1572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1387 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden

 

Die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid wird in der Richtlinie 2009/31/EG geregelt, die bis 25. Juni 2011 umzusetzen ist.

Bei der Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid (Carbon Dioxide Capture and Geological Storage – im Folgenden: CCS) wird CO2 aus Kraftwerks- und Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete geologische Struktur injiziert. Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft nur die Exploration geologischer Strukturen, die sich zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid eignen, sowie die eigentliche Speicherung von Kohlenstoffdioxid.

Derzeit befindet sich die CO2-Abscheidung und Speicherung allerdings noch im Entwicklungsstadium und es sind u.a. technische und sicherheitstechnische Fragenstellungen zu klären.

–      Es sind numerische Simulatoren für die Computermodellierung von Speicherkomplexen erforderlich, die genaue Voraussagen über deren Speicherverhalten, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2009/31/EG, ermöglichen. Darunter fallen u.a. die Simulation der Ausbreitung von CO2 im Untergrund, die Verdrängung von Formationsinhalten, die Reaktion von CO2 mit Formationsinhalten und Gesteinen, die Vorhersage der Risiken von Rissbildungen, Leckagen und seismischen Aktivitäten sowie die Bewertung der Langzeitsicherheit.

–      Fragen der Bohrlochsicherheit, vor allem hinsichtlich der Korrosion an Metallen und Zementen sowie der Auflassung im Lichte der endgültigen Abdichtung einer Speicherstätte sind nicht abschließend geklärt.

–      Überwachungstechnologien, die das Vorhandensein, den genauen Ort (Lage) und die Migrationswege von CO2 im Untergrund und an der Oberfläche in entsprechender Genauigkeit erfassen, stehen noch nicht zur Verfügung. Zu entwickelnde Technologien bedürfen einer Prüfung hinsichtlich ihrer Eignung für regionale geologische Gegebenheiten.

–      Abhilfemaßnahmen bei erheblichen Unregelmäßigkeiten und Leckagen sind eingehender zu definieren.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/31/EG haben die Mitgliedsstaaten auch das Recht, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen. Aufgrund der angeführten Bedenken soll von diesem Recht Gebrauch gemacht werden.

Regelungsschwerpunkte:

Ein Verbot der dauerhaften geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, einschließlich der Exploration. Davon ausgenommen sind Forschungsvorhaben geringen Umfanges.

Für die erwähnten zulässigen Forschungsvorhaben ist vorzusehen, dass die Zustimmung des Bundes erforderlich ist, wenn dabei kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen genutzt werden.

Bis Ende 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren hat die Bundesregierung einen Bericht insbesondere über die internationalen Erfahrungen mit CCS zu erstellen.

Vereinbarkeit mit EU-Recht:

Die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid wird in der Richtlinie 2009/31/EG geregelt, die bis 25. Juni 2011 umzusetzen ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedsstaaten auch das Recht, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Es gibt keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Zu den Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/Bürgerinnen und für Unternehmen

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Bergwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Dr. Christoph Matznetter, Mathias Venier und Ernest Windholz sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Novelle zur Gewerbeordnung 1994, mit der das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittler eingeführt wurde, ist zwischenzeitig im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Mit dieser Novelle wurde bereits ein § 382 Abs. 47 eingefügt.

In der nunmehr vorliegenden Novelle haben daher die vorgesehenen Abs. 47 und 48 folgerichtig die Bezeichnungen Abs. 48 und 49 zu erhalten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 29

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                          Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann