1574 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Konsumentenschutz

über den Antrag 1760/A der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG) geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeines

Das VBKG ist die nationale österreichische Durchführungsbestimmung zur VO (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“). Mit dem VBKG werden unter anderem die nach der VO (EG) Nr. 2006/2004 vorgesehenen zuständigen Behörden benannt.

Das europäische Parlament und der Rat haben einen Beschluss über eine Verordnung (im Folgenden: „beschlossene Verordnung“) zur Änderung der VO (EG) Nr. 2006/2004 gefasst. Die Änderung der VO (EG) Nr. 2006/2004 betrifft im Wesentlichen deren Anhang, welcher Rechtsakte (überwiegend Richtlinien) auflistet, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten in ihren Durchführungsbestimmungen zuständige Behörden zu benennen haben, damit diese der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nachkommen. Ganz zentral ist die Aufnahme der versehentlich nicht berücksichtigten neuen „Verbraucherkreditrichtlinie“ 2008/48/EG in den Anhang. Darüber hinaus werden im Wesentlichen Richtlinienzitate aktualisiert bzw. korrigiert.

Diese Änderungen bringen raschen Anpassungsbedarf im VBKG mit sich. Die beschlossene Verordnung und damit auch die Änderungen (des Anhangs) der VO (EG) Nr. 2006/2004 werden bereits am dritten Tag nach Veröffentlichung der beschlossenen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Eine Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen. Österreich muss bereits an diesem Tag im VBKG als nationale Durchführungsbestimmung auch hinsichtlich der neu aufgenommenen/ersetzenden Richtlinien entsprechende zuständige Behörden vorsehen.

Darüber hinaus wurden mit BGBl. I Nr. 50/2010 alle Aufgaben des Bundeskommunikationssenats nach der Behördenkooperation bei der KommAustria konzentriert, ohne dass dies im VBKG selbst berücksichtigt wurde. Auch hier besteht ein Anpassungsbedarf im VBKG.

Zu § 3 Abs. 1 Z 4 VBKG

Mit BGBl. I Nr. 50/2010 wurden alle Angelegenheiten im Bereich des VBKG, die bis dahin vom Bundeskommunikationssenat wahrzunehmen waren, bei der KommAustria konzentriert. § 3 Abs. 1 Z 4 VBKG wird daher an die neue Zuständigkeit angepasst, der Bundeskommunikationssenat ist als zuständige Behörde nach dem VBKG zu streichen.

Im Bereich der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wird in diesem Zusammenhang auch die Einbeziehung der vier Fernmeldebehörden in die Zusammenarbeit im Rahmen des österreichischen Verbraucherbehörden-Netzwerks erforderlich sein (z.B. die Spam-Problematik betreffend), weil es gerade in diesem Bereich viele Beschwerden von Konsumenten gibt und die Fernmeldebehörden mit entsprechenden fernmelderechtlichen Durchsetzungsbefugnissen (z.B. "Abdrehen" von Servern, Verwaltungsstrafen etc.) ausgestattet sind.

Zum Anhang des VBKG

Im Anhang zum VBKG ergibt sich durch die beschlossene Verordnung folgender Änderungsbedarf:

Anhang Z 1 lit. b

Die im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 genannte Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG wurde mittlerweile durch die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG aufgehoben. Dieser Änderung wurde von der VO (EG) Nr. 2006/2004 bislang versehentlich nicht Rechnung getragen, dies wird nunmehr nachgeholt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, im VBKG für die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG eine zuständige Behörde vorzusehen. Die vorgeschlagene Formulierung nimmt nunmehr Bezug auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ohne an der bisherigen Abgrenzung zur Zuständigkeit der BWB für die gewerberechtlichen Umsetzungsbestimmungen Änderungen vorzunehmen.

Anhang Z 1 lit. d

Hier soll die Zitierung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entsprechend der beschlossenen Verordnung geändert werden.

Anhang Z 1 lit. e

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die „ausdrückliche Ersetzung“ der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten RL 94/47/EG (die mittlerweile durch die Richtlinie 2008/122/EG aufgehoben wurde) durch die RL 2008/122/EG, welche davor „nur“ aufgrund einer eigenen Verweisungsbestimmung vom genannten Anhang umfasst war. Durch die vorgeschlagene Formulierung ist sichergestellt, dass für die RL 2008/122/EG eine zuständige Behörde ausdrücklich benannt ist.

Anhang Z 3 lit. a

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die „ausdrückliche Ersetzung“ der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten RL 84/450/EWG (die mittlerweile durch die Richtlinie 2006/114/EG aufgehoben wurde) durch die nur noch maßgeblichen Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/114/EG, welche davor „nur“ aufgrund einer eigenen Verweisungsbestimmung vom genannten Anhang umfasst waren.

Durch die vorgeschlagene Formulierung ist sichergestellt, dass auch für die Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/114/EG eine zuständige Behörde ausdrücklich benannt ist.

Anhang Z 3 lit. b

Wie auch in Z 1 lit. b soll auch hier die bereits aufgehobene Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG durch die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ersetzt werden, ohne an der bisherigen Abgrenzung zur Zuständigkeit des Bundeskartellanwalts für die zivilrechtlichen Umsetzungsbestimmungen Änderungen vorzunehmen.

Anhang Z 3 lit. d

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die Streichung der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten RL 97/55/EG (RL zur Änderung der RL 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung). Die vorgeschlagene Streichung schafft eine Klarstellung, dass der RL 97/55/EG keine Bedeutung zukommt.

Anhang Z 4

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die Ersetzung der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten Artikel 3h und 3i sowie 10 bis 20 der Richtlinie 89/552/EWG (die mittlerweile durch die „Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU aufgehoben wurde) durch die Art 9 bis 11 und 19 bis 26 der „Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU, die davor nur teilweise aufgrund einer eigenen Verweisungsbestimmung vom genannten Anhang umfasst waren.

Durch die vorgeschlagene Formulierung ist sichergestellt, dass für die Artikel Art 9 bis 11 und 19 bis 26 der „Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU eine zuständige Behörde (ausdrücklich) benannt ist.“

 

Der Ausschuss für Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Mag. Johann Maier.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Johann Maier gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Konsumentenschutz somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 30

                              Mag. Johann Maier                                                         Sigisbert Dolinschek

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann