entgelt - soweit es nicht für die Rückerstattung beim Voranschlagsansatz 1/15008 benötigt wird - jeweils zu den sachlich in Betracht kommenden Voranschlagsansätzen im Ressortbereich der Bundesministerien für Justiz, für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgeschichtet werden kann.

Zu Z 2:

Der neu eingefügte Voranschlagsansatz ist zur odnungsgemäßen Verrechnung der erstmals im Finanzjahr 2011 erfolgenden Zahlungen aufgrund des neuen, mit den Ländern vereinbarten Zweckzuschusses des Bundes für den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich.