Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 93. (1) …

§ 93. (1) unverändert

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 41 000 000,-- Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 20 500 000,-- Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

(2) Diese Kosten sind dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Abs. 1 angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(3) …

(3) unverändert

§ 98. (1) bis (25) …

§ 98. (1) bis (25) unverändert

 

(26) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung erstmals auf den Abrechnungszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden. Die auf Grund dieser Bestimmung am 1. April 2013 zu leistende Zahlung beträgt 26,5 Millionen Euro.