Vorblatt
Probleme:
1. Angesichts geringer werdender Inanspruchnahmen von Gerichtstagen kommt es immer öfter zu nicht optimal nutzbaren Arbeitsphasen.
2. Auf Grund zusätzlicher Aufgaben, wie etwa eines ausgeweiteten und verbesserten Bürgerservices entsprechen die bei den Oberlandesgerichten für die Justizverwaltung und die innere Revision vorgesehenen Personalquoten nicht mehr den realen Anforderungen.
3. Anders als in der ersten Instanz fehlt derzeit für den einzelnen betroffenen Richter noch eine Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichtes.
4. Die bisher auf Basis eines internen Erlasses eingerichteten und erfolgreich im Dienst der Bürger/innen tätigen Justiz-Ombudsstellen bei den Oberlandesgerichten bedürfen einer gesetzlichen Verankerung.
5. Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter wird in Wahrnehmung der bisher faktisch gehandhabten Mitwirkung ohne gesetzliche Grundlage tätig.
6. Mit den Anschlägen an der Gerichtstafel einerseits und der Ediktsdatei andererseits bestehen ähnliche, in ihren Wirkungen nicht optimal aufeinander abgestimmte Bekanntmachungsmöglichkeiten.
7. Derzeit ist unklar, inwieweit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine personenbezogene Ermittlung, Weiterleitung und Weitergabe von Inhaltsdaten zulässig ist.
Ziele:
1. Richter sollen, wie zum Teil bereits praktiziert, zum jeweiligen Gerichtstag nur mehr dann anreisen, wenn voraussichtlich auch tatsächlich Bürger oder Parteien vorsprechen.
2. Festlegung realistischer Werte für die sogenannten Justizverwaltungsquoten bei den Oberlandesgerichten.
3. Im Interesse der Gleichbehandlung der Richter/innen der Oberlandesgerichte im Vergleich zu jenen der Landesgerichte Schaffung einer Überprüfungsmöglichkeit (auch) hinsichtlich der Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichtes.
4. Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Verankerung für die Justiz-Ombudsstellen.
5. Das bisher faktisch gehandhabte Mitwirkungsrecht für die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter soll nunmehr im Gerichtsorganisationsgesetz festgeschrieben werden.
6. Die Wirkung von Anschlägen an der Gerichtstafel und von Einschaltungen in die Ediktsdatei sollen besser aufeinander abgestimmt werden.
7. Gesetzliche Klarstellung, inwieweit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine personenbezogene Ermittlung, Weiterleitung und Weitergabe von Inhaltsdaten zulässig ist.
Inhalte:
1. Organisation und Abwicklung der Gerichtstage im Wege von Voranmeldesystemen.
2. Geringfügige Anhebung der Justizverwaltungsquoten bei den Oberlandesgerichten von 0,85% auf 1%.
3. Für die Richter/innen der Oberlandesgerichte wird eine Anrufungsmöglichkeit an den Außensenat des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die Geschäftsverteilung des jeweiligen Oberlandesgerichtes geschaffen.
4. Die bei den vier Oberlandesgerichten für das Beschwerdemanagement eingerichteten Justiz-Ombudsstellen sollen im Gerichtsorganisationsgesetz festgeschrieben werden.
5. Der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter soll nunmehr auch gesetzlich ein entsprechendes Mitwirkungsrecht gewährt werden, wobei durch diese Regelung die betriebliche und überbetriebliche Interessensvertretung durch die Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, nicht berührt wird.
6. Es soll festgelegt werde, dass Einschaltungen in die Ediktsdatei grundsätzlich dieselben Wirkungen entfalten wie Anschläge an der Gerichtstafel.
7. Es wird klargestellt, dass außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zwar eine personenbezogene Ermittlung, jedoch nur eine generalisierende Weiterleitung und Weitergabe von Inhaltsdaten zulässig ist.
Alternativen:
Beibehaltung des derzeitigen unbefriedigenden, unklaren und teilweise nicht mehr der Realität entsprechenden Rechtszustandes.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit diesen Maßnahmen, die im Interesse der Rechtssicherheit liegen, erfolgen lange gewünschte Klarstellungen, werden Rechtsgrundlagen für bereits vorgenommene Organisationsmaßnahmen geschaffen und zum Teil auch langjährig gewachsene Praktiken abgebildet, womit unmittelbare budgetäre Auswirkungen nicht verbunden sind.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und tragen daher zu einer Stärkung des guten Rufes der Republik Österreich als Wirtschaftsstandort bei.
Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen:
Zusätzliche Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen sind nicht vorgesehen.
Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.
Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ebenso wie modernen sozialen Erfordernissen; sie tragen sowohl zu einer Stärkung des Vertrauens der Allgemeinheit in die korrekte Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Einrichtungen bei als auch dank der Justiz-Ombudsstellen zu einer Erleichterung der Bürgerkontakte und zur Verbesserung des Bürgerservice.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das EU-Recht enthält keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu dieser Materie.
Die Verbesserung des Bürger-Service durch die Justiz-Ombudsstellen kann jedoch angesichts der zunehmenden Internationalisierung der Justiz durchaus als weiterer Beitrag zur europäischen Integration gesehen werden.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Der Entwurf enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Regelungen, um die Gerichtsorganisation insgesamt weiter zu verbessern:
- Organisation und Abwicklung der Gerichtstage im Wege von Voranmeldesystemen,
- geringfügige Anhebung der Justizverwaltungsquoten bei den Oberlandesgerichten,
- Anrufungsmöglichkeit an den Außensenat des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die Geschäftsverteilung des jeweiligen Oberlandesgerichtes für die dortigen Richter/innen,
- gesetzliche Festschreibung der bei den vier Oberlandesgerichten für das Beschwerdemanagement eingerichteten Justiz-Ombudsstellen,
- Einräumung eines gesetzlichen Mitwirkungsrechtes für die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter,
- Klarstellung der Wirkung von Einschaltungen in die Ediktsdatei,
- Klarstellung, dass außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zwar eine personenbezogene Ermittlung, jedoch nur eine generalisierende Weiterleitung und Weitergabe von Inhaltsdaten zulässig ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen sowie Justizpflege).
II. Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 29 Abs. 5 GOG):
§ 29 Abs. 5 sieht aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, dass bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden können, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt. Voranmeldesysteme können auch IT-gestützt geführt werden.
Dadurch soll angesichts oft geringer Inanspruchnahmen von Gerichtstagen vermieden werden, dass Richter zum jeweiligen Gerichtstag anreisen und dort mangels vorsprechender Bürger oder Parteien nicht optimal nutzbare Arbeitszeiten entstehen.
Zu Z 2 (§ 43 Abs. 1 GOG):
Der Präsident des Oberlandesgerichtes wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Bei den Oberlandesgerichten sind derzeit nach § 43 Abs. 1 GOG für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes in Justizverwaltungssachen Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 0,85 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen gebunden.
Die Anforderungen an die Justizverwaltung, insbesondere an die Dienstaufsicht, haben sich zuletzt deutlich vermehrt und erhöht. Dies gilt auch für den Bereich der inneren Revision (IR). Dazu kommt, dass im Bereich des Bürgerservices mit den dort angesiedelten Justiz-Ombudsstellen neue, personalintensive Aufgaben wahrzunehmen sind (vgl. die neu vorgesehene Bestimmung des § 47a GOG). Die derzeitige Situation in der Praxis zeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht mehr einzuhalten sind und ein darüber hinausgehender Personaleinsatz nicht zu vermeiden ist. In teilweisem Nachziehen an die Realität soll daher die Quote von 0,85% auf 1% angehoben werden, was für die vier Oberlandesgerichten nach derzeitigem Stand - durch OLG-interne Verschiebungen – rechnerisch insgesamt rund 2 VZK zusätzlich für die Justizverwaltung, die innere Revision und die Ombudsstellen bedeutet (wobei diese Kapazitäten zu einem nicht unerheblichen Teil schon derzeit verschoben sind bzw. noch entsprechende Verschiebungen erfordern).
Die in Rede stehenden Arbeitskapazitäten (Jv einschließlich IR und Ombudsstellen) verstehen sich – im Gegensatz zur Berechnung bei den Gerichtshöfen erster Instanz – ohne die Arbeitskapazitäten des Präsidenten und des (in Wien: der) Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes.
Nehmen Präsident und/oder Vizepräsident(en) des OLG teilweise auch Rechtsprechungsaufgaben wahr, ändert dies nichts an den insgesamt vorgesehenen gedeckelten Kapazitäten für die Justizverwaltung, die innere Revision und die Ombudsstellen. Vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten nicht ausgeschöpfte Jv-Kapazitäten stehen in einem solchen Fall für andere Richter oder Senatspräsidenten des OLG zur Verfügung.
Unverändert gilt, dass, soweit Vizepräsidenten bzw. Richter der Gerichtshöfe erster Instanz für Aufgaben der inneren Revision und der Ombudsstellen herangezogen werden, diese nicht auf das in § 43 festgelegte (Planstellen-) Kontingent, sondern auf das Jv-Kontingent nach § 31 Abs. 2 GOG zählen.
Zu Z 3 (§ 47 Abs. 3 GOG):
Bisher ist keine Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichtes für die dort tätigen Richterinnen und Richter vorgesehen, was angesichts der schon seit der Novelle BGBl. Nr. 507/1994 bestehenden Beschwerdemöglichkeiten für Richterinnen und Richter von Bezirks- und Landesgerichten hinsichtlich deren Geschäftsverteilungen als unsachlich empfunden wird. Die nunmehrige Regelung sieht eine solche Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichtes für die dortigen Richterinnen und Richter vor, wobei der Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben können und zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig sein soll.
Zu Z 4 (§ 47a GOG):
Auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 26. Oktober 2007, BMJ-Pr20000/0003-Pr/2007, wurden bei den Oberlandesgerichten mit Wirksamkeit ab 1. November 2007 Justiz-Ombudsstellen eingerichtet. Grundgedanke dieser justizinternen Beschwerdestellen ist die Verwirklichung eines unbürokratischen, raschen und modernen Beschwerdemanagements, durch das sowohl die Erhebung von Beschwerden als auch deren Erledigung erleichtert und beschleunigt wird.
Die Erfahrungen seither haben gezeigt, dass die Justiz-Ombudsstellen dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger nach einer justizinternen Beschwerdestelle mit qualifizierten Ansprechpartnern entsprechen. Tatsächlich besteht eine sehr große Nachfrage der Bevölkerung insbesondere nach Erläuterung der getroffenen Gerichtsentscheidungen und nach Aufklärung der Verfahrensabläufe, der mit dem neu geschaffenen Instrumentarium nachgekommen wird. Die im Durchschnitt innerhalb von zwei Wochen erfolgende Erledigung der Anfragen gewährleistet neben der raschen Behandlung eine umfassende und kompetente Prüfung der Anliegen.
Die bisherigen im Erlassweg getroffenen Bestimmungen über die Einrichtung der Justiz-Ombudsstellen und vor allem über die Betrauung der Leitenden Visitatoren mit deren Angelegenheiten vermögen der Bedeutung dieser Einrichtung im Bereich des justizinternen Beschwerdemanagements nicht mehr hinreichend Rechnung zu tragen; überdies sieht der Erlass in seinem Punkt IV. eine gesetzliche Regelung über die Justiz-Ombudsstellen vor.
Um ihre Aufgaben eigenständig, glaubwürdig und ungehindert erfüllen zu können und eine größtmögliche Akzeptanz nach innen und außen sicherzustellen, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Absicherung und – wie bereits im Einführungserlass vorgesehen - Einrichtung auf Ebene der Oberlandesgerichte, auch um sie mit angesehenen und erfahrenen Richtern besetzen zu können.
Die vorgesehene Grundsatzbestimmung des neuen § 47a GOG verpflichtet daher die Justizverwaltung zur Einrichtung von Justiz-Ombudsstellen und umschreibt deren Aufgabe mit der Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte. Nähere Regelungen zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnissen, zur Art der Tätigkeit, zum Umgang mit Beschwerden und zum Verhältnis zur Dienstaufsicht trifft derzeit der genannte Einführungserlass. Nach der gesetzlichen Verankerung wird dieser Ausführungserlass zu § 47a GOG entsprechend zu aktualisieren sein.
Zu Z 5 (§ 73a GOG):
In § 73a GOG sollen derzeit faktisch gehandhabte Mitwirkungsrechte gesetzlich verankert werden, wobei durch diese Regelung die betriebliche und überbetriebliche Interessensvertretung durch die Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte, nicht berührt wird.
Die Bestimmung trägt der geübten Praxis Rechnung, berührt jedoch nicht bestehende statistische Instrumentarien des Personalcontrollings und der Dienstaufsicht. Als Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 1 wären beispielsweise die Einführung und grundlegende Änderungen neuer Arbeitsmethoden, wie etwa die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten über den Gang von Gerichtsverfahren, anzusehen.
Die Richtervereinigung ist auch in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren; überdies ist ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (Abs. 2).
Zu Z 6 (§ 89j GOG):
Nach Rückmeldungen aus der Praxis und der IT-Schulungszentren entstehen immer wieder Konstellationen, die mangels expliziter gesetzlicher Grundlage für eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei einen Anschlag an der Gerichtstafel erforderlich machen, die jedoch an vielen Dienststellen nicht mehr existiert. Für diese Fälle ist die Schaffung einer universellen gesetzlichen Grundlage für – in ihrer Wirkung Anschlägen an der Gerichtstafel gleichwertige – Einschaltungen in der Ediktsdatei mit den Wirkungen einer gerichtlichen Kundmachung erforderlich (Abs. 2).
Im Hinblick auf die Änderungen und Klarstellungen in Abs. 2 kann die bisherige Verordnungsermächtigung in Abs. 3 entfallen; von dieser wurde bisher nicht Gebrauch gemacht, zumal alle wichtigen und maßgeblichen Regelungen mittlerweile ohnedies unmittelbar im Gesetz geregelt sind und die in Rede stehenden Applikationen in der Praxis klaglos funktionieren. Allfällige weitere noch erforderliche Präzisierungen hätten den Charakter von Durchführungsverordnungen, die jedoch im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 B-VG gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Verordnungsermächtigung erlassen werden könnten (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. Aufl., RZ 590 bis 592 sowie 598; VfSlg 4375, 12.780; VwGH 19.3.1997, Zl. 96/11/0002).
Durch den Entfall von Abs. 3 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(3)“.
Zu Z 7 (§ 89n GOG):
§ 89n stellt klar, dass außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zwar eine personenbezogene Ermittlung, jedoch nur eine generalisierende Weiterleitung und Weitergabe von Inhaltsdaten zulässig ist.