Vorblatt

Problem:

Seit der SPG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 158/2005, wurde das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) nur im Kontext spezifischer Reformen (zB Zweites Gewaltschutzgesetz, Maßnahmenpaket zum vorbeugenden Schutz gegen Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen etc.) überarbeitet. Auf die zwischenzeitlich von Lehre und Praxis kontinuierlich vorgebrachten Anregungen zur Klarstellung und Verbesserung einzelner Bestimmungen soll nunmehr mit der gegenständlichen Novelle reagiert und eine Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse vorgenommen werden.

Ziele:

Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes bezweckt die Klarstellung von in der Vollzugspraxis aufgetretenen Rechtsfragen und die Umsetzung von Anregungen aus der Lehre. Dabei werden Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vorgeschlagen, vornehmlich zur Optimierung von Befugnissen und Aufgaben der Sicherheitsexekutive, des Opferschutzes sowie von organisationsrechtlichen Regelungen.

Die Novellierung des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG) sowie des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung dient der Anpassung der Bestimmungen an die aktuelle Rechtslage.

Inhalt/Problemlösung:

         -      Stärkung der Polizeiarbeit in der Terrorismusprävention durch die Festlegung einer Datenermittlungs- und Bearbeitungsbefugnis zur Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich einer Gefährdung für verfassungsmäßige Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit sowie Ausweitung der Aufgabe „Erweiterte Gefahrenerforschung“ auf das Beobachten von Einzelpersonen (§ 21 Abs. 3).

         -      Optimierung von Befugnissen und Aufgaben der Sicherheitsexekutive so zB durch Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur besseren Handhabe gegen Hausbesetzer durch die Ahndung der Nichtbefolgung des Betretungsverbots als Verwaltungsübertretung.

         -      Stärkung des Opferschutzes bei Identitätsmissbrauch durch Gewährleistung einer raschen Identitätsabklärung durch die Verarbeitung von Lichtbild und Fingerabdrücken auf Ersuchen des Opfers.

         -      Verbesserung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden mit den Jugendwohlfahrtsträgern in Angelegenheiten der Jugendfürsorge sowie der Datenschutzkommission im Bereich des sicherheitspolizeilichen Erkennungsdienstes.

         -      Sonstige Änderungen wie zB die Anpassung der Strafhöhe für Verwaltungsübertretungen in §§ 81, 82 und 83 SPG und die Schaffung einer materiellen Verjährungsregelung in § 92 SPG.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Valorisierung der Geldbeträge in den Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 81, 82, 83 sowie die Vereinheitlichung der übrigen Verwaltungsstrafbestimmungen werden Mehreinnahmen führen, die allerdings auf Grund des Fehlens einer zentralen österreichweiten Verwaltungsstrafevidenz und daher mangelnder Ausgangswerte für eine Hochrechnung nicht beziffert werden können.

Mehrkosten wird die Umsetzung des § 13a SPG „Dokumentation“ im Zuge der Entwicklung und Implementierung des Protokoll-Aufzeichnungs- und Datenverarbeitungssystems (PAD) Next Generation (NG) mit sich bringen. Hinsichtlich einer Kalkulation dieser Mehrkosten wird auf die Empfehlung des Rechnungshofes in seinem Prüfbericht (Bund 2011/09) verwiesen, wonach "wenn eine mehrjährige Fortsetzung der Entwicklung einer IT-Applikation zu erwarten, eine inhaltliche Definition jedoch noch nicht möglich ist, die Kontinuität der Entwicklung im Wege eines Rahmenvertrages mit einer Unternehmung sichergestellt werden (kann)." Dieser Empfehlung folgend, ist geplant das erste Modul von PAD-NG, das "Verwaltungsstrafverfahren-neu (VStV-Neu)", auf Grundlage des bestehenden Lastenheftes als Fixpreisangebot zu vergeben und für die weiteren Module von PAD-NG einen Rahmenvertrag abzuschließen. Ein entsprechender Anforderungsmanagement-, Planungs- und Qualitätssicherungsprozess wird im Rahmen der zukünftigen Umsetzung aufgesetzt. Nach Abschluss des Rahmenvertrages ist die Erstellung eines Pflichtenheftes geplant, welches gleichzeitig als Grundlage für den Qualitätssicherungsprozess dient und die Grundlage für die mehrjährige Budgetplanung bildet.

Der Rahmenvertrag wird auf ein maximales Stundenkontingent in der Höhe von € 1 Million abgeschlossen. Bei der Erstellung des Pflichtenhefts werden die zu erwartenden Mehrkosten für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im SPG erhoben, sowie die Auswirkungen für die nächsten drei Finanzjahre festgestellt.

Zusätzliche Kosten, die durch laufende Aufwendungen zu bestreiten sind

§-Grundlage

Aufgabe

Anmerkung

§ 10 Abs. 1 Z 5a SPG

Durchführung von Eignungstests für Aufnahmewerber und Bewerber für bestimmte Verwendungen

Diese Tests werden derzeit auf Basis von Einzelregistrierungen bei der Datenschutzkommission durchgeführt. Ziel der Regelung ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Es sind keine über die laufenden Kosten hinausgehenden Aufwendungen zu erwarten.

§ 16 Abs 2 SPG

Sicherheitspolizeiliche Maßnahmen bei Verstößen gegen Anti-Doping-G

Es ist mit keinen, über die derzeitigen Aufwendungen hinausgehenden Kosten zu rechnen.

§ 21 Abs 3 SPG

Beobachtung von Einzelpersonen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung

Eine Schätzung der Anwendungsfälle pro Jahr ist mangels Vergleichswerten nicht möglich; Es wird jedoch von einer geringen Fallzahl ausgegangen. Technische Implementierungsarbeiten sind nicht erforderlich. Der mit der Aufgabenerfüllung verbundene personelle Aufwand ist aus den laufenden Aufwendungen zu bestreiten.

§ 49b SPG

Gefährderansprachen für extremistische Fussballrowdies

Seit 2006 wurden bislang 591 Gefährderansprachen durchgeführt. Mit der Einführung der Meldeauflage (§ 49c) ist die Zahl der Gefährderansprachen sukzessive gesunken: 2009: 80; 2010:57; 2011:33 (Stand Oktober). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Anzahl der Gefährderansprachen auch künftig auf diesem Niveau bewegen wird. Die Belehrung wird von der Sicherheitsbehörde des Wohnsitzes des Betroffenen durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten.

§ 55a Abs. 2 Z 1 SPG

Sicherheitsüberprüfung von technischem Personal bei Sicherheitsbehörden

Auf Grund der zu erwartenden geringen Fallzahl ist davon auszugehen, dass die mit der Änderung verbundenen Kosten im Rahmen der laufenden Aufwendungen zu bestreiten sein werden.

§ 55a Abs 4 SPG

Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen vor Ablauf der 2- bzw. 3 Jahresfrist

Die vorgeschlagene Regelung richtet sich in erster Linie an Aufnahmewerber, die sich innerhalb der in Abs. 4 vorgesehenen Frist einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung unterziehen möchten. Es ist von einer geringen Fallzahl auszugehen, deren Aufwand mit den laufenden Aufwendungen zu bestreiten ist.

§§ 68 Abs 1 iVm 57 Abs 1 und 75 Abs 1 SPG

Abnahme von Fingerabdrücken und Einstellung in EKIS bzw. EDE bzw. Löschung der Datensätze über Antrag des Betroffenen

Nach Rücksprache mit dem .BK ist mit rund 10 Fällen pro Jahr zu rechnen. Die Erfassung erfolgt über den Erkennungsdienstlichen Workflow als Routineprozess und dauert insgesamt 10 Minuten. Daraus resultierende Personalkosten können durch laufende Aufwendungen abgedeckt werden.

§ 57 Abs 1 SPG

Einspeicherung von Lichtbildern in das EKIS

Kein personeller Mehraufwand zu erwarten, da Datensätze bereits jetzt zu speichern sind und nur das Lichtbild als zusätzliches Datum erfasst und abgespeichert werden muss. Die notwendigen technischen Anpassungen des EKIS werden von der Abteilung IV/2 des BM.I vorgenommen.

§ 58c Abs. 2 SPG

Ermächtigung zur Datenübermittlung an Jugendwohlfahrtsträger aus Zentraler Gewaltschutzdatei

Ermächtigung zur Datenübermittlung im Einzelfall auf Basis der jeweiligen (landes-) rechtlichen Regelung. Der Datenumfang richtet sich nach der Anfrage. Technische Anpassungsarbeiten sind nicht erforderlich.

Kostenneutrale Änderungen

§-Grundlage

Aufgabe

Anmerkung

§ 38 Abs. 5 SPG

Durchführung von Verwaltungsverfahren gegen Hausbesetzer, die sich Betretungsverbot widersetzen

Diese zusätzliche Aufgabe wird als kostenneutral bewertet, da davon auszugehen ist, dass durch die Verwaltungsstrafe die Kosten des Verwaltungsverfahrens jedenfalls abgedeckt werden.

§ 54 Abs. 2a SPG

Möglichkeit des Einsatzes technischer Mittel im Rahmen der Observation.

Diese Regelung dienst der Klarstellung und Rechtssicherheit

§ 84b SPG

Verbot des unbefugten Verwendens des CI der Polizei

Aufgabe wird als kostenneutral bewertet, da davon auszugehen ist, dass durch die Verwaltungsstrafe die Kosten des Verwaltungsverfahrens jedenfalls abgedeckt werden.

§ 91c Abs. 1 SPG

Verpflichtung zur Meldung des Einsatzes technischer Hilfsmittel bei Observationen an RSB

Regelung stellt eine bloße Ergänzung der bereits bestehenden Meldepflicht dar. Zusätzlicher Mehraufwand und damit verbundene zusätzliche Kosten sind nicht zu erwarten.

§ 5 Abs. 3 Z 3 PolKG

 

Legistische Anpassung. Kostenneutral

§§ 1 und 6 Abs. 1 BAK-G

 

Legistische Anpassung. Kostenneutral

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Hinsichtlich der Verwaltungskosten für Bürger und Unternehmen ist mit keinen finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen im 4. Teil, 3. Hauptstück erfolgen u.a. in Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. Nr. L 205 vom 7.8.2007 S. 63. Im Übrigen berühren die Vorschläge EU-Recht nicht.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), Art 10 Abs. 1 Z 14 (Organisation und Führung der Bundespolizei) und Art 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes:

Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes bezweckt die Klarstellung von in der Vollzugspraxis aufgetretenen Rechtsfragen und die Umsetzung von Anregungen aus der Lehre.

Zu Artikel 2 Änderung des Polizeikooperationsgesetzes:

Im Zuge der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006 S. 54 (BGBl. I Nr. 333/2011) wurden die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes über die Einholung von Auskünften von Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste novelliert. Damit wird eine Richtigstellung der Verweise in § 5 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. Nr. 104/1997, erforderlich.

Zu Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll zum einen der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ab dem 1. September 2011 die, mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010 eingerichtete Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) die Agenden der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) übernommen hat und zum anderen eine Anpassung an die aktuelle Terminologie der §§ 306 und 307b Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, vorgenommen werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Die Bestimmungen dienen der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 6 und Z 7 (§ 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7):

Bewerber für die Aufnahme in die exekutivdienstliche Ausbildung sowie für bestimmte Verwendungen (wie etwa das Einsatzkommando COBRA) haben sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen (siehe § 38 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85). Als Tests kommen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 486/1991, neben fachlichen auch körperliche und psychologische Eignungsuntersuchungen in Betracht. Bei der Erstellung der Tests sind die aktuellen wissenschaftlichen Standards einer modernen Personalauswahl zu berücksichtigen. Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und sollen die Tests auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden. Etwaige Mitwirkungsbefugnisse, wie sie in den §§ 41, 42, 44, 49 AusschreibungsG vorgesehen sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Mit der Einfügung in § 10 Abs. 2 Z 5a soll die notwendige ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 9 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, geschaffen werden. Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen werden aufgrund der erforderlichen Verwendung im Rahmen der Verpflichtungen des Auftraggebers als Dienstgeber gewahrt (vgl. § 9 Z 11 DSG 2000 und dazu DSK 14.04.2010, K121.572/0003-DSK/2010).

Die Bestimmung des Abs. 7 ermöglicht die Verwendung von Gesundheitsdaten soweit sie zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind und stellt klar, dass zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Polizeiärzte, im Sinne des § 41 Abs. 2 Ärztegesetz, BGBl. 169/1998, in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige, heranzuziehen sind.

Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Eignungsfeststellung des Bewerbers nicht mehr benötigt werden.

Zu Z 8 und 9 (§ 13 und 13a):

Der Regelungsgegenstand des § 13 Abs. 2 soll nunmehr in einem neu geschaffenen § 13a unter dem Titel „Dokumentation“ einer gesonderten Regelung unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zugeführt werden.

Nach dessen ständiger Spruchpraxis (VfSlg. 17.716/2005, 17.746/2006; 17.747/2006, 17.748/2006, VfGH 13.10.2007, B198/05; VfSlg. 18.300/2007, VfGH 16.06.2008, B494/07) bietet § 13 Abs. 2 SPG keine Grundlage für eine auftraggeberische Verantwortung (iSd § 4 Z 4 DSG 2000) der Polizeikommanden für Datenanwendungen zum Zwecke der Dokumentation und Protokollierung von Amtshandlungen unter Verwendung personenbezogener Daten Dritter, weil damit deren subjektive Rechtsposition gestaltet wird. Die Auftraggebereigenschaft (iSd § 4 Z 4 DSG 2000) für die Verwendung personenbezogener Daten (durch den Wachkörper Bundespolizei) in Akten oder Datensammlungen liegt daher bei der nach dem jeweiligen Materiengesetz zur Vollziehung zuständigen Behörde. Nur soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist gemäß § 10 Abs. 6 SPG das Polizeikommando Auftraggeber. Insoweit ist bei der Neuregelung die Übernahme des § 13 Abs. 2 erster Satz (alt) entbehrlich. Auch im Hinblick darauf, dass eine Einschränkung der Auswählbarkeit, wie sie derzeit in § 13 Abs. 2 vorgesehen ist, eine effektive Hintanhaltung von Mehrfachspeicherungen ein und desselben Personendatensatzes, etwa auf Grund unterschiedlicher Schreibweisen verhindert, wird von einer solchen Regelung in § 13a (neu) abgesehen. Als Regulativ zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit soll dafür eine Verwendungsregelung für kriminalpolizeiliche Daten sowie eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aktualisierung der Daten in § 13a Abs. 2 aufgenommen werden.

Die Umsetzung der Vorgaben des § 13a, insbesondere der gesonderten Führung von Akten im Dienste der Strafrechtspflege, soll im Rahmen des Projekts PAD NG (Protokoll-Anzeigen-Dokumentationssystem Next Generation) bis Ende 2013 erfolgen. Dabei soll, wie schon jetzt, die flächendeckend implementierte elektronische Aktenführung („innere“ Verfahrensdaten) auch bei nachgeordneten Dienststellen - ebenso wie beim elektronischen Akt im Bund („ELAK im Bund“) - auf Grundlage der Standardanwendung SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation) der Anlage 1 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, idgF iVm mit dem jeweiligen Materiengesetz (bzw. Bundesministeriengesetz) erfolgen. Die Löschungsverpflichtung richtet sich, wie von der Standardanwendung SA029 vorgesehen, nach den gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 2):

Mit der Qualifizierung gerichtlich strafbarer Handlungen iSd § 22a Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30/2007, als gefährliche Angriffe im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG wird es möglich, das bewährte Regelungswerk des SPG und somit moderne und angemessene Maßnahmen der präventiven Kriminalitätsbekämpfung auch in diesem Bereich der Kriminalität anzuwenden. Dies erscheint jedenfalls gerechtfertigt, da Doping im Sport nicht nur die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflusst und dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb widerspricht, sondern auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Sporttreibenden mit sich bringt.

Zu Z 11 (§ 21 Abs. 3):

Die Möglichkeit zur Beobachtung einer Einzelperson im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung ist insofern von essentieller Bedeutung, als die in § 21 Abs. 3 SPG beschriebene Gefahr, wie aktuelle Entwicklungen zeigen, auch von einer Person allein ausgehen kann. Auch machen Sicherheitsbehörden (BVT, LVT) immer öfter die Erfahrung, dass sich Einzelne aus unterschiedlichen Beweggründen selbst radikalisieren. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll daher neben einer Gruppierung auch eine Einzelperson beobachtet werden können, wenn sich diese Person entweder

a) öffentlich im Sinne des § 69 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder sonst nachweislich, das heißt in schriftlicher oder elektronisch nachvollziehbarer Form (etwa im Rahmen eines Internetforums) für die Ausübung von Gewalt gegen Menschen, Sachen oder verfassungsmässige Einrichtungen ausspricht oder

b) Mittel und Kenntnisse auf spezifischen Fachgebieten (z.B. Entwicklung von Sprengsätzen) verschafft, die sie in die Lage versetzt, Sachschäden in großem Ausmaß (ab einem Wert bzw. Wiederherstellungskosten von über € 50.000) oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen.

Die Beobachtung einer Einzelperson ist, wie schon bisher bei Gruppierungen, nur auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 91c Abs. 3 möglich. Der Rechtschutzbeauftragte ist berufen, vor der Aufnahme der Beobachtung die Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahme zu prüfen und hat diese zu untersagen, wenn seitens der Sicherheitsbehörde keine ausreichende Begründung für ein tatbestandsmäßiges Verhalten vorgebracht werden kann. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beobachtung einer Einzelperson (sowie einer Gruppierung) geplante, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 2, 3 und 4 sowie die Datenverarbeitung nach § 53 Abs. 5 vor deren Durchführung einer gesonderten Prüfung und der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten bedürfen.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 1 Z 2):

Die Fahndung im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 soll nicht erst dann zulässig sein, wenn zu befürchten ist, dass die betroffene Person Selbstmord begangen habe, sondern schon dann, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, das die Person Selbstmord begehen werde. Schließlich ist es Ziel der Maßnahme eben einen solchen zu verhindern.

Zu Z 13 (§ 38 Abs. 2):

Es soll klargestellt werden, dass die Wegweisungsbefugnis für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes so lange besteht, bis die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde tatsächlich gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet. Auf die faktische Möglichkeit der Erlassung eines Platzverbotes soll es im Falle des Bestehens einer allgemeinen Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß nicht ankommen.

Zu Z 14 (§ 38 Abs. 5):

In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass Einzelpersonen ein Grundstück oder Raum ohne Zustimmung des Besitzers betreten und durch deren Weigerung, die Örtlichkeit zu verlassen, einen schwerwiegenden Eingriff in die Nutzungsrechte des Besitzers (etwa durch das Blockieren des Zugangs) setzen. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 (Auflösung von Besetzungen durch „mehrere Menschen“ mittels Verordnung) kommt in solchen Fällen ein Einschreiten nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Es wird daher vorgeschlagen, für „Besetzungen“ durch Einzelpersonen eine an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 angelehnte Wegweisungsbefugnis aufzunehmen, mit der eine Person, die ohne Rechtsgrund – wie insbesondere die Ausübung eines Grundrechts - und ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in einem Raum verharrt, auf Verlangen des Besitzers weggewiesen werden kann. Im Falle der Missachtung der Wegweisung kann diese mit unmittelbarer Zwangsgewalt iSd § 50 durchgesetzt werden. Sobald der Betroffene das Grundstück oder den Raum verlassen hat, obliegt es dem Besitzer, seinen Besitz mit den Mitteln des Zivilrechts (zB Unterlassungsklage, Selbsthilfe) zu schützen.

Zu Z 15 (§ 49b):

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen Menschen, die Sportgroßveranstaltungen als Bühne für die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder zum Präsentieren verbotener Abzeichen, Uniformen etc. nach dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, nutzen, zur präventiven Belehrung vorgeladen werden können. Durch die Gefährderansprache soll diesen Personen aufgezeigt werden, dass ihr abweichendes Verhalten nicht unbemerkt bleibt und von der Rechtsordnung nicht erlaubt ist. Die Teilnahme der Betroffenen an Sportgroßveranstaltungen soll damit grundsätzlich nicht unterbunden werden.

Zu Z 16, 27 und 44 (§§ 53 Abs. 1 Z 7, 63 Abs. 1a und 91c Abs. 2):

Für die Sicherheitsbehörden besteht derzeit das Problem, dass mit der Aufgabe „Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Organe“ in § 22 Abs. 1 Z 2 keine Datenermittlungsermächtigungen im 4. Teil des SPG verknüpft sind. Den Sicherheitsbehörden werden (insbesondere durch ausländische Sicherheitsbehörden) Informationen zur Verfügung gestellt, deren Analyse und Bewertung zur Feststellung einer Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Der Entwurf schafft durch die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 7 die Ermächtigung, Informationen (auch personenbezogene), die ohne Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, insofern zu verarbeiten, als sie mit Informationen aus offenen Quellen und vorhandenem Organisationswissen abgeglichen sowie strukturiert analysiert und bewertet werden dürfen. Die Analyse und Bewertung ist dabei nur hinsichtlich des Bestehens einer Gefährdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem 14. und 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), d.h. durch Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat bzw. durch Angriffe auf oberste Staatsorgane, durchzuführen und hat umgehend nach Ermittlung der Daten zu erfolgen.

Sicherheitsbehörden, die eine Datenverwendung nach dieser Bestimmung beabsichtigen, haben - wie im Falle einer operativen oder strategischen Analyse nach § 53a Abs. 2 - die geplante Datenverwendung dem Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres zu melden und diesem Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Die tatsächliche Datenverwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtschutzbeauftragten erfolgen (siehe § 91c Abs. 2).

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine gesonderte Löschungsverpflichtung in Abweichung der allgemeinen Löschungsregelung des § 63 Abs. 1 vor: Die nach § 53 Abs. 1 Z 7 des Entwurfs ermittelten Daten sind zu löschen, wenn die Analyse und Bewertung eine Gefährdung nach dem 14. und 15. Abschnitt des besonderen Teils des StGB nicht erwarten lassen. Nach Ablauf eines Jahres aber sind die Daten jedenfalls zu löschen, wenn keine Tatsachen für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 sprechen und sich daher keine Aufgabe nach § 21 Abs. 1 stellt.

Zu Z 17 (§ 53 Abs. 3b):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll verhindert werden, dass die Beauskunftung von Standortdaten zur Hilfeleistung oder Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben und damit die Erfüllung der Aufgabe nur deshalb nicht erfolgen kann, weil diese Gefahr nicht dem Telefoninhaber, sondern einer anderen Person droht. So kann es beispielsweise erforderlich sein, zur Abwendung der Selbstmordgefahr bei einem Jugendlichen den Standort des Mobiltelefons seines Begleiters zu ermitteln. Vom derzeitigen Wortlaut des § 53 Abs. 3b wird eine derartige Standortbestimmung nicht umfasst, weil dieser nur die Beauskunftung der Standortdaten der gefährdeten Person selbst zulässt.

Unter den strengen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3b soll daher auch die Endeinrichtung einer Begleitperson der gefährdeten Person geortet werden dürfen, soweit dies der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen dient, womit insbesondere in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht eine bestehende gesetzliche Lücke geschlossen wird.

Zu Z 18 (§ 53 Abs. 5):

Die Einfügung des Verweises auf § 24 dient der Klarstellung, dass sich die Datenverwendungsermächtigung des § 53 Abs. 5 ausschließlich auf die in § 24 aufgezählten Fälle der Personen- und Sachenfahndung bezieht.

Zu Z 19 (§ 54 Abs. 2a):

Die vorgeschlagene Regelung dient der Klarstellung, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 2 der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich die zu beobachtende Person oder der Gegenstand befindet, als „verlängertes Auge“ des Observanten grundsätzlich dann zulässig sein soll, wenn die Observation sonst aussichtlos oder erheblich erschwert wäre.

Eine erhebliche Erschwerung liegt beispielweise dann vor, wenn die Zielperson oder das Zielfahrzeug im Stadtgebiet bei starkem Verkehr observiert wird, wo auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsbedingungen eine lückenlose Observation faktisch nicht möglich und die Gefahr des Verlierens naturgemäß gegeben ist. Auch Überland, bei wenig befahrenen Straßen oder einem weitläufig einsehbaren Bereich ist insbesondere während der Nachtstunden technische Unterstützung erforderlich, um einen für die unbemerkte Verfolgung erforderlichen Abstand zum Zielfahrzeug halten zu können.

Die Aussichtslosigkeit einer Observation ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel ist insbesondere dann gegeben, wenn es ein Fahrzeug zu observieren gilt, welches entweder zur späteren Begehung eines gefährlichen Angriffs von Unbekannten entwendet wurde oder von Zeugen als Täterfahrzeug identifiziert wurde und dessen Zulassungsbesitzer deshalb nicht eruiert werden kann, da die Zulassung des Kraftfahrzeugs unter Angabe einer falschen Identität erfolgte. In beiden Fällen ist die für die Erlangung einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erforderliche Identifizierung des Täters oder der Tätergruppe ohne technische Hilfsmittel nur durch die dauernde Beobachtung des Kraftfahrzeugs durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort zu bewerkstelligen.

Für das Anbringen des technischen Mittels ist eine Öffnung von Fahrzeugen oder Behältnissen nicht gestattet. Observationen sind stets gemäß § 91c Abs. 1 dem Rechtschutzbeauftragten zu melden, auch dann wenn diese unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a) durchgeführt werden.

Von der Regelung des § 54 Abs. 2a unberührt bleibt der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten; dieser soll weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 zulässig sein.

Zu Z 20 und 21 (§ 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Abs. 2 Z 1 soll künftig über Ersuchen der Behörde eine Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Z 1 auch dann erfolgen, wenn der Betroffene eine Tätigkeit innerhalb der Behörde wahrnimmt oder anstrebt, die keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt oder die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Zustandekommen von Verwaltungsakten oder sonstigen wichtigen behördlichen Entscheidungen mit sich bringt, wohl aber den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1 erfordert. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an IT-Fachkräfte von Fremdfirmen, die zur Durchführung von Arbeiten an behördeneigenen IT-Systemen angefordert werden.

Mit der Änderung des § 55a Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007 wurde von den bis zu diesem Zeitpunkt starren Fristen für die Wiederholung einer Sicherheitsüberprüfung insofern abgegangen, als bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen rechtfertigen, schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Sicherheitsüberprüfung ermöglicht wurde.

Im Zuge der Betrauung mit einem Arbeitsplatz, welcher den Erfordernissen des § 55a Abs. 1 Z 1 entspricht (insbesondere bei Bewerbern um die Aufnahme in den Exekutivdienst), sollen solche Anhaltspunkte, welche die Vertrauenswürdigkeit einschränken könnten, gerade durch eine Sicherheitsüberprüfung an den Tag gebracht werden und können somit nicht Anlass für eine Überprüfung sein. Vor diesem Hintergrund soll klargestellt werden, dass eine Überprüfung nach § 55a mit Zustimmung des Betroffenen (in der Regel des Bewerbers) auch vor Ablauf der Frist von drei bzw. in den Fällen des § 55a Abs. 2 Z 4 von zwei Jahren wiederholt werden kann.

Zu Z 22 (§ 57 Abs. 1):

Mit § 33 EU-Polizeikooperationsgesetz (BGBl. I Nr. 132/2009) wurden die Sicherheitsbehörden in Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ermächtigt, im Zusammenhang mit Personenfahndungen im Schengenraum auch Fingerabdrücke und Lichtbilder im Wege von SIS II zu ermitteln und zu verarbeiten.

Durch die Bereitstellung dieser Zusatzinformationen sollen Personen im Zuge einer Personenkontrolle rasch identifiziert und Unannehmlichkeiten durch eine Verwechslung der kontrollierten Person mit einem im SIS II zur Personenfahndung ausgeschriebenen Menschen im Falle eines Identitätsmissbrauchs (siehe dazu Z 20, 23 und 24) vermieden werden. Die technischen Arbeiten an SIS II und damit an der Funktionalität des Austausches von Lichtbildern und in späterer Folge auch von Fingerabdrücken sind noch nicht abgeschlossen. Nach derzeitigem Stand soll SIS II im Jahr 2013 in Betrieb gehen.

Mit der Ergänzung des § 57 Abs. 1 sollen Sicherheitsbehörden auch im Rahmen von rein nationalen Ausschreibungen Lichtbilder für eine raschere Identifizierung von Personen nutzen können. Die Ermittlung und Verarbeitung von Fingerabdrücken im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des BMI (EKIS), der zentralen Informationssammlung nach § 57, wird nicht vorgesehen. Lediglich ein Hinweis soll Aufschluss über das Vorhandensein allenfalls bereits in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz nach § 75 gespeicherter erkennungsdienstlicher Daten geben. Von der vorgeschlagenen Regelung unberührt, hat der Zugriff auf diese Daten wie bisher nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 zu erfolgen.

Zu Z 23 und 24 (§ 57 Abs. 1 Z 1 und Z 10a):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll der Einführung der §§ 169 und 171 Strafprozessordnung im Zuge des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, Rechnung getragen werden.

Die neue Z 10a in Abs. 1 bildet die rechtliche Grundlage für eine Verarbeitung der nach § 68 Abs. 1 mit Zustimmung des Identitätsmissbrauchsopfers ermittelten Lichtbilder im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des BMI (EKIS). Siehe in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zu Z 20, 24 und 25.

Zu Z 25, 29 und 30 (§ 58 Abs. 1 Z 8, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3):

Identitätsmissbrauch (auch Identitätsbetrug oder Identitätsdiebstahl) im Sinne des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ist die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten (der Identität) einer natürlichen Person durch Dritte. Fremde Identitäten werden missbraucht, um eine Berechtigung vorzutäuschen, einen betrügerischen Vermögensvorteil zu erreichen oder den rechtmäßigen Inhaber der Identität in Misskredit zu bringen (Rufschädigung). Unabhängig vom Schaden, den das Opfer durch die in der Regel gerichtlich strafbare Missbrauchshandlung zu erleiden hat, können dem Betroffenen auf Grund von Verwechslungen mit dem tatsächlich zur Personenfahndung ausgeschrieben Straftäter weitere Unannehmlichkeiten (etwa im Zuge einer Personenkontrolle) entstehen (siehe dazu auch Z 19). Um Opfern eines Identitätsmissbrauchs derartige Unannehmlichkeiten innerhalb des Schengenraumes zu ersparen, sehen sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. Nr. L 381 vom 28.12.2006 S. 4, als auch der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 im Sinne des Opferschutzes die Möglichkeit der freiwilligen Verarbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zum Zwecke des „Identitätsbeweises“ vor. Den unionsrechtlichen Vorgaben folgend, soll mit einer Ergänzung des § 68 Abs 1 im Falle eines entsprechenden Ersuchens durch den Betroffenen eine Ermittlung von Abbildungen und Papillarabdrücken möglich sein. Eine Verarbeitung in der zentralen Informationssammlung nach § 57 sowie in der zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz soll nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung gestattet werden. Auch sollen Opferdaten auf Verlangen des Betroffenen (§ 74 Abs. 3) oder von Amts wegen mit der Zweckerreichung (§ 58 Abs. 1 Z 8), spätestens jedoch mit dem Tod des Betroffenen (§ 73 Abs. 6) gelöscht werden.

Zu Z 26(§ 58c Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll den Jugendwohlfahrtsträgern nach Maßgabe bestehender bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen in Angelegenheiten der Jugendfürsorge Zugang zu Daten aus der Zentralen Gewaltschutzdatei gewährt werden. So bieten Informationen über Vormerkungen wegen Gewaltdelikten oder über gemäß § 38a verhängte Maßnahmen zu einer Person im familiären Nahebereich eines Jugendlichen den Jugendwohlfahrtsträgern wichtige Anhaltspunkte bei der Beurteilung möglicher Mängel in dessen Obsorge. Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 4 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161 sind die Länder und deren Organisationseinheiten.

Zu Z 28 (§ 65 Abs. 1):

§ 65 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von erkennungsdienstlichen Behandlungen zum Zwecke der Vorbeugung künftiger gefährlicher Angriffe. Der Wortlaut der Bestimmung legt dabei nahe, dass gegen den Betroffenen der Verdacht bestehen muss, bereits einen gefährlichen Angriff begangen zu haben (arg. „weiterer gefährlicher Angriffe“). Insbesondere im Bereich des Suchtmittelmissbrauchs trifft diese Auslegung nicht die Bedürfnisse der Praxis. Der Suchtmittelmissbrauch zum persönlichen Gebrauch, der für sich genommen keinen gefährlichen Angriff darstellt, ist erfahrungsgemäß eine strafbare Verhaltensweise, die im besonderen Maße künftige gefährliche Angriffe (Suchtgifthandel, Beschaffungskriminalität) erwarten lässt; eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung scheint daher gerade in diesen Fällen angezeigt.

Zu Z 31 (§ 75 Abs. 1):

§ 75 Abs. 1 korrespondiert mit der Bestimmung des § 68 Abs. 1, wonach die auf Ersuchen eines Menschen ermittelten Abbildungen und Papillarabdrücke mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bis auf Widerruf in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz verarbeitet werden dürfen.

Erkennungsdienstliche Daten von Abgängigen (§ 65a) und von Leichen (§ 66) dürfen schon bisher in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz verarbeitet werden. Mit dem Verweis auf § 67 Abs. 1a soll klargestellt werden, dass es sich bei diesem erkennungsdienstlichen Datenmaterial auch um DNA-Spuren handeln kann.

Zu Z 32 (§ 76 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Regelung vollzieht die Terminologie des Art. 78a B-VG.

Zu Z 33 und 34 (§ 76 Abs. 6 und 7):

Der aktuelle Wortlaut des § 76 regelt die Sonderzuständigkeit der Sicherheitsdirektionen im Zusammenhang mit der Behandlung von Antragen nach § 74. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Abs. 6 soll klargestellt werden, dass auch im Auftrag des Bundesministers erkennungsdienstliche Daten (etwa durch das Bundeskriminalamt) verarbeitet werde. Auch soll damit die Verpflichtung des Bundesministers zur Behandlung von Löschungsbegehren nach § 74 festgelegt werden. Der Bundesminister für Inneres und die Sicherheitsdirektionen haben über die Erledigung von Anträgen nach § 74 Mitteilung nach § 27 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000 zu machen.

Gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion bzw. des Bundesministers für Inneres besteht die Möglichkeit einer Beschwerde nach § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000. Zur Konzentration der Entscheidungsbefugnis über Beschwerden nach § 76 Abs. 6 bei der Datenschutzkommission soll Abs. 7 und damit die Möglichkeit einer Berufung gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion an den Bundesminister für Inneres entfallen.

Zu Z 35 (§ 80 Abs. 1):

Die derzeitige Regelung des § 80 Abs. 1 letzter Satz differenziert nicht zwischen dem Fall, in dem zur Person des Auskunftswerbers verschiedene, von diesem in der Vergangenheit verwendete Aliasdaten (-sätze) verarbeitet wurden (und seitens der Sicherheitsbehörde zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Aussage über die tatsächliche Identität getroffen werden kann) und dem Datenzwilling, also dem Fall, in dem zwei oder mehrere Personendatensätze mit demselben Vor- und Nachnamen sowie gleichem Geburtsdatum verarbeitet wurden.

In letzterem Fall würde eine Beauskunftung aller zu den Angaben des Auskunftswerbers gespeicherten Personendatensätze in das Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Datenzwillings eingreifen. Die Behörde hat daher vor der Auskunftserteilung unter Mitwirkung des Auskunftswerbers (§ 26 Abs. 3 DSG 2000), bspw. durch Ergänzung der Abfrage durch die Sozialversicherungsnummer, eine eindeutige Zuordnung der gespeicherten Personendatensätze vorzunehmen (so auch § 26 DSG 2000). Da § 80 Abs. 1 ausdrücklich auf diese Regelung verweist, kann der letzte Satz in Abs. 1 entfallen.

Zu Z 36, 38 und 42 (§ 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 83a Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 1a):

Die Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 81, 82, 83 sind nach wie vor in ihrer Stammfassung (BGBl. I 98/2001) in Geltung. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe wurde seit dem Jahr 2001 nicht angepasst, sodass eine Valorisierung der Beträge erforderlich ist. Im Sinne einer einheitlichen Regelung der Strafbestimmungen sollen auch die in den Strafbestimmungen der §§ 83a und § 84 Abs 1 und 1a geregelten Geldstrafen auf denselben Betrag angehoben werden.

Zu Z 37 (§ 82 Abs. 1):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung des Begriffs „Militärwache“ an das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. Nr. I Nr.86/2000, konkret an den aktuellen Wortlaut des § 11 Abs. 1, vorgenommen werden.

Zu Z 39 (§ 83a Abs. 1):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der Schutz von Uniformen erweitert werden, indem auch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung objektiv geeignet sind, den äußeren Anschein einer gemäß § 83a Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken, verwaltungsbehördlich strafbar sein soll. Eine vergleichbare Regelung findet sich in der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, (§ 129 Abs.  6 iVm § 367 Z 52 GewO) welche sich an das Bewachungsgewerbe richtet und das Tragen von Uniformen, die eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache oder des Bundesheeres befürchten lässt, verbietet und das Zuwiderhandeln gegen das Verbot mit Verwaltungsstrafe sanktioniert.

Zu Z 40 (§ 83b):

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unterliegt dem besonderen gesetzlichen Schutz. So normiert § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. I Nr. 333/1979, die Pflicht des Beamten mit seinem gesamten Verhalten auf dieses Vertrauen der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die öffentliche Wahrnehmung des Handelns der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden beruht allerdings nicht nur auf dem Verhalten ihrer Organwalter, sondern auch auf deren Öffentlichkeitsauftritt an sich. Das von den Sicherheitsbehörden und Kommanden verwendete Corporate Design (wie insbesondere das Logo der Polizei und die besondere Farbgebung und Gestaltung von Einsatzfahrzeugen) wird von der Allgemeinheit in der Regel mit der Polizei assoziiert. Daraus folgt, dass die Öffentlichkeit auch darauf vertrauen dürfen soll, dass die Verwendung dieser polizeitypischen grafischen Darstellungen ausschließlich im Rahmen der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erfolgt.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll dieses Vertrauen der Allgemeinheit durch die Einführung eines Verwaltungsstraftatbestandes im Falle des unbefugten Verwendens der durch Verordnung näher zu bezeichnenden grafischen Darstellungen abgesichert werden.

Zu Z 41 (§ 84 Abs. 1):

§ 37 ermächtigt die Sicherheitsbehörden zur Auflösung von Besetzungen von Grundstücken oder Räumen, zur Anordnung eines entsprechenden Betretungsverbotes sowie zur Einräumung einer Wegweisungsbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mittels Verordnung. Diesfalls sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die „Besetzer“ wegzuweisen und die Wegweisung erforderlichenfalls mit unmittelbarer Zwangsgewalt gemäß § 50 durchzusetzen.

In der Praxis zeigt sich allerdings häufig das Problem, dass Besetzer nach einer solchen „Räumung“ versuchen, neuerlich auf das Grundstück oder insbesondere in das zuvor besetzte Haus zu gelangen. Für diesen Fall stehen keine ausreichenden rechtlichen Befugnisse für ein effektives Einschreiten zur Verfügung. Zwar ist in der Verordnung das neuerliche Betreten zu untersagen und kann eine Person, die diesem Betretungsverbot zuwiderhandelt, während der Geltungsdauer der Verordnung wiederum mit Wegweisung und entsprechender Zwangsgewalt vom Grundstück oder Raum entfernt werden, doch ist ein Verstoß gegen das Betretungsverbot nicht verwaltungsbehördlich strafbar. Hinzu kommt, dass ein Zuwiderhandeln gegen eine solche Verordnung nur in wenigen Fällen unter den Straftatbestand der „Störung der öffentlichen Ordnung“ gemäß § 81 subsumierbar sein wird.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, das (Wieder-) Betreten eines von einer Verordnung nach § 37 Abs. 1 erfassten Grundstückes oder Raumes zur Verwaltungsübertretung zu erklären. Dies eröffnet den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit einer Festnahme gemäß § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im örtlichen Wirkungsbereich befinden, sind – allenfalls unter Zwangsanwendung – wegzuweisen. Wird der betreffende Bereich von bereits Weggewiesenen erneut oder von Personen, die sich zuvor noch nicht dort befunden haben, entgegen des mit Verordnung angeordneten Betretungsverbotes betreten, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Einschreiten nach § 35 VStG ermöglicht.

Zu Z 43 (§ 91c Abs. 1):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine Verpflichtung zur Meldung des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln zur Unterstützung einer Observation gemäß § 54 Abs. 2 an den Rechtsschutzbeauftragten normiert werden.

Zu Z 45 (§ 91c Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll klargestellt werden, dass Observationen gemäß § 54 Abs. 2, die im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) durchgeführt werden, der gesonderten Ermächtigung des Rechtschutzbeauftragten bedürfen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Observation mit Unterstützung technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a) durchgeführt werden soll.

Zu Z 46 (Überschrift des 7. Teiles und Paragrafenüberschrift des § 92):

Die geregelten Ansprüche auf Entschädigung basieren auf einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, haben lastenausgleichende Funktion und bestehen unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden. Demzufolge handelt es sich dabei weder um ziviles Schadenersatzrecht iSd §§ 1293 ff ABGB, noch um Amtshaftungsrecht iSd Art. 23 Abs. 1 B-VG bzw. § 1 Abs. 1 AHG, sondern um öffentliches Entschädigungsrecht (vgl zu den Zuordnungs- und Abgrenzungskriterien im Detail Wimmer A., Die Entschädigung im öffentlichen Recht). Die vorgeschlagene Änderung soll diesem Umstand Rechnung tragen und für eine entsprechende Klarstellung sorgen.

Zu Z 47 (§ 92 letzter Satz):

§ 92 verweist derzeit nur auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes – PolBEG, BGBl. Nr. 735/1988, enthält aber keine Anordnungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Verjährung sicherheitspolizeilicher Entschädigungsansprüche. Es wird daher vorgeschlagen, einen Verweis auf die in § 5 Abs. 1 PolBEG enthaltenen diesbezüglichen Regelungen aufzunehmen.

Zu Z 48 und 49 (Überschrift vor § 93a sowie § 93a Abs. 1):

Die Regelung des § 93a sieht bereits jetzt eine Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur Information der anderen Mitglieder der Bundesregierung über Umstände, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder die Wahrnehmung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind, vor. Der Entschließung des Nationalrates vom 11. Dezember 2009, 75/E XXIV. GP folgend, soll diese Informationspflicht auch gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat für die Wahrnehmung deren Aufgaben und im Interesse der Unterstützung dieser verfassungsmäßigen Organe zur Verfügung ausgedehnt werden.

Es erfolgt daher die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Mitteilung von Informationen nicht nur an die Mitglieder der Bundesregierung, sondern auch an die drei Präsidenten des Nationalrates (Art. 30 Abs. 1 B-VG) und an den Vorsitzenden des Bundesrates (Art. 36 B-VG) über Umstände, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und des Bundesrates sowie zur Wahrung des Ansehens dieser Vertretungskörper von Bedeutung sind. Auf Grund vergleichbarer Interessenslage schlägt der Entwurf vor, auch den Bundespräsidenten in den Empfängerkreis einzubeziehen.

Zu Z 50 (§ 94):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Polizeikooperationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3 Z 3):

Hierbei handelt es sich um eine Aktualisierung der Verweise, da mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 333/2011 die Einholung von Auskünften von Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste nunmehr in § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, beziehungsweise mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2011 in § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl Nr. 70/2003, neu geregelt wurde. Die novellierten Bestimmungen des SPG sowie des TKG treten mit 1. April 2012 in Kraft, was bei der Inkrafttretensbestimmung zu berücksichtigen ist.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 6):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung):

Zu Z 1 und Z 3 (§§ 1 und 6 Abs. 1):

Ab 1. September 2011 übernimmt die, mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010 eingerichtete Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) die Agenden der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA). Mit der vorgeschlagene Adaptierung der §§ 1 und 6 Abs. 1 soll der geänderten Bezeichnung entsprechend Rechnung tragen werden.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an die Terminologie der §§ 306 und 307b StGB vorgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 2):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.