1510 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1405 der Beilagen): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 - BFG 2012) samt Anlagen

A. Erläuterungen zu Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2012

I. Allgemeines

Die Erstellung des Entwurfes des BFG obliegt der Bundesministerin für Finanzen (BMF) nach Art. 51 B‑VG in Verbindung mit § 32 BHG und § 2 sowie Teil 2, Abschnitt D, Z 2, der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Der Nationalrat bewilligt das Bundesfinanzgesetz samt Anlagen. Bei Genehmigung des Bundesfinanz- gesetzes steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu (Art. 42 Abs. 5 B-VG).

Der Text des Bundesfinanzgesetzes (BFG/12) entspricht großteils dem Text des Bundesfinanzgesetzes 2011 (BFG/11); neben den Ausführungen grundsätzlicher Art werden daher nur die wesentlichen Änderungen gegenüber dem BFG/11 erläutert sowie die Erläuterungen zu jenen Bestimmungen wiederholt, die zwar schon im BFG/11 enthalten waren, sich jedoch aus der Umsetzung der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform ergeben.

Das BFG/12 wird auf Basis der mit BGBl. I Nr. 1/2008 erlassenen Novelle zu den Haushaltsartikeln des B-VG, insbesondere des Artikel 51 Abs. 1 sowie der BHG-Novelle, BGBl. I Nr. 20/2008, erstellt. Die mit 1. Jänner 2009 in Geltung getretenen (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen sehen u.a. vor, dass das BFG innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) zu beschließen ist. Die Gliederung des Bundesvoranschlages entspricht gemäß den erwähnten (verfassungs)rechtlichen Vorgaben iVm § 12b BHG der Gliederung des BFRG 2012 bis 2015; er sieht Ausgabenbereiche vor, welche fix begrenzte Ausgaben einerseits (§ 12a Abs. 2 Z 1 BHG) und variable Ausgaben andererseits (§ 12a Abs. 2 Z 2 BHG) umfassen. Die Voranschlagsansätze für variable Ausgaben sind besonders gekennzeichnet; alle anderen Voranschlagsansätze enthalten ausnahmslos fix begrenzte Ausgaben. Die im BFRG 2012 bis 2015 entsprechend Artikel 51 Abs. 2 B-VG iVm § 12a BHG festgelegten Obergrenzen für die Mittelverwendung - gegliedert in Rubriken und Untergliederungen - sind bindende Vorgaben für die Gestaltung des gegenständlichen BFG/12. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Obergrenzen für die Ausgaben in einzelnen Untergliederungen des Bundesvoranschlag-Entwurfes 2012 gegenüber den im Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, BGBl. I Nr. 40/2011, für das Finanzjahr 2012 ausgewiesenen Beträgen insbesondere aufgrund der Verwendung von Rücklagen gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 BHG bzw. der Anpassung der variablen Ausgaben an die Ergebnisse der WIFO-Prognose September 2011 erhöhen bzw. verändern (hiezu wird auf die Tabelle in Punkt 4.2 'Vergleich mit dem Bundesfinanzrahmen 2012-2015' im Budgetbericht 2012 verwiesen).

Zu Artikel I

Der Art. 1 spricht die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einnahmen und Ausgaben nach den Gliederungsvorschriften des BHG wieder.

Zu Artikel II

Im Art. II sind die Vorschriften für die Bedeckung des Abganges enthalten.

Der jeweilige Abgang ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, wie sie in der Anlage I zum Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) vom Nationalrat genehmigt worden sind. Gleichzeitig räumt der Bundesfinanzgesetzgeber der Bundesministerin für Finanzen das Recht ein, durch Ausübung der im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigungen zur Durchführung von Kreditoperationen sowie Überschreitungen von Budgetansätzen diesen Abgang zu verändern. So kann sich die Höhe des Abganges insbesondere dann verändern, wenn die tatsächlichen Einnahmen gegenüber den veranschlagten zurückbleiben bzw. Mehreinnahmen oder Ausgabeneinsparungen anfallen, die nicht zur Bedeckung von Überschreitungen herangezogen werden. Die Ermächtigung des Artikel II berechtigt zur Schuldaufnahme auch für einen geänderten Abgang. Sie darf jedoch nur bis zum voraussehbaren tatsächlichen Abgang, höchstens jedoch bis zu jener Betragshöhe ausgenützt werden, die sich jeweils aus den Ermächtigungen der Artikel I, II, III und VI ergibt. Diese Betragshöhen sind im Übrigen auch der Berechnung gemäß Artikel 51a Abs. 4 B-VG zu Grunde zu legen, wonach im Zeitraum eines allfälligen Budgetprovisoriums Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen (Berechnung des Finanzierungslimits).

Artikel II Abs. 2 wird - bei ansonsten unverändertem Wortlaut - durch den Verweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des § 41 BHG redaktionell ergänzt. Dadurch wird klargestellt, dass sich der Ermächtigungsrahmen, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Artikel II Abs. 1 ausgenützt werden darf, (auch) um Überschreitungen von Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, wie sie auch in § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG vorgesehen sind, erhöht (hiernach dürfen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen variable Ausgaben und Ausgaben unter Verwendung von Rücklagen sowie unter Inanspruchnahme von Unterschiedsbeträgen zwischen Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen überschritten werden, wobei die Bedeckung jeweils durch Mehreinnahmen aus zusätzlichen Kreditoperationen erfolgt).

Zu Artikel III

Abs. 1 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen, zusätzliche Kreditoperationen zu tätigen. Derartige Kreditoperationen dürfen bis zur Höhe des Differenzbetrags zwischen tatsächlichen und gemäß Artikel I veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts, höchstens jedoch bis zu 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, aufgenommen werden.

Erfordernisse des EU-Haushaltes können höhere Eigenmittelgutschriften Österreichs erfordern; hiefür wird in Abs. 2 vorgesorgt.

Zu Artikel IV bis VII

Generelle Vorbemerkungen:

Unter Bedachtnahme auf Artikel 51b B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008, werden neben den bereits in § 41 Abs. 2 und 3 iVm Abs. 6 BHG und Artikel III BFG enthaltenen Ermächtigungen in den Artikeln IV bis VI sowie im Artikel VII die bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen für die Genehmigung weiterer Voranschlagsansatzüberschreitungen im Sinne des § 41 Abs. 4 BHG geschaffen.

Die Ermächtigungen stellen sicher, dass der Ausgabenvollzug während des Finanzjahres zweckmäßig und wirtschaftlich den tatsächlichen Erfordernissen angepasst werden kann.

Wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Einsparungen erfolgt, bleibt die Gesamtausgabensumme gemäß Artikel I unverändert. Werden hingegen die Mehrausgaben durch Mehreinnahmen bedeckt, so erhöhen sich sowohl die Gesamtausgabensumme als auch die Gesamteinnahmensumme, der Saldo und damit der Abgang im allgemeinen Haushalt verändern sich nicht. Nur wenn Überschreitungen durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden (dies ist bei Überschreitungen auf Grund jener Ermächtigungen der Fall, die im Artikel II Abs. 2 angeführt sind), erhöht sich die Ausgabensumme und kommt es zu einer Verschlechterung des Saldos gemäß Artikel I.

Den im Art. 51b Abs. 3 B-VG geforderten 'sachlichen' Bedingungen und den dort genannten Kriterien für die Inanspruchnahme der Überschreitungsermächtigung wird einerseits durch die bei den einzelnen Bestimmungen enthaltene Abgrenzung, andererseits durch die generelle Umschreibung des Art. VII Rechnung getragen.

'Ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar' im Sinne der obgenannten Verfassungsbestimmung ist eine Überschreitungsermächtigung dadurch, dass die zulässige Höhe der Überschreitung entweder in einem absoluten Betrag oder in Relation zu einer bestimmten Bezugsgröße ausgedrückt wird.

Tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG sind solche Einnahmen, die den jeweils veranschlagten Einnahmenbetrag übersteigen. Ausgabenüberschreitungen, die durch solche tatsächliche Mehreinnahmen bedeckt werden sollen, darf bereits dann zugestimmt werden, wenn der voraussichtliche Anfall der Mehreinnahmen hinreichend belegt ist.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Artikel IV Abs. 1 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen, Umschichtungen innerhalb fix be- grenzter Ausgabenbereiche der selben Untergliederung zuzustimmen. Dabei wird allerdings - wie auch im Übrigen im Artikel VII Abs. 2 ausdrücklich normiert - zu berücksichtigen sein, dass bei einzelnen Überschreitungen jeweils nur die selbe 'Ausgabenkategorie' innerhalb der fixen Ausgaben zur Bedeckung herangezogen werden darf (also: zweckgebundene Mehrausgaben nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben für den selben Zweck; Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben im selben Zusammenhang; Mehrausgaben einer flexibilisierten Organisationseinheit nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben der selben Organisationseinheit). Alle übrigen Ausgabenüberschreitungen, die keiner dieser speziellen 'Ausgabenkategorien' zuzuordnen sind, unterliegen nicht diesen damit zusammen- hängenden, speziellen Bedeckungserfordernissen.

Artikel IV Abs. 2 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen, Ausgaben innerhalb des selben variablen Ausgabenbereiches umzuschichten.

Diese variablen Bereiche gemäß § 12a Abs. 4 BHG, in denen Ausgaben von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist - Bereiche also, deren Ausgaben anhand geeigneter Parameter zwar planbar sind, deren tatsächlicher Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des Vollzugs betragsmäßig errechenbar ist - wurden durch Verordnung (BGBl. II Nr. 202/2008 idF BGBl. II Nr. 327/2009 sowie 404/2010) festgelegt, nämlich:

         1.    gesetzliche Pensionsversicherung;

         2.    gesetzliche Arbeitslosenversicherung;

         3.    Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden zur Förderung von öffentlichen               Personennahverkehrsunternehmen gemäß § 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG       2008), BGBl. I Nr. 103/2007;

         4.    Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen gemäß    § 20 Abs. 2 FAG 2008;

         5.    Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden zur Finanzkraftstärkung gemäß § 21        FAG 2008;

         5a.  Bedarfszuweisungen an Länder gemäß § 22b FAG 2008 (Aufstockung der Länderzuschläge zur     Bundesautomaten- und Video Lotterie Terminals (VLT)-Abgabe);

         6.    Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung             gemäß § 23 Abs. 2 FAG 2008;

         7.    Ausgaben gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996;

         8.    Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.             Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);

         9.    Ausgaben, die von der EU im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Art. 53b der    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den       Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002, S.1)        refundiert werden (EU-Gebarung) ;

         10.  Ausgaben, die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen -       mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen          Gesetzbuches) - sowie auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig sind.

Die Parameter zu diesen variablen Bereichen wurden mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 205/2008 idF BGBl. II Nr. 189/2009 sowie 473/2010, BGBl. II Nr. 206/2008, BGBl. II Nr. 207/2008 idF BGBl. II Nr. 345/2010, BGBl. II Nr. 208, BGBl. II Nr. 209/2008 und BGBl. II Nr. 326/2009 festgelegt.

Artikel IV Abs. 3 schafft die Voraussetzungen dafür, dass die bis zum Ende des Finanzjahres 2008 für einen speziellen Verwendungszweck gebildeten Rücklagen auch weiterhin voranschlagswirksam zur Bedeckung von Mehrausgaben unter Aufrechterhaltung des bisherigen, jeweiligen Verwendungszwecks (Z 1 und 2) bzw. ohne Beschränkung auf den bisherigen Verwendungszweck (Z 3) entnommen werden können. In letzterem Fall werden die bis zum Ende des Finanzjahres 2008 gebildeten Rücklagen jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organes zugeordnet, das für den seinerzeitigen und nunmehr weggefallenen Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuständig ist.

Artikel V unterscheidet sich von der Überschreitungsermächtigung des Artikel IV Abs. 1 lediglich dadurch, dass zu Ausgabenumschichtungen zwischen Untergliederungen der selben Rubrik ermächtigt wird, wenn das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde. Für Umschichtungen zwischen speziellen 'Ausgabenkategorien' gelten die diesbezüglichen Er- läuterungen zu Artikel IV Abs. 1 sowie zu Artikel VII Abs. 2 sinngemäß.

Artikel VI Abs. 1 Z 1 ermächtigt grundsätzlich die Bundesministerin für Finanzen dazu, gemäß § 53 Abs. 5 Ausgabenüberschreitungen bei allen Voranschlagsansätzen einer Untergliederung in jener Höhe zuzustimmen, in der sich insgesamt tatsächliche Mehreinnahmen in der selben Untergliederung ergeben; somit ist der Saldo aus Mehr- und Mindereinnahmen innerhalb der Untergliederung zur Bedeckung der Mehrausgaben heranzuziehen. Dabei handelt es sich um solche Mehreinnahmen, die zumindest belegbar sein müssen (vgl. hiezu die erläuternden generellen Vorbemerkungen) sowie den Rücklagen gleichzuhalten und überdies nicht für die Bedeckung gemäß Z 3 'reserviert' sind, wobei ihre nicht voranschlagswirksame Ermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann. Dies bedeutet, dass sich der Rücklagenstand und damit die Ausgabenobergrenze der jeweiligen Untergliederung des Bundesfinanzrahmengesetzes zunächst im Umfang der tatsächlichen Mehreinnahmen erhöhen. Wird in der Folge von der Ermächtigung zur Ausgabenüberschreitung gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 1 noch in jenem Jahr Gebrauch gemacht, in dem sich die tatsächlichen Mehreinnahmen ergeben haben, so sind diese zur Bedeckung der Mehrausgaben heranzuziehen und reduziert sich gleichzeitig die Rücklage im Umfang dieser Mehreinnahmen. Andernfalls steht die entsprechende Rücklage weiterhin zur Verfügung und kann im Wege einer dafür vorgesehenen Überschreitungsermächtigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 in späteren Finanzjahren in Anspruch genommen werden. Für Überschreitungen spezieller 'Ausgabenkategorien' gelten die diesbezüglichen Erläuterungen zu Artikel IV Abs. 1 sowie zu Artikel VII Abs. 2 sinngemäß.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen sollen allfällige Mehreinnahmen nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben herangezogen werden dürfen bzw. bei der Ermittlung der Rücklagen für die jeweilige Untergliederung außer Betracht bleiben. Dies betrifft allfällige Mehreinnahmen in der Untergliederung 16 'Öffentliche Abgaben', in der keine (Mehr)Ausgaben vorgesehen sind, für die eine Bedeckung durch Mehreinnahmen erforderlich wäre, sowie allfällige Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/25134 betreffend die Abfuhr des Überschusses des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) an den Reservefonds für Familienbeihilfen sowie allfällige Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/43184 betreffend Versteigerungserlöse aus dem Emissionshandel. In den letzteren beiden Fällen sollen (Mehr)Einnahmen entweder dem Reservefonds für Familienbeihilfen oder in Erfüllung des Gesamtbedeckungsgrundsatzes gemäß § 38 Abs. 1 BHG dem allgemeinen Haushalt zukommen.

Die Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 2 stellt sicher, dass zweckgebundene Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben für den selben Zweck - bei Bedarf auch rubrikenübergreifend - gemäß § 53 Abs. 5 BHG herangezogen werden dürfen.

Die Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 3 unterscheidet sich von jener der Z 1 grundsätzlich dadurch, dass die tatsächlichen Mehreinnahmen in einer anderen Untergliederung als die zu überschreitenden Ausgaben anfallen. In Einzelfällen ist auch vorgesehen, dass Mehrausgaben auch bereits dann getätigt werden dürfen, wenn tatsächliche Mehreinnahmen nur bei einzeln bezeichneten Voranschlagansätzen anfallen. In diesem Sinn bedarf es spezieller Regelungen im Einzelnen, welche tatsächlichen Mehreinnahmen für welche Mehrausgaben zur Bedeckung herangezogen werden dürfen.

Lit a: 101 Abs. 5a des Bundeshaushaltsgesetzes sieht vor, dass die Bundesministerin für Finanzen aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Abs. 5 einen Betrag in Höhe von bis zu 5,8 Milliarden Euro voranschlagswirksam entnehmen kann. Dabei handelt es sich um einen Teil jenes Betrages, der im Finanzjahr 2008 finanziert wurde, um ihn noch vor dem Jahreswechsel 2008 österreichischen Banken zur Eigenkapitalstärkung (insbesondere als Partizipationskapital) zur Verfügung stellen zu können. Die vorliegende Ermächtigung ermöglicht budgettechnisch, dass der im Finanzjahr 2011 übrig gebliebene Restbetrag in der Ausgleichsrücklage zur Bedeckung von Mehrausgaben in den Untergliederungen 01 bis 58 herangezogen werden kann. Die neue Lit. b sowie die bereits im Bundesfinanzgesetz 2011 enthaltenen Lit. c und d stellen jeweils sicher, dass Mehreinnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen im Ressortbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (wie zB für den Ankauf von Botschaften, Konsulaten und Wohnungen), des Bundesministeriums für Justiz bzw. des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport - in den Fällen der Lit c und d unter bestimmten Bedingungen - zur Bedeckung von Mehrausgaben in den entsprechenden Untergliederungen herangezogen werden dürfen.

Lit e: Aus der Versteigerung der 'Digitalen Dividende' (das ist jener Teil des Frequenzspektrums, der durch die Digitalisierung der ehemals analogen Rundfunkdienste frei wurde) und weiterer Funkfrequenzen sind im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr,  Innovation und Technologie beim Voranschlagsansatz 2/41025 Einnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro budgetiert. Die Überschreitungsermächtigung stellt sicher, dass Mehreinnahmen bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro ausschließlich für Mehrausgaben in der Untergliederung 41 verwendet werden dürfen, während Mehreinnahmen, die den Betrag von 250 Millionen übersteigen, im Verhältnis 50:50 zwischen dem allgemeinen Bundeshaushalt einerseits und der Untergliederung 41 aufgeteilt werden sollen. Mindereinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41025 sollen - abweichend von der generellen Regelung der Z 1, wonach Minder- und Mehreinnahmen innerhalb einer Untergliederung zu saldieren sind und nur die saldierten Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben herangezogen bzw. der Rücklage zugeführt werden dürfen - unberücksichtigt bleiben.

Lit f dient der Flexibilität des Schuldenmanagements des Bundes und war bereits im BFG/11 enthalten.

Durch die Überschreitungsermächtigungen Lit g sowie Lit i bis k sollen die erforderlichen zusätzlichen Budgetmittel für jene Beamten von Post und Telekom bereitgestellt werden, die auf freiwilliger Basis in die Bundesministerien für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt werden. Diese Mehrausgaben werden in gleicher Höhe durch Post und Telekom refundiert; die sich dabei ergebenden Mehreinnahmen werden zur Bedeckung dieser Mehrausgaben herangezogen. Alle diese Überschreitungsermächtigungen mit Ausnahme jener der lit j und k (Bundesministerium für Finanzen und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) waren auch im BFG/11 enthalten.

Lit g ermöglicht, dass Mehrausgaben für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch jene Mehreinnahmen bedeckt werden können, die aus der zuvor erfolgten Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds resultieren; dabei handelt es sich lediglich um eine Budgetverlängerung (gleichhohe Mehrausgaben und Mehreinnahmen).

Lit h: Diese Überschreitungsermächtigung stellt sicher, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2011 (Ermächtigung der Bundesministerin für Finanzen zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge) budgettechnisch umgesetzt werden können. Gemäß diesem Bundesgesetz leistet die UFH Umweltforum Haushalt GmbH & Co KG dafür, dass der Bund Rückzahlungsverpflichtungen aus in der Vergangenheit von den Konsumenten bezahlten Kühlgeräteentsorgungsbeiträgen vertraglich übernimmt, ein Entgelt von 24 Millionen Euro, das im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen beim Voranschlagsansatz 2/15405 vereinnahmt werden soll. Dieses Entgelt ist gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes außer für die Rückerstattung der Kühlentsorgungsbeiträge an Käufer von Kühlgeräten auch für Zwecke des Umweltschutzes sowie der Rechtsgewährung einschließlich der Abdeckung des Gerichtsbetriebes zu verwenden. Die gegenständliche Überschreitungsermächtigung stellt für den Fall des Vertragsabschlusses sicher, dass das vereinnahmte Entgelt - soweit es nicht für die Rückerstattung beim Voranschlagsansatz 1/15008 benötigt wird - zu den sachlich in Betracht kommenden Voranschlagsansätzen im Ressortbereich der Bundesministerien für Justiz, für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgeschichtet werden kann.

Lit n: derzeit nicht vorhersehbare und daher auch nicht budgetierte Nachbesserungszahlungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen hätten höhere Transaktionskosten für den Bund zur Folge. Diese Mehrausgaben sollen durch erzielte Mehreinnahmen aus Nachbesserungen bedeckt werden.

Artikel VI Abs. 2 Z 1 ermächtigt zu Überschreitungen von Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche gegen Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Anwendung der einzelnen, verordneten Parameter. Die Bedeckung erfolgt durch Mehreinnahmen aus Kredit­operationen.

Artikel VI Abs. 2 Z 2 ist die Grundlage für Ausgabenüberschreitungen bis zur Höhe jener Rücklagen, die ab dem Finanzjahr 2009 gemäß §§ 17a und 53 BHG nicht voranschlagswirksam gebildet worden sind. Die Rücklagen können grundsätzlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht für die Flexibilisierungsrücklage, für die variable Ausgaben-Rücklage, für die EU-Einnahmenrücklage sowie die zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG).

Mit der jeweiligen Ausgabenüberschreitung, die durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt wird, ist die Reduktion der Rücklagen bzw. die Änderung des Rücklagenstandes in der betreffenden Untergliederung verbunden.

 Nähere Regelungen zum Vollzug der Rücklagen enthält die Verordnung BGBl. II Nr. 462/2008.

Die Ermächtigung des Artikel VI Abs. 2 Z 3 erlaubt Ausgabenüberschreitungen von Voranschlags­ansätzen in einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederung; dies unter der Voraussetzung, dass alle Umschichtungsmöglichkeiten zwischen Ausgaben der selben Untergliederung ausgeschöpft wurden und keine, ab dem Finanzjahr 2009 nach dem neuen 'Rücklagenregime' gemäß § 53 Abs. 1 BHG gebildete Untergliederungs-Rücklage mehr zur Verfügung steht. Die Bedeckung erfolgt durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen.

Artikel VII Abs. 1, 2 und 3 fasst jene Voraussetzungen zusammen, die für mehrere bzw. alle Über- schreitungen gleichermaßen gelten.

Abs. 2 stellt darüber hinaus klar, dass bestimmte Mehrausgaben gemäß Artikel IV Abs. 1, Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur bei Bedeckung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen mit dem selben Verwendungszweck erfolgen dürfen. Dies bedeutet, dass beispielsweise zweckgebundene Mehrausgaben nur durch Minderausgaben und/oder Mehreinnahmen für den selben Verwendungszweck, Mehrausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, nur durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen für den selben Verwendungszweck und Mehrausgaben einer flexibilisierten Organisationseinheit nur durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen in der selben Organisationseinheit bedeckt werden dürfen.

Abs. 3 legt fest, dass Ermächtigungen zu Überschreitungen von Voranschlagsansätzen in bestimmten Fällen (nämlich im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung sowie nach Maßgabe von Einnahmen von der EU) auch dann gelten sollen, wenn jeweils nur Teile derartiger Voranschlagsansätze überschritten werden.

Zu Artikel VIII

In Ausführung des § 66 BHG enthält Art. VIII die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen, Haftungen in den angeführten Fällen einzugehen. Gegenüber dem BFG/11 werden in Abs. 1 der Ermächtigungsrahmen der Z 4 auf 1,85 (zuletzt 2,3) Milliarden Euro und jener der Z 5 auf 2,3 (zuletzt 3,4) Milliarden Euro aufgrund jeweils veränderter Finanzierungsprofile der ASFINAG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG reduziert. Außerdem wird Z 6 neu eingefügt (Haftungsübernahme für Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH und ihrer Tochtergesellschaften aufgrund erforderlicher Refinanzierungen). Schließlich wird - neben redaktionellen Anpassungen - in Abs. 3 die Entgeltbestimmung klarstellend dahingehend ergänzt, dass neben den Bestimmungen des BHG auch die beihilfenrechtlichen Regelungen der EU in Bezug auf Haftungsentgelte (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2008/C 155/02), ABl. C Nr. 155/2008 vom 20.6.2008) einzuhalten sind; dies kann dazu führen, dass höhere Haftungsentgelte vereinbart werden müssen, als in § 66 Abs. 2 Z 3 BHG vorgesehen ist.

Zu Artikel IX und X

In den §§ 62 bis 64 BHG sind die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen die Bundesministerin für Finanzen über Forderungen, über Bestandteile des beweglichen und über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens verfügen darf. Dementsprechend werden in den Art. IX und X die jeweiligen Höchstgrenzen für die Ausnutzung dieses Ermächtigungsrahmens festgelegt.

Gegenüber dem BFG/11 werden in Artikel X Abs. 2 Z 1 und 2 die Wertgrenzen um jeweils 13,5 Millionen Euro erhöht, damit ausschließlich auf eine Forderung in dieser Höhe gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes verzichtet werden darf, die im Zusammenhang mit widerrechtlich ausbezahlten Beträgen durch einen ehemaligen Dienstnehmer der Buchhaltungsagentur des Bundes im Jahr 2008 entstanden ist. Ein derartiger Verzicht ist erforderlich, weil die Buchhaltungsagentur des Bundes nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um diese Forderung ohne Überwälzung auf ihre Tarife zu begleichen. Eine solche Tariferhöhung wäre mit Mehrausgaben für die haushaltsleitenden Organe verbunden und würde den Bundeshaushalt zusätzlich belasten, sodass aus verwaltungsökonomischer Sicht ein Forderungsverzicht insgesamt zweckmäßiger ist. Von diesem Verzicht unberührt bleibt jedenfalls die Verpflichtung der Buchhaltungsagentur zur Schadensminderung (insbesondere Zahlungen an den Bund, wenn Schadensbeträge beim Schadensverursacher hereingebracht werden können).

Zu Artikel XI

Die angeführten Artikel verweisen auf die Rechtsgrundlagen für die Personalbewirtschaftung des Bundes.

Zu Artikel XIII und XIV

Diese Artikel betreffen den Wirksamkeitsbeginn und die Vollziehung des BFG.

B. Erläuterungen zur Bruttodarstellung - Personalämter (Anlage II)

C. Erläuterungen zur Bruttodarstellung - Finanzierungen, Währungstauschverträge (Anlage III)

Gemäß § 16 Abs. 5 BHG ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen.

Gemäß § 16 Abs. 6 BHG werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Geldmittelbereitstellung (§ 40 Abs. 1 BHG) sowie der Finanzschuldengebarung (§§ 65a und 65b BHG) die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto ausgewiesen.

Ungeachtet dessen sind jedoch die diesen jeweiligen Nettogebarungen zugrundeliegenden Bruttoausgaben und -einnahmen, die nicht mehr Teil der voranschlagswirksamen Gebarung sind, getrennt und in der vollen Höhe (brutto) jeweils in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes auszuweisen. Entsprechend diesen gesetzlichen Anordnungen werden die diesbezüglichen jeweiligen Bruttogebarungen in der Anlage II (Personalämter) sowie in der Anlage III (Finanzierungen, Währungstauschverträge) dargestellt.

Umschichtungen zwischen diesen jeweils brutto dargestellten Ausgaben und Einnahmen bedürfen keiner Überschreitungsermächtigung, so lange der jeweils entsprechende, im Bundesvoranschlag veranschlagte (Netto)Ausgabenbetrag dadurch nicht überschritten wird.

D. Erläuterungen zum Personalplan (Anlage IV)

Die Erläuterungen zum Personalplan sind der Anlage IV zum BFG/12 zu entnehmen.

E. Erläuterungen zum Bundesvoranschlag (Anlage I)

Die Erläuterungen zum Bundesvoranschlag enthält der Arbeitsbehelf zum BFG/12.

 

 

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage zunächst in seiner Sitzung am 3. November 2011 gemeinsam mit dem Budgetbegleitgesetz 2012 (1494 der Beilagen) in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Gabriele Tamandl wurde gemäß § 37 Abs. 9 GOG ein öffentliches Hearing abgehalten, dem nach § 40 Abs. 1 GOG Dkfm. Michael Jäger, Dr. Barbara Kolm, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer und Mag. Bruno Rossmann als Expertinnen und Experten beigezogen wurden.

Nach einleitenden Statements der Expertinnen und Experten ergriffen die Abgeordneten Alois Gradauer, Bernhard Themessl, Elmar Podgorschek, Maximilian Linder, Mag. Roman Haider, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Mag. Werner Kogler, Gabriele Tamandl, Dr. Ferdinand Maier, Josef Bucher, Franz Kirchgatterer, Heidrun Silhavy, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Ruperta Lichtenecker, Tanja Windbüchler-Souschill, Franz Eßl, Dorothea Schittenhelm, Karl Donabauer und Mag. Rainer Widmann sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer und die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter das Wort.

Auf Antrag der Abgeordneten Gabriele Tamandl wurden die Verhandlungen zum Bundesfinanzgesetz 2012 einstimmig vertagt und in einer weiteren Sitzung, die sich vom 3. bis zum 10. November 2011 erstreckte, wieder aufgenommen.

 

Die Beratungen über das Bundesfinanzgesetz 2012 waren nach den Untergliederungen (UG) des Bundesvoranschlages wie folgt strukturiert:

 


 

Donnerstag, 3. November                                 Oberste Organe

                                               15.00 – 16.00 Uhr UG 02     Bundesgesetzgebung

                                               16.00 – 17.00 Uhr UG 05     Volksanwaltschaft

                                               17.00 – 18.00 Uhr UG 06     Rechnungshof

 

Freitag, 4. November                                                        Oberste Organe

                                               9.00 –  9.30 Uhr                    UG 01     Präsidentschaftskanzlei

                                                                                              UG 03     Verfassungsgerichtshof

                                                                                              UG 04     Verwaltungsgerichtshof

                              

                                                                                              Bundeskanzleramt

                                               9.30 – 11.00 Uhr                   UG 10     Bundeskanzleramt

                                               11.00 – 12.30 Uhr                 Frauen

 

                                                                                              Verkehr, Innovation und Technologie

                                               13.00 – 15.30 Uhr UG 41     Verkehr, Innovation und Technologie

                                                                                              UG 34     Verkehr, Innovation und Technologie

                                                                                                              (Forschung)

 

                                                                                              Wissenschaft und Forschung

                                               15.30 – 18.00 Uhr UG 31     Wissenschaft und

                                                                                              UG 31     Forschung

 

Dienstag, 8. November                                                     Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

                                                                                              Wasserwirtschaft

                                               9.00 – 11.00 Uhr                   UG 42     Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

                                               11.00 – 13.00 Uhr UG 43     Umwelt

 

                                                                                              Europäische und internationale Angelegenheiten

                                               13.30 – 16.00 Uhr UG 12     Äußeres

 

                                                                                              Landesverteidigung und Sport

                                               16.00 – 18.00 Uhr UG 14     Militärische Angelegenheiten und

                                               18.00 – 19.00 Uhr UG 14     Sport

 

Mittwoch, 9. November                                                     Unterricht, Kunst und Kultur

                                                9.00 – 11.00 Uhr                  UG 30     Unterricht,

                                               11.00 – 12.30 Uhr UG 30     Kunst und Kultur

 

                                                                                              Wirtschaft, Familie und Jugend

                                               13.00 – 14.30 Uhr UG 25     Familie und Jugend

                                               14.30 – 16.30 Uhr UG 40     Wirtschaft

                                                                                              UG 33     Wirtschaft (Forschung)

 

                                                                                              Inneres

                                               16.30 – 19.00 Uhr UG 11     Inneres

 

Donnerstag, 10. November                                              Justiz

                                               9.00 – 11.00 Uhr                   UG 13     Justiz

 

                                                                                              Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

                                               11.00 – 13.00 Uhr UG 20     Arbeit

                                                                                              UG 21     Soziales

                                                                                              UG 22     Sozialversicherung

                                               13.00 – 14.00 Uhr UG 21     Konsumentenschutz

 

                                                                                              Gesundheit

                                               14.30 – 16.30 Uhr UG 24     Gesundheit

 

                                                                                              Finanzen

                                               16.30 – 18.30 Uhr UG 15     Finanzverwaltung

                                                                                              UG 16     Öffentliche Abgaben

                                                                                              UG 23     Pensionen

                                                                                              UG 44     Finanzausgleich

                                                                                              UG 45     Bundesvermögen

                                                                                              UG 46     Finanzmarktstabilität

                                                                                              UG 51     Kassenverwaltung

                                                                                              UG 58     Finanzierungen, Währungstauschverträge

                                                                                              Text des Bundesfinanzgesetzes

                                                                                              samt Anlagen II bis IV

 

                                                                                              Beratung und Schlussabstimmungen

 

Donnerstag, 3. November:

Bereich Oberste Organe

Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung

Wortmeldungen: Dr. Peter Wittmann, Angela Lueger, Kai Jan Krainer, Karl Donabauer, Christine Marek, Dr. Walter Rosenkranz, Carmen Gartelgruber, Mag. Werner Kogler und Stefan Markowitz.

Die Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer und der Zweite Präsident des Nationalrates Fritz Neugebauer beantworteten jeweils die an sie gerichteten Fragen.

 

Untergliederung 05 Volksanwaltschaft

Wortmeldungen: Hannes Fazekas, Ewald Sacher, Anna Höllerer, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Carmen Gartelgruber, Mag. Alev Korun, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und Stefan Markowitz.

Die gestellten Fragen wurden von der Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek beantwortet.

 

Untergliederung 06 Rechnungshof

Wortmeldungen: Mag. Kurt Gaßner, Mag. Ruth Becher, Hermann Gahr, Johann Singer, Alois Gradauer, Ing. Heinz-Peter Hackl, Bernhard Themessl, Mag. Werner Kogler und Stefan Markowitz.

Die Fragen wurden vom Präsidenten des Rechnungshofes Dr. Josef Moser beantwortet.

Freitag, 4. November:

Bereich Oberste Organe

Untergliederungen 01 Präsidentschaftskanzlei, 03 Verfassungsgerichtshof und
04 Verwaltungsgerichtshof

Wortmeldungen: Mag. Harald Stefan, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Daniela Musiol, Dr. Peter Wittmann und Mag. Ewald Stadler.

Die gestellten Fragen wurden vom Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantwortet.

 

 

Bereich Bundeskanzleramt

Untergliederung 10

Teil Bundeskanzleramt

Wortmeldungen: Werner Herbert, Dr. Walter Rosenkranz, Carmen Gartelgruber, Mag. Wolfgang Gerstl, Karl Donabauer, Gabriel Obernosterer, Dieter Brosz, MSc, Mag. Alev Korun, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Johann Maier, Stefan Markowitz, Johann Singer, Mag. Daniela Musiol, Otto Pendl, Angela Lueger und Mag. Ewald Stadler.

Die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantworteten jeweils die an sie gerichteten Fragen.

 

Teil Frauen

Wortmeldungen: Carmen Gartelgruber, Mag. Heidemarie Unterreiner, Edith Mühlberghuber, Dr. Susanne Winter, Dorothea Schittenhelm, Claudia Durchschlag, Mag. Gertrude Aubauer, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Judith Schwentner, Mag. Alev Korun, Mag. Gisela Wurm, Heidrun Silhavy, Martina Schenk, Mag. Daniela Musiol, Andrea Gessl-Ranftl und Hermann Krist.

Die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch‑Hosek beantwortete die ihr gestellten Fragen.

 

 

 

Bereich Verkehr, Innovation und Technologie

Untergliederungen 41 Verkehr, Innovation und Technologie und 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)

Wortmeldungen: Mario Kunasek, Christian Lausch, Mathias Venier, Dr. Martin Bartenstein, Mag. Karin Hakl, Mag. Christiane Brunner, Dr. Gabriela Moser, Dr. Ruperta Lichtenecker, Anton Heinzl, Johann Hell, Mag. Rosa Lohfeyer, Dietmar Keck, Mag. Josef Auer, Christoph Hagen, Dr. Susanne Winter, Johann Rädler, Thomas Einwallner, Johann Singer, Dr. Kurt Grünewald, Wilhelm Haberzettl, Rudolf Plessl, Ing. Kurt Gartlehner, Franz Kirchgatterer, Mag. Sonja Steßl‑Mühlbacher und Sigisbert Dolinschek.

Die Fragen wurden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures beantwortet.

 

Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung

Wortmeldungen: Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Harry Rudolf Buchmayr, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Silvia Fuhrmann, Mag. Rainer Widmann, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Alexander Van der Bellen und Mag. Heribert Donnerbauer.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Karlheinz Töchterle beantwortete die ihm gestellten Fragen.

 

Dienstag, 8. November:

Bereich Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

Wortmeldungen: Maximilian Linder, Harald Jannach, Josef A. Riemer, Rupert Doppler, Mag. Kurt Gaßner, Gabriele Binder-Maier, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dipl.‑Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Christiane Brunner, Fritz Grillitsch, Franz Hörl, Hermann Gahr, Franz Eßl, Ing. Hermann Schultes, Dr. Wolfgang Spadiut, Gerhard Huber, Ewald Sacher, Mag. Michael Schickhofer, Anna Höllerer und Nikolaus Prinz.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.‑Ing. Nikolaus Berlakovich beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

Untergliederung 43 Umwelt

Wortmeldungen: Dr. Susanne Winter, Harald Jannach, Hannes Weninger, Mag. Ruth Becher, Andrea Gessl-Ranftl, Walter Schopf, Mag. Christiane Brunner, Dr. Gabriela Moser, Mag. Michael Hammer, Franz Hörl, Ing. Hermann Schultes, Johann Rädler, Erwin Hornek, Mag. Rainer Widmann, Rudolf Plessl, Peter Stauber, Mag. Josef Auer und Hermann Gahr.

Die Fragen wurden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich beantwortet.

 

 

Bereich Europäische und internationale Angelegenheiten

Untergliederung 12 Äußeres

Wortmeldungen: Dr. Johannes Hübner, Dr. Josef Cap, Mag. Christine Muttonen, Mag. Judith Schwentner, Dr. Reinhold Lopatka, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Herbert Scheibner, Dr. Andreas Karlsböck, Petra Bayr, Renate Csörgits, Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Martin Bartenstein, Franz Glaser und Mag. Ewald Stadler.

Die gestellten Fragen wurden vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger beantwortet.

 

 

Bereich Landesverteidigung und Sport

Untergliederung 14

Teil Militärische Angelegenheiten

Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Mario Kunasek, Anneliese Kitzmüller, Oswald Klikovits, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Pilz, Stefan Prähauser, Peter Stauber, Angela Lueger, Hermann Krist, Mag. Christine Lapp, Kurt List und Stefan Markowitz.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos beantwortete die ihm gestellten Fragen.

 

Teil Sport

Wortmeldungen: Herbert Kickl, Johannes Schmuckenschlager, Gabriel Obernosterer, Thomas Einwallner, Dieter Brosz, MSc, Hermann Krist, Mag. Johann Maier, Andrea Gessl-Ranftl, Dr. Peter Wittmann, Ing. Peter Westenthaler und Stefan Markowitz.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

 

Mittwoch, 9. November:

Bereich Unterricht, Kunst und Kultur

Untergliederung 30

Teil Unterricht

Wortmeldungen: Anneliese Kitzmüller, Edith Mühlberghuber, Dr. Martin Strutz, Werner Amon, MBA, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Dr. Harald Walser, Mag. Helene Jarmer, Elmar Mayer, Franz Riepl, Ursula Haubner, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Silvia Fuhrmann, Mag. Rosa Lohfeyer, Mag. Christine Muttonen und Stefan Petzner.

Die Fragen wurden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied beantwortet.

 

Teil Kunst und Kultur

Wortmeldungen: Mag. Heidemarie Unterreiner, Josef Jury, Josef A. Riemer, Mag. Silvia Fuhrmann, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Sonja Ablinger, Elisabeth Hakel, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Christine Muttonen, Ewald Sacher, Stefan Petzner, Stefan Markowitz und Claudia Durchschlag.

Die gestellten Fragen wurden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied beantwortet.

 

 

Bereich Wirtschaft, Familie und Jugend

Untergliederung 25 Familie und Jugend

Wortmeldungen: Anneliese Kitzmüller, Ing. Christian Höbart, Edith Mühlberghuber, Carmen Gartelgruber, Gabriele Binder-Maier, Franz Riepl, Rosemarie Schönpass, Hermann Lipitsch, Angela Lueger, Mag. Gisela Wurm, Mag. Daniela Musiol, Tanja Windbüchler-Souschill, Ridi Maria Steibl, Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Anna Höllerer, Ursula Haubner und Stefan Petzner.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

Untergliederungen 40 Wirtschaft und 33 Wirtschaft (Forschung)

Wortmeldungen: Bernhard Themessl, Alois Gradauer, Dr. Christoph Matznetter, Heidrun Silhavy, Elisabeth Hakel, Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Gabriela Moser, Konrad Steindl, Anna Franz, Franz Glaser, Ernest Windholz, Stefan Markowitz, Hannes Weninger, Ridi Maria Steibl, Ing. Christian Höbart, Walter Schopf und Gabriel Obernosterer.

Die gestellten Fragen wurden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner beantwortet.

 

 

Untergliederung 11 Inneres

Wortmeldungen: Harald Vilimsky, Dr. Walter Rosenkranz, Otto Pendl, Mag. Gisela Wurm, Angela Lueger, Mag. Alev Korun, Günter Kößl, Adelheid Irina Fürntrath‑Moretti, Christoph Hagen, Leopold Mayerhofer, Werner Herbert, Anton Heinzl, Mag. Johann Maier, Hannes Fazekas, Dr. Peter Pilz und August Wöginger.

Die Fragen wurden von der Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl‑Leitner und vom Staatssekretär für Integration im Bundesministerium für Inneres Sebastian Kurz beantwortet.

 

 

Donnerstag, 10. November:

Untergliederung 13 Justiz

Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Christian Lausch, Dr. Johannes Hübner, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Johannes Jarolim, Otto Pendl, Ewald Sacher, Mag. Ruth Becher, Mag. Johann Maier, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Heribert Donnerbauer, Franz Glaser, Anna Franz, Herbert Scheibner, Mag. Harald Stefan, Dr. Peter Wittmann, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und Dr. Wolfgang Spadiut.

Die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl beantwortete die gestellten Fragen.

 

 

Bereich Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Untergliederungen 20 Arbeit, Teil Soziales der Untergliederung 21 und 22 Sozialversicherung

Wortmeldungen: Herbert Kickl, August Wöginger, Oswald Klikovits, Mag. Birgit Schatz, Karl Öllinger, Renate Csörgits, Franz Riepl, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Christine Lapp, Sigisbert Dolinschek, Ursula Haubner, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Karl Donabauer, Erwin Spindelberger, Johann Hechtl und Mag. Helene Jarmer.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

Teil Konsumentenschutz der Untergliederung 21

Wortmeldungen: Ing. Heinz-Peter Hackl, Wolfgang Zanger, Harald Jannach, Gabriele Tamandl, Johann Höfinger, Anna Höllerer, Mag. Gertrude Aubauer, Claudia Durchschlag, Mag. Birgit Schatz, Mag. Johann Maier, Ing. Erwin Kaipel, Petra Bayr, Johann Hell, Mag. Kurt Gaßner, Erwin Preiner, Hermann Lipitsch, Erwin Spindelberger, Sigisbert Dolinschek und Ursula Haubner.

Die Fragen wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer beantwortet.

 

 

Untergliederung 24 Gesundheit

Wortmeldungen: Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Erwin Rasinger, Claudia Durchschlag, Anna Höllerer, Dr. Kurt Grünewald, Dipl.‑Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Mag. Johann Maier, Renate Csörgits, Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Dr. Wolfgang Spadiut, Ursula Haubner, Josef A. Riemer, Bernhard Vock, Mag. Gertrude Aubauer, Oswald Klikovits, August Wöginger, Erwin Spindelberger, Johann Hechtl, Ing. Erwin Kaipel und Ewald Sacher.

Der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

 

Bereich Finanzen

Untergliederungen 15 Finanzverwaltung, 16 Öffentliche Abgaben, 23 Pensionen, 44 Finanzausgleich, 45 Bundesvermögen, 46 Finanzmarktstabilität, 51 Kassenverwaltung und 58 Finanzierungen, Währungstauschverträge sowie Text des Bundesfinanzgesetzes samt Anlagen II bis IV

Wortmeldungen: Elmar Podgorschek, Maximilian Linder, Wolfgang Zanger, Alois Gradauer, Dr. Christoph Matznetter, Kai Jan Krainer, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Mag. Roman Haider, Petra Bayr, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Ruperta Lichtenecker und Ing. Peter Westenthaler.

Die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beantwortete die ihr gestellten Fragen.

 

Die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben einen Zusatz- bzw. Abänderungsantrag zum Text des Bundesfinanzgesetzes 2012 samt Anlagen eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Artikel 20 des Budgetbegleitgesetzes 2012 (Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden) wurde erst nach Redaktionsschluss des Bundesfinanzgesetz-Entwurfes 2012 eingefügt und konnte daher budgetär dort nicht mehr berücksichtigt werden. Dies soll mit dem vorliegenden Abänderungsantrag nunmehr nachgeholt werden:

Die auf dem neu eröffneten Voranschlagsansatz 2/40155 einlangenden Mehreinnahmen in Höhe von 25 Mio. sollen aufgrund der neu eingefügten Überschreitungsermächtigung zur Bedeckung von Mehrausgaben in gleicher Höhe aufgrund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes zur Verfügung gestellt werden.

Die beantragten Änderungen lassen insgesamt sowohl die veranschlagten Einnahmen als auch den Abgang des allgemeinen Haushalts unverändert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Text des Bundesfinanzgesetzes 2012 unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) angenommen.

Die Anlage I - Bundesvoranschlag 2012 (einschließlich der Anlagen I.a bis I.c) wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) angenommen.

 

Die Anlage II - Personalämter - Bruttodarstellung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) angenommen.

 

Die Anlage III - Finanzierung, Währungstauschverträge - Bruttodarstellung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) angenommen.

 

Die Anlage IV - Personalplan wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) angenommen.

 

Ferner beschloss der Budgetausschuss einstimmig folgende Ausschussfeststellung betreffend Einrichtung eines Budgetdienstes im Parlament:

„Der Budgetausschuss nimmt die beiliegende Vereinbarung der Klubs zur Kenntnis und geht davon aus, dass die notwendigen Schritte für die Implementierung im Rahmen der Beschlussfassung zum BFG 2012 und BFRG 2013-2016 gesetzt werden.“

 

Die angeführte Vereinbarung der Klubs lautet wie folgt:

„Die Fraktionsführer der 5 Fraktionen im Budgetausschuss haben sich am 6. Juli darauf verständigt, dass die Klubsekretäre die außer Streit stehenden Punkte zum zukünftigen Budgetdienst zu Papier bringen sollen, und einen Vorschlag für eine Regelung der Inanspruchnahme unterbreiten. In weiterer Folge wollen die Fraktionsführer dieses Papier an die Präsidentin übermitteln und um entsprechende Einrichtung des Budgetdienstes bitten.

Die Fraktionsführer kommen in folgenden Punkten überein:

         -      Gemäß dem von der Präsidentin vorlegten Papier in der Präsidiale vom 25. März 2011 soll der          Budgetdienst als Variante 2, also im Sinne eines erweiterten Ausschusssekretariats, eingerichtet      werden.

         -      Der Budgetdienst soll vorläufig ohne Gesetzesänderungen eingerichtet werden. 

         -      Der Budgetdienst soll 6 AkademikerInnen, vorrangig ÖkonomInnen, und 2 AssistentInnen            umfassen. In einer ersten Phase werden 2 AkademikerInnen und einE AssistentIn auf Basis des     bestehenden Stellenplanes der Parlamentsdirektion im Herbst 2011 interimistisch               ausgeschrieben. Der Budgetdienst startet seine Tätigkeit somit wie vereinbart am 1.1. 2012. Die     weiteren Planstellen werden im Rahmen einer Änderung des Stellenplans bei der       Beschlussfassung zum Budget 2012 geschaffen. Die LeiterIn des Budgetdienstes ist Teil      dieser 8 Planstellen.  Der Bestellung soll eine Präsentation vor den Fraktionsführern         vorangehen.

         -      Alle Anfragen an den und Ergebnisse des Budgetdienstes werden nach der Übermittlung an die   AnfragestellerInnen an alle Fraktionen gesendet und im Anschluss auf der Homepage des      Parlaments veröffentlicht.

         -      Bezüglich Informationsbereitstellung wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen Ministerien    und sonstigen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Artikel 22 BVG alle relevanten             Informationen bereitstellen. Sollte sich dies in der Praxis als schwierig erweisen, wird eine     entsprechende eigene gesetzliche Informationsbereitstellungsverpflichtung festgelegt.

         -      Die Aufgaben des Budgetdienstes sind in Punkt 2 der 5-Parteien-Vereinbarung bereits skizziert.    Der Produktkatalog soll von der Leitung des Budgetdienstes gemeinsam mit den                Fraktionsführern erarbeitet werden und könnte folgende Produkte umfassen:

Die Aufgaben des Budgetdienstes liegen insbesondere einerseits in der Erstellung laufender Analysen und umfassen andererseits die Beantwortung von Anfragen der Abgeordneten/Fraktionen. Ziel ist die Unterstützung der parlamentarischen Arbeit in Budgetangelegenheiten.

Laufende Analysen: Die laufenden Arbeiten zu den bedeutsamen Regierungsvorlagen (Entwürfe zu Bundesfinanzrahmen und Bundesvoranschlägen samt Budgetbegleitgesetzen, Berichte der Bundesregierung zur Wirkungsorientierung etc…) erfolgen obligatorisch und fokussieren auf vier analytische Bereiche:

         -      Makroanalysen, d.h. Schätzungen der finanziellen Auswirkungen auf verschiedene          Bereiche/Sektoren (z.B. Wachstum, Beschäftigung)

         -      Nachhaltigkeitsanalysen, d.h. die Budgetpolitik bzw. größere Programme und Maßnahmen             werden auf ökonomische, ökologische und soziale Nachhaltigkeit abgeklopft

         -      Verteilungsanalysen schätzen die Auswirkungen von Budgets bzw. von budgetpolitischen           Maßnahmen bzw. Programmen auf Individuen und Haushalte

         -      Analysen der öffentlichen Finanzen berechnen die finanziellen Effekte spezifischer           diskretionärer Maßnahmen bzw. Programme (z.B. von steuerlichen Maßnahmen oder von Transferprogrammen etc.), soweit diese nicht ohnehin in den Regierungsvorlagen enthalten sind.

Die laufenden Analysen des Budgetdienstes beinhalten die inhaltliche Kontrolle der Umsetzung der wirkungsorientierten Budgetierung. Dabei ist - der Zielsetzung des neuen Haushaltsrechts entsprechend - der Fokus auch auf die Prüfung der Gendergerechtigkeit zu legen.

Die laufenden Analysen sind dem Budgetausschuss rechtzeitig zu den entsprechenden Verhandlungen im Budgetausschuss vorzulegen.

Darüber hinausgehende Analysen werden durch den Budgetdienst auf Basis von Anfragen durch die Abgeordneten des Budgetausschusses oder des Budgetausschusses durchgeführt. Es handelt sich dabei um kurze Anfragen bzw. um Kurzstudien, die möglichst rasch in der Reihenfolge des Einlangens und nach Maßgabe der personellen Kapazitäten bearbeitet werden. Die Länge der Beantwortung sollte im Regelfall bei Kurzanfragen maximal 2 Seiten und bei Kurzstudien maximal 5 Seiten nicht überschreiten. Die entsprechenden Anfragen werden standardisiert direkt an den/die Vorsitzende/n des Budgetdienstes gerichtet. Die Präsidentin wird ersucht, dieses Prozedere durch eine interne Weisung zu veranlassen.

Dabei wird vorläufig ohne konkrete Regelung für die „Inanspruchnahme“ des Budgetdienstes durch die jeweiligen Fraktionen gestartet. Sollte die Leitung des Budgetdienstes dem Budgetausschuss jedoch berichten, dass die Arbeitsfähigkeit des Budgetdienstes infolge der unverhältnismäßigen Anfragen einzelner Fraktionen leidet, soll folgende Regelung in Kraft treten:

Jede Fraktion kann pro Monat 3 Anfragen an den Budgetdienst stellen, die mit Priorität zu beantworten sind.  Der Budgetausschuss kann per Mehrheitsbeschluss Anfragen an den Budgetdienst stellen.

Sofern die 3 Anfragen der Fraktionen sowie die Anfragen des Budgetausschusses beantwortet sind, werden darüberhinausgehende Anfragen von Fraktionen/Abgeordneten im Verhältnis ihrer jeweiligen Stärke im Budgetausschuss (derzeit SP8:VP8:FP5:G3:BZ2) nachrangig abgearbeitet.

         -      Die Leitung des Budgetdienstes soll dem Budgetausschuss jährlich einen Bericht über die             Tätigkeit des Budgetdienstes vorlegen.“

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für das Bundesfinanzgesetz 2012 in der Fassung der angeschlossenen Abänderungen (Anlage)

sowie dessen Anlage I - Bundesvoranschlag 2012 in der Fassung der angeschlossenen Abänderungen zur Untergliederung 40 Wirtschaft samt den Anlagen I.a bis I.c - Gesamtübersichten unter Berücksichtigung der sich aus den obigen Änderungen ergebenden Abänderungen,

der Anlage II - Personalämter - Bruttodarstellung,

der Anlage III - Finanzierungen, Währungstauschverträge - Bruttodarstellung und

der Anlage IV - Personalplan

(1405 der Beilagen) wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.

Wien, 2011 11 10

                               Gabriele Tamandl                                                                   Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann