1539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1525 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird

Gemäß § 93 Abs. 1 ASGG sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen. Zur Erfüllung dieser Kostentragungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bund bisher einen jährlichen Pauschalbetrag zu zahlen. Dieser Pauschalbetrag wurde immer wieder angehoben und beträgt seit dem 1. Juli 2006 41 Millionen Euro, die geschätzten tatsächlichen Ausgaben für das Jahr 2011 jedoch bereits 53 Millionen Euro. Künftig sollen die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden. Der dem Bund zu leistende Ersatzbetrag wird dann unter Wegfall der bisherigen Pauschalierung den tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Albert Steinhauser und Herbert Scheibner sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1525 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 22

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann