1571 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie
über die Regierungsvorlage (1386 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird
Hauptgesichtspunke des Entwurfes:
Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380 idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001 und BGBl. I Nr. 91/2006 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2011 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Wenn auch Österreich als Mitglied der Europäischen Union am grenzenlosen Binnenmarkt teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung des Versorgungssicherungsgesetzes wegen eines erleichterten Marktzutritts aufkommen können, so ist darauf hinzuweisen – in Konnex zu Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen – dass Versorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen aus politischen, wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können. Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks, Naturgewalten, Katastrophen und Kriege, die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (z. B. Reaktorkatastrophe-Tschernobyl, Irak-Krieg, Stromkrise in Kalifornien). Das Versorgungssicherungsgesetz schafft zudem die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen (vor allem aufgrund von Art. 122 AEUV). Es muss daher ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit der Bevölkerung bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen.
Das Versorgungssicherungsgesetz wurde bisher immer befristet um fünf Jahre verlängert.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine Kosten. Mit Inkraftsetzen von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht näher abgeschätzt werden kann.
Kompetenzgrundlage:
Die in Z 1 vorgesehene Erlassung der Kompetenzdeckungsklausel stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG und die Z 2 auf die Kompetenzdeckungsklausel.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Für die Verfassungsbestimmung in Artikel I ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG).
Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer der Abgeordnete Mathias Venier sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1386 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2011 11 29
Franz Kirchgatterer Konrad Steindl
Berichterstatter Obmann