1516 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz , BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2011, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Republik Österreich aus Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt werden; in diesem Rahmen haben sie bei der Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordneter Haushalte anzustreben.“

2. In Art. 13 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bund, Länder und Gemeinden haben ihre Haushaltsführung und sonstigen Maßnahmen in Hinblick auf die Ziele gemäß Abs. 2 im Wege des Österreichischen Stabilitätspaktes zu koordinieren.“

3. Nach dem Art. 13 werden folgende Art. 13a und Art. 13b eingefügt:

Artikel 13a. (1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union  grundsätzlich auszugleichen (Regelgrenze für das strukturelle Defizit). Diesem Grundsatz ist für den Bund entsprochen, wenn der Anteil des Bundes am strukturellen Defizit 0,35 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt.

(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung können die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund und Ländern im Auf- und Abschwung symmetrisch berücksichtigt werden.

(3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der nach Abs. 1 zulässigen Defizitgrenze werden auf einem Kontrollkonto des Bundes  erfasst. Sobald Belastungen des Kontrollkontosden Schwellenwert von 1,5 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, sind diese vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Nähere Regelungen sind im Bundesgesetz gemäß Art. 51 Abs. 9 zu treffen.

(4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits der Länder  und Gemeinden insgesamt von der nach Abs. 1 zulässigen Defizitgrenze sind auf einem gemeinsamen Kontrollkonto der Länder zu erfassen. Sobald Belastungen des gemeinsamen Kontrollkontos insgesamt den Schwellenwert von 0,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, sind diese von den Ländern konjunkturgerecht zurückzuführen.

(5) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 zulässigen Grenzen von Bund und Ländern aufgrund eines mit der Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates gefassten Beschlusses des Nationalrates überschritten werden; hinsichtlich der Abweichungen der Länder bedarf dieser Beschluss der Zustimmung des Bundesrates, welche mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates zu fassen ist. Der Beschluss ist mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung der überhöhten Defizite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

(6) Die näheren Regelungen zu Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, insbesondere die Aufteilung der zulässigen Abweichungen auf die Länder und Gemeinden (Abs. 4), das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Defizitgrenze unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens (Abs. 2) sowie die Kontrolle und der Ausgleich von Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizites der Länder und Gemeinden von der Regelgrenze (Abs. 4 und 5), sind im Österreichischen Stabilitätspakt festzulegen. Die Regelung gemäß Abs. 4 ist durch Vereinbarung der Länder und der Gemeinden, diese vertreten durch den österreichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund, festzulegen.

Artikel 13b. (1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 126 und 136 AEUV im Verhältnis der Abweichungen von den gemäß Art. 13a jeweils festgelegten Haushaltszielen in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen.

(2) Die näheren Regelungen sind im österreichischen Stabilitätspakt festzulegen.“

4. Nach dem Art. 97 wird folgender Art. 97a eingefügt:

Artikel 97a. (1) Haushaltsbeschlüsse der Länder sind in Form von Landesgesetzen (Landesfinanzrahmengesetze, Landesfinanzgesetze) zu fassen.

(2) Die Länder haben mit Landesgesetz Regelungen betreffend die Führung der Haushalte der Länder und der Gemeinden nach dem Vorbild der bundesrechtlichen Haushaltsvorschriften zu erlassen.“

5. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Art. 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx  ist erstmals auf die der Kundmachung folgenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden. Art. 13  Abs.  2a und Art. 97a Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Art. 13a ist erstmals auf die das Finanzjahr 2017 betreffenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen gemäß Art. 97a Abs. 2 sind spätestens mit  1. Jänner 2015 in Kraft zu setzen “

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

Das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 entfällt, die bisherigen Art. 1 bis 3 werden als Art. 2 bis 4 bezeichnet. Der neue Art. 1 samt Überschrift lautet:

„Artikel 1

Stabilitätspakt

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, haben die näheren Regelungen über die Haushaltsführung gemäß Art 13, 13a und 13b B‑VG durch eine Vereinbarung über einen Stabilitätspakt festzulegen. Die Vereinbarung ist mit 1. Jänner 2013 unbefristet in Geltung zu setzen.

(2) Bis zur Geltung des Stabilitätspaktes gemäß Abs. 1 ist der Österreichische Stabilitätspakt 2011 – soweit die Bestimmungen gemäß Art 13a bis 13c B‑VG dem nicht entgegenstehen – sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; Abs. 2 bleibt unberührt.“

2. Im neuen Art. 2 wird die Überschrift

„Konsultationsmechanismus“

eingefügt und es entfallen im Abs. 1 die Wortfolge „und einen Stabilitätspakt“ und der Abs. 3.

3. Im neuen Art. 3 Abs. 1 erster Satz und im neuen Art. 4 wird jeweils die Wortfolge „Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1“ durch die Wortfolge „Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 und 2“ ersetzt.