1607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1276 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums und ein Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert werden sowie

über den Antrag 1235/A(E) der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Regierungsinserate

 

Zu 1276 der Beilagen

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die umfassende Transparenz bei der Vergabe von „Werbe“aufträgen und von Förderungen „öffentlicher“ Stellen gewährleistet werden, indem die innerhalb eines halbjährlichen Beobachtungszeitraums errechnete Gesamthöhe von Aufträgen und Förderungen und das jeweilige periodische Medium (der jeweilige Förderungsnehmer) regelmäßig bekannt gegeben werden.

Das Bundesverfassungsgesetz kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch seine Bestimmungen die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung und in der Vollziehung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Im Hinblick auf den erweiterten Aufgabenbereich der KommAustria ergibt sich ein erhöhter Finanzierungsaufwand (Personal- und Sachaufwand der KommAustria und der RTR-GmbH) nach § 35 KOG ab dem Jahr 2012 in der Höhe von 134 000 Euro. Hierin eingerechnet sind 10% der Kosten eines „durchschnittlichen“ KOA-Mitglieds in der Höhe von rund 11 000 Euro zuzüglich Overheadkosten von rund 4 200 Euro. Dieser Personalaufwand bei der KOA kann unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Arbeitsauslastung durch interne Maßnahmen noch bewältigt werden. Darüber hinaus wurden der Berechnung 0,5 FTE einer juristischen Fachkraft der RTR-GmbH (mit ca. 37 000 Euro), 0,5 FTE einer Assistenzkraft der RTR-GmbH (mit 29 000 Euro) und 0,05 FTE in der IT für die regelmäßige Wartung der Datenbank (ca. 4 000 Euro) zuzüglich Overheads in der Höhe von insgesamt rund 50 000 Euro zugrundegelegt. Als einmalige Errichtungskosten der Datenbank wurde – orientiert am Aufwand bereits bei der RTR-GmbH bestehender Meldesysteme – der Betrag von 40 000 kalkuliert.

Die nachfolgend zu den Verwaltungskosten laut SKM-Methode angestellten Überlegungen lassen sich ohne Weiters auf die für die einzelnen Gebietskörperschaften oder sonstigen – nicht als Unternehmen – zu bewertenden Einrichtungen entstehenden Kosten übertragen, sodass auf die folgenden Ausführungen zu verweisen ist.

Die Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 50/2009.

Nachfolgend sind alle Informationsverpflichtungen dieses Gesetzesvorhabens beschrieben. Es handelt sich dabei um Informationsverpflichtungen, die ausschließlich in einer nationalen Rechtsvorschrift geregelt werden sollen.

Im Hinblick auf die im Begutachtungsverfahren mehrfach geäußerte Kritik über ein Missverhältnis der „Kosten-Nutzen Relation“ und den angeblichen bürokratischen Mehraufwand ist Folgendes festzuhalten:

Zunächst ist zu betonen, dass die Bestimmungen dieses Entwurfs nicht zur Sammlung und Zusammenfassung neuer Daten verpflichten. Vielmehr werden diese Daten schon im Sinne der entsprechenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns und des Erfordernisses der Effizienz von Werbemaßnahmen prinzipiell von jedem Unternehmen gesammelt und auch einer Überprüfung auf ihre Sachgerechtigkeit unterzogen. Um einen ausreichenden Überblick über die getroffenen „Werbemaßnahmen“ zu behalten, ist daher davon auszugehen, dass schon jetzt in den einzelnen Unternehmen die Daten aggregiert zur Verfügung stehen.

Im Wege interner Dienstanweisungen lässt sich auch ohne größeren Aufwand sicherstellen, dass – wenn dies nicht ohnehin schon aus anderen Gründen zentral erfolgt – die Daten auch in einem für alle mit der Vergabe von Werbeaufträgen befassten Personen zur Verfügung stehenden elektronischen „Tool“ erfasst werden, um so jederzeit eine gesamthafte Darstellung der Werbemaßnahmen an ein bestimmtes Medium zu erhalten.

Für die hier vorzunehmende Schätzung über die Verwaltungskosten kann daher (berechnet mit dem Verwaltungskostenrechner unter www.verwaltungskostensenken.at) von folgender Berechnung ausgegangen werden

Für die Eingabe des Namens des betreffenden Mediums und der Höhe des Entgelts ist pro Auftrag eine Zeit von einer Minute zu veranschlagen. Legt man weiters die (hoch gegriffene) Annahme zugrunde, dass ein Unternehmen pro Tag einen Werbeauftrag vergibt, so ist dieser Zeitaufwand hochzurechnen (nicht berücksichtig wurde, dass im Fall bereits vorhandener Angaben über Medieninhaber und Medium die Eingabe dieser Daten wegfällt und nur mehr der Betrag in einer zusätzlichen Zeile einzutragen wäre). Die Berechnung der Gesamtsumme der Aufträge an ein bestimmtes Medium kann unter Verwendung von Excel-Tabellen ein automatisches Berechnungsprogramm übernehmen, sodass hierfür keine weitere Zeit zu veranschlagen ist, weil sich immer mit der jüngsten Eingabe der Gesamtwert automatisch aktualisieren lässt. Daraus ergibt sich für die Eingabe ein Zeitaufwand von 5 Minuten pro Woche. Pro Halbjahr entspräche dies einem Zeitaufwand von ca. zwei Stunden für die Eingabe. Zusätzlich zu berücksichtigen wird sein, dass eine Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnung stattfindet. Hiefür wird von einem Zeitaufwand von zwei Stunden pro Halbjahr ausgegangen. Schließlich wird von einem Zeitaufwand von einer Stunde (pro Halbjahr) für die Eingabe der so aggregierten Daten im elektronischen Web-Interface ausgegangen, für den wiederum zu veranschlagen ist, dass im Wege des Copy and Paste Verfahrens die Daten leicht eingetragen werden können.

Unter Zugrundelegung dieser genannten Prämissen (wobei keine spezifischen externen Anschaffungskosten oder Aufwendungen für Abschreibungen zu veranschlagen waren und andererseits auch keine Sowieso-Kosten in Abzug gebracht wurden) ergeben sich - unter der weiteren Annahme, dass die Sammlung, Überprüfung und Übermittlung der Daten durch kaufmännische Angestellte erfolgt – für ein „Unternehmen“ Gesamtkosten in der Höhe von 360 Euro.

 

Zu 1235/A(E)

Die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag im Nationalrat am 9. Juli 2010 eingebracht und wie folgt begründet:

 „Weniger Schulden. Mehr für Österreich.“ Unter diesem Titel inserierte Vizekanzler Josef Pröll Ende April 2010 großflächig in verschiedenen Tageszeitungen. Jedes Baby, jede Oma, jeder Nachbar habe Schulden in Höhe von 24.000 Euro.

Schulden machen allerdings nicht die Babies, Omas und Nachbarn, sondern der Finanzminister und die Bundesregierung: Aus einer Anfragebeantwortung geht nun hervor, dass diese „Weniger-Schulden-Kampagne“ des Finanzministers dem österreichischen SteuerzahlerInnen exakt € 816.802,51 gekostet hat.

Es ist ein altes Schema: Die Regierung „informiert“ angeblich die Bevölkerung per Inserat. Hauptnutznießer dieser Aktion ist aber die jeweilige Partei des Ministers, handelt es sich dabei doch um reine Image-Werbung ohne jeglichen Informationsgehalt. Die besondere Chuzpe in diesem Fall: Den SteuerzahlerInnen wird erklärt, dass man auf ihr Steuergeld schauen werde. Und die Kosten dafür dürfen die SteuerzahlerInnen selbst tragen.

Seit Jahren kritisieren Oppositionsparteien und Rechnungshof die Art und Weise und den Umfang der Werbe- und Informationsaufwendungen der Bundesregierung. Im Jahr 2008 gab die Bundesregierung 35 Mio. Euro für Öffentlichkeitsarbeit aus. 2009 waren es knapp 30 Mio. Euro. Die Empfehlungen des Rechnungshofes werden dabei genauso missachtet wie die am 10.12.2009 vom Nationalrat beschlossenen Richtlinien für staatliche Informations- und Werbemaßnahmen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat die vorliegenden Verhandlungsgegenstände in seiner Sitzung am 1. Dezember 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer den Berichterstattern Abgeordneten Dr. Josef Cap (zu 1276 d.B.) und Dieter Brosz, MSc (zu 1235/A(E)), die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Stefan Petzner und Mag. Harald Stefan sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dieter Brosz, MSc und Stefan Petzner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 1 Abs. 3 und 4 BVG MedKF-TG:

Schon in der Regierungsvorlage ist eine Übermittlungsverpflichtung des Rechnungshofes enthalten. Diese wird mit der vorliegenden Änderung an die gleichzeitig vorgeschlagene Änderung des B-VG adaptiert. Abgesehen von der Vereinheitlichung der Benennung mit „Bekanntgabepflicht“ stellt die Verfassungsbestimmung ergänzend klar, dass das darauf basierende Bundesgesetz auch Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung von „Werbemaßnahmen“ enthalten kann und Bund und Länder jeweils für ihren Bereich konkretisierende Richtlinien zu erlassen haben.

Zu §§ 2, 3 und  4 MedKF-TG:

Die Änderungen dienen der Regelung einer quartalsweisen statt halbjährlichen Bekanntgabe.

Zu § 2 Abs. 5 MedKF-TG:

Die Bestimmung stellt den Begriff Entgelt klar und konkretisiert den Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabepflicht.

Zu § 3a Abs. 4:

Das Verbot gem. § 3a Abs. 4 bezieht sich auf eine Darstellung des Obersten Organes als Person.

Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG:

Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können.

Zu § 12 KOG:

Im Zusammenhang mit dem Hinzutreten neuer Aufgaben wird klargestellt, dass die Änderung der Geschäftsverteilung aus einem solchen wichtigen Grund möglich ist; in dieselbe Kategorie fallen auch längere Verhinderungen von Mitgliedern oder außerordentliche Verfahrensanfälle. Die Regelung der Zusammensetzung der Senate ist ebenso eine Angelegenheit der Geschäftsverteilung, was durch den Entfall in Abs. 1 klargestellt wird.

Zu § 13 Abs. 4 KOG:

Die Änderung in Z 1 stellt klar, dass auch Ausschreibungen von Amts wegen, etwa wegen Zeitablaufs, dem Einzelmitglied obliegen, und erst wenn aufgrund der Ausschreibung mehrere Bewerber einen Antrag stellen, ein – in die Zuständigkeit des Senats übergehendes – Mehrparteienverfahren vorliegt. Durch die Anpassung in Z 2 wird systemkonform auch die Verwaltung des nach § 33 eingerichteten Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation und zur Förderung der Presse der Zuständigkeit des Einzelmitglieds zugeordnet.

Zu § 35 und § 45 KOG:

Im Vergleich zur Regierungsvorlage bedingt die Abänderung auf ein vierteljährliches Veröffentlichungsintervall einen Mehraufwand bei den einzusetzenden Personalressourcen. Die Berechnungen gehen nunmehr von einer Inanspruchnahme von 0,10 FTE eines Mitglieds der KommAustria sowie zwei FTEs in der RTR-GmbH (ein Jurist, eine Assistenzkraft) aus; hinzu tritt die Assistenzleistung im Bereich IT (0,05 FTE). Einschließlich des betrieblichen Aufwands und der AfA ist sohin von Gesamtkosten im Ausmaß von EUR 222 000 pro Jahr auszugehen. Diese sind vollständig aus Bundesmitteln zu bestreiten, der Bundesanteil an der Finanzierung wird entsprechend angehoben. Die einmaligen Projektkosten (Aufbau Datenbank, Ersterfassung Rechtsträger, Dateneingabe etc.) wurden ebenso entsprechend adaptiert (vgl. § 45 Abs. 11) und betragen nun EUR 70 000 im Jahr 2012.

Zu § 44 KOG:

Die Änderung passt die Inkrafttretensbestimmung an und stellt sicher, dass organisatorische Vorbereitungen schon vor Inkrafttreten veranlasst werden können.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dieter Brosz, MSc und Stefan Petzner mit Stimmenmehrheit (dafür:  S, V, G, B, dagegen:  F) beschlossen.

Damit gilt der Antrag 1235/A(E) als miterledigt.

 

Ferner beschloss der Ausschuss mehrstimmig (dafür: S, V, G, B, dagegen: F) folgende Feststellungen:

Die Fraktionen kommen überein, dass die in § 3a Abs. 2, 2. Satz normierte Vorgangsweise die Mitwirkung des Rechnungshofes sowie die Einbeziehung des „Verein Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft (Österreichischer Werberat)“  beinhaltet.

Ebenso wird festgehalten, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen und Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums keinesfalls das verfassungsrechtlich gewährleistete parlamentarische Interpellationsrecht berühren oder beschränken.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 12 01

                                   Dr. Josef Cap                                                                Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann