Vorblatt

1. Problem:

Aufgrund des Marktpotentials und des Ausmaßes an Marktzugangsbarrieren wurde mit der aktuellen EU Handelsstrategie Korea als prioritärer Kandidat für den Abschluss eines Freihandelsabkommens identifiziert.

2. Ziel:

Das Freihandelsabkommen soll die Grundlage für die künftigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Europäischen Union und der Republik Korea bilden und unter dem Primat der Nachhaltigkeit den Marktzugang für Waren, Dienstleistungen und Investitionen verbessern sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit ausbauen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Freihandelsabkommen ist das umfassendste, das die EU je abgeschlossen hat. Es beinhaltet einen hohen Liberalisierungsgrad (98,7%) sowie Schutzmechanismen für sensible Bereiche.

4. Alternativen:

Keine

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen sind eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen mit Korea und damit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine nennenswerten Auswirkungen - langfristig kann durch die Abschaffung von Zöllen mit einer Reduktion der Verwaltungskosten gerechnet werden.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Durch Verankerung einer Zusammenarbeit im Umweltbereich (vgl. Anhang 13) ist mit einer positiven Auswirkung aus umweltpolitischer Sicht zu rechnen.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Der Verbraucherschutz ist in zahlreichen Bereichen des Abkommens angesprochen (vgl. Kapitel 7; Anhänge 2B, 2B1, 2C, 2E) und sollte sich positiv auf den Konsumentenschutz auswirken.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen ist Bestandteil des Rechtsbestandes der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 25.April 2007 autorisierte der Rat der Europäischen Union die Aufnahme bilateraler Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Korea. Der Abkommenstext wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert, die Unterzeichnung erfolgte am 6. Oktober 2010. Die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea, die über den Handel hinausgeht, wird in dem am 10. Mai 2010 unterzeichneten Rahmenabkommen geregelt.

Das gegenständliche Freihandelsabkommen ist das umfassendste, das die EU je abgeschlossen hat und es enthält neben der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Niederlassungen auch weitgehende Bestimmungen zu nicht tarifären Handelshemmnissen, zu öffentlichem Beschaffungswesen, zu geistigem Eigentum, zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen, zu Handelserleichterungen, zum Kapitalverkehr, zu Wettbewerb, Transparenz, nachhaltiger Entwicklung sowie Schutzmechanismen und Streitbeilegung.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 31. August 2010 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 10. September 2010 in Brüssel von Botschafter Dr. Dietmar Schweisgut unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU- Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union und in koreanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Nach Artikel 15.11 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber von jedem Vertragsstaat  durch eine schriftliche Aufkündigungsmitteilung aufgekündigt werden. Diese Kündigung entfaltet ihre Rechtskraft nach einer Frist von sechs Monaten ab Übermittlung der schriftlichen Aufkündigungserklärung.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Auf Basis der Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen werden in der Präambel unter anderem die Schaffung von stabilen Rahmenbedingungen, die Hebung des Lebensstandards, Wirtschaftswachstum, nachhaltige Entwicklung, menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Erhaltung der Umwelt und Transparenz als Ziele des Abkommens festgeschrieben.

KAPITEL EINS - Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen

Zu Art. 1.1-1.2: Ziele, allgemeine Begriffsbestimmungen

Ziel des Abkommens ist die Errichtung einer Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen und Niederlassungen. Mitumfasst sind unter dem Postulat der Nachhaltigkeit auch der Schutz geistigen Eigentums, die Förderung von ausländischen Direktinvestitionen ohne Abstriche bei Umwelt- und Arbeitsstandards und der Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen auf Gegenseitigkeit.

KAPITEL ZWEI - Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

Zu Art. 2.1-2.4: Ziel, Geltungsbereich, Zölle, Einreihung der Waren

Abschnitt A legt den Grundsatz der schrittweisen Liberalisierung für den Warenverkehr fest.

Zu Art. 2.5-2.7: Abschaffung der Zölle, Stillhalteregelung, Anwendung und Umsetzung von Zollkontingenten

Abschnitt B regelt die tarifären Aspekte der Liberalisierung des Warenhandels: den Abbau der Zölle und die Umsetzung der Zollkontingente. Die diesbezüglichen Details zu Umfang und Zeitaspekt sind geordnet nach Zolltarifpositionen aus einer umfangreichen Liste (Anhang 2A des Abkommens) ersichtlich. Die Erhöhung bzw. Neueinführung von Zöllen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Konsultationsmechanismus soll drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine allfällige Beschleunigung des Zollabbaus ermöglichen. Bei der Anwendung und Umsetzung der Zollkontingente verpflichten sich die Vertragspartner zu einem transparenten, diskriminierungsfreien, gut zugänglichen, wirtschaftlichen und marktkonformen Verfahren. Dementsprechend sind Antragsrecht, Gebührenfestsetzung, Modalitäten der Zuteilung, Ausschöpfung der Kontingente, Konsultationsmechanismen und Informationspflichten zum Ausschöpfungsstand geregelt.

Zu Art. 2.8-2.14: Inländerbehandlung, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Gebühren und sonstige Belastungen auf Einfuhren, Zölle, Abgaben, Gebühren und sonstige Belastungen auf Ausfuhren, Zollwertermittlung, Staatliche Handelsunternehmen, Abschaffung sektoraler nichttarifärer Maßnahmen

Abschnitt C verbietet grundsätzlich im Sinne des Artikel XI des GATT 1991 jede Art von nicht tarifären Handelshemmnissen und stellt auf Inländergleichbehandlung für ausländische Waren laut Artikel III des GATT ab. Gebühren und Belastungen auf Einfuhren müssen sich auf die Kosten der in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen beschränken. Eigene Ausfuhren dürfen nicht mit Zöllen, Gebühren, Abgaben etc. belastet werden, für Ausfuhren des Vertragspartners gilt ein Diskriminierungsverbot gegenüber inländischen Waren. Für staatliche Handelsunternehmen gelten die Bestimmungen des Artikel XVII GATT. Für einzelne Sektoren, nämlich elektrotechnische Güter (Anhang 2B), Kraftfahrzeuge und Teile davon (Anhang 2C), Arzneimittel und Medizinprodukte (Anhang 2D) und Chemikalien (Anhang 2E) verpflichten sich die Vertragspartner zu konkreten sektorspezifischen Maßnahmen. Diese Maßnahmen, die sich insbesondere auf den regulatorischen Bereich beziehen, sollen einerseits faire Wettbewerbsbedingungen sicherstellen und andererseits Gesundheits- und Sicherheitsinteressen abdecken. Drei Jahre nach Inkrafttreten können die sektorspezifischen Maßnahmen einem Konsultationsmechanismus zu einer allfälligen Ausweitung unterworfen werden.

Zu Art. 2.15: Allgemeine Ausnahmen

Abschnitt D erkennt als allgemeine Ausnahmebestimmung Artikel XX des GATT zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit an und ergänzt diesen mit einem Informationsmechanismus und Eingriffsmöglichkeiten bei Gefahr im Verzug.

Zu Art. 2.16-2.17: Ausschuss „Warenhandel“, Besondere Bestimmungen über die

Verwaltungszusammenarbeit

Mit Abschnitt E wird ein Ausschuss „Warenhandel“ zur Umsetzung der Bestimmungen im tarifären und nicht tarifären Bereich eingerichtet und eine Verwaltungszusammenarbeit zur Umsetzung der Zollpräferenzen vereinbart.

KAPITEL DREI - Handelspolitische Schutzmaßnahmen

Zu Art. 3.1-3.5: Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, Bedingungen und Beschränkungen, Vorläufige Maßnahmen, Ausgleich, Begriffsbestimmungen

Abschnitt A regelt die Anwendungsmöglichkeiten von bilateralen Schutzmaßnahmen, die bei bedeutender Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges, der gleichartige bzw. unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, getroffen werden können. Dabei gelten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der zeitlichen Beschränkung und es sind vor Ergreifung von Maßnahmen Untersuchungen, Notifizierungen und Konsultationen vorzunehmen. Vorläufige Maßnahmen bei Gefahr in Verzug sind auf 200 Tage beschränkt.

Die EU-internen Verfahren zur Umsetzung der Schutzklausel wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2011, ABl.Nr. L 145 vom 31.05.2011 S 19, geregelt.

Zu Art. 3.6: Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen

Abschnitt B sieht im Rahmen von landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen die Möglichkeit eines höheren Einfuhrzolles für einzelne Zollpositionen (z. B. im Bereich Fleisch, Getreideerzeugnisse, Obst und Gemüse, Zucker und Alkoholika) vor, wenn bestimmte Schwellenwerte (Details im Anhang 3) überschritten sind und weitere Voraussetzungen gegeben sind.

Zu Art. 3.7: Generelle Schutzmaßnahmen

Abschnitt C verweist im Zusammenhang mit massiver Schädigung der inländischen Industrie auf Artikel XIX GATT und legt eine Informationspflicht fest.

Zu Art. 3.8-3.15: Allgemeine Bestimmungen, Notifikation, Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, Untersuchung nach Beendigung einer Maßnahme aufgrund einer Überprüfung, Kumulative Beurteilung, Anwendung des Geringfügigkeitsgrundsatzes bei der Überprüfung, Regel des niedrigeren Zollsatzes, Streitbeilegung

Abschnitt D ergänzt die Bestimmungen zu Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Artikel VI des GATT u.a. um Notifizierungs- und Konsultationsaspekte, um eine kumulative Beurteilung und um Geringfügigkeitsgrenzen.

Zu Art. 3.16: Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen“

In Abschnitt E wird eine Arbeitsgruppe zum Informationsaustausch und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen eingerichtet.

KAPITEL VIER - Technische Handelshemmnisse

Zu Art. 4.1-4.10: Bekräftigung des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, Bilaterale Zusammenarbeit, Technische Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertung und Akkreditierung, Marktüberwachung, Gebühren für die Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Etikettierung, Koordinierungssystem

Auf Basis des einschlägigen WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) werden Vereinbarungen im Zusammenhang mit Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungen getroffen. Die bilaterale Zusammenarbeit umfasst neben dem Informationsaustausch auch die Vereinfachung und Angleichung von Regelungen und die Zusammenarbeit von Normungs-, Zertifizierungs- und Akkreditierungsstellen.

Technische Vorschriften sollen grundsätzlich auf Basis internationaler Normen unter größtmöglicher Einbeziehung des Vertragspartners und einheitlich für das Gebiet des jeweiligen Vertragspartners erstellt werden. Bei der Festsetzung von technischen Vorschriften ist der Zugang zu einschlägigen Informationen und allfälligen Konsultationsverfahren sowie eine ausreichende Anpassungsfrist zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten sicherzustellen. Bei Normen, Konformitätsbewertungen und Akkreditierungen wird zur Marktüberwachung ein Informations- bzw. Meinungsaustausch vereinbart. Kennzeichnung und Etikettierungserfordernisse werden auf ein Minimum beschränkt und diskriminierungsfrei und ohne unnötige Verzögerung abgewickelt. TBT-Koordinatoren gemäß Anhang 4 widmen sich der Umsetzung der einschlägigen Vereinbarungen.

KAPITEL FÜNF - Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Zu Art. 5.1-5.11: Ziel, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Rechte und Pflichten, Transparenz und Informationsaustausch, Internationale Normen, Einfuhrbedingungen, Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen, Zusammenarbeit beim Tierschutz, Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, Streitbeilegung

Als Ziele werden genannt: Die negativen Auswirkungen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf den Handel möglichst gering zu halten und gleichzeitig die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem WTO SPS-Übereinkommen zu schützen sowie eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Tierschutzfragen zu erreichen.

Der nach Artikel 15.2 Absatz 1 eingesetzte Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ ist für die Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, zuständig. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und tritt einmal pro Jahr zusammen.

KAPITEL  SECHS - Zoll und Handelserleichterungen

Zu Art. 6.1-6.16: Ziele und Grundsätze, Überlassung von Waren, Vereinfachte Zollverfahren, Risikomanagement, Transparenz, Verbindliche Auskünfte, Rechtsbehelfsverfahren, Vertraulichkeit, Gebühren und Belastungen, Vorversandkontrollen, Nachträgliche Zollkontrolle, Zollwertermittlung, Zusammenarbeit im Zollwesen, Amtshilfe im Zollbereich, Zollkontaktstellen, Zollausschuss

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die zum Zweck der Handelserleichterung und zur  Förderung der Zollzusammenarbeit vereinbarten Vorschriften und Verfahren zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren. Um deren effiziente und verhältnismäßige Umsetzung zu gewährleisten sind in den Artikel 6.1. bis 6.14 Bestimmungen über Vereinfachte Zollverfahren, Risikomanagement, Transparenz, Verbindliche Auskünfte, Rechtsbehelfsverfahren, Vertraulichkeit, Gebühren und Belastungen, Versandkontrollen und nachträglichen Zollkontrollen, Zollwertermittlung, Zollzusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich sowie Zollkontaktstellen und Zollausschuss festgelegt.

KAPITEL SIEBEN - Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 7.1-7.3: Ziel und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Ausschuss „Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“

Artikel 7.1 trifft Klarstellungen zum Geltungsbereich. Das Recht der Vertragsparteien zur Regulierung wird anerkannt. Außerdem wird u.a. normiert, dass Subventionen vom Geltungsbereich ausgenommen sind und dass der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie nationalstaatliche Maßnahmen betreffend Staatsangehörigkeit und Daueraufenthalt unberührt bleiben.

Artikel 7.2 enthält zentrale Begriffsbestimmungen und Artikel 7.3 befasst sich mit der Zusammensetzung und den Aufgaben des nach Artikel 15 Abs. 1 einzusetzenden Ausschusses „Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“.

Abschnitt B - Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

Zu Art. 7.4-7.8: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, Marktzugang, Inländerbehandlung, Verpflichtungslisten, Meistbegünstigung

Artikel 7.4 definiert den Geltungsbereich und enthält zentrale Begriffsbestimmungen. Vom Dienstleistungsverkehr ausgenommen sind die audiovisuellen Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr, bestimmte Luftverkehrsdienstleistungen und hoheitliche Dienstleistungen. Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung wird analog den einschlägigen WTO/GATS-Bestimmungen definiert. Artikel 7.5 normiert die im Dienstleistungsverkehr verbotenen Maßnahmen, sofern in den Verpflichtungslisten (Anhang 7-A) nichts Gegenteiliges festgehalten ist. Dabei handelt es sich um mengenmäßige Beschränkungen in Form von Quoten und Bedarfsprüfungen. Artikel 7.6 zielt auf die Inländerbehandlung von ausländischen Niederlassungen und Investitionen ab. Die genauen Bedingungen (Ausnahmen) sind ebenfalls in den Verpflichtungslisten (Anhang 7-A) festgelegt. Dem Gebot der Inländerbehandlung kann durch formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung entsprochen werden und es ist von Bedeutung, wie sich die Behandlung auf die Wettbewerbsbedingung des ausländischen Marktteilnehmers auswirkt.

Artikel 7.7 verweist - verbunden mit einer Stillhalteverpflichtung - auf die im Anhang 7-A enthaltenen Verpflichtungslisten der liberalisierten Sektoren und die darin angeführten Beschränkungen betreffend Marktzugang und Inländerbehandlung. Artikel 7.8 zielt auf die unbedingte Meistbegünstigung (MFN) ab. Die Meistbegünstigungsverpflichtung gilt für jede Vertragspartei für wirtschaftliche Integrationsabkommen, die nach der Unterzeichnung gegenständlichen Abkommens abgeschlossen werden/wurden. Diese MFN-Behandlung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Verpflichtungsniveau eines Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration deutlich über dem Niveau der in diesem Abschnitt eingegangenen Verpflichtungen liegt. Die Bedingungen hierfür werden im Anhang 7-B näher bestimmt.

Von der Meistbegünstigungsverpflichtung sind ferner u.a. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Doppelbesteuerungsübereinkommen sowie Maßnahmen, die im Anhang 7-C (Ausnahmeliste von der Meistbegünstigung) angeführt sind, ausgenommen.

Abschnitt C - Niederlassung

Zu Art. 7.9-7.16: Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich, Marktzugang, Inländerbehandlung, Verpflichtungslisten, Meistbegünstigung, Andere Übereinkünfte, Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen

Artikel 7.9 enthält zentrale Begriffsbestimmungen zu in diesem Kapitel verwendeten Konzepten (u.a. Niederlassung, Investor, Wirtschaftstätigkeit, Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung). Von der Niederlassungsfreiheit ausgenommen sind gemäß Artikel 7.10 Tätigkeiten i.Z.m. Kernmaterialien, die Herstellung/der Handel von/mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, audiovisuelle Dienstleistungen, Seekabotage sowie Luftverkehrsdienstleistungen, sofern sie in Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen.

Artikel 7.11 normiert die im Niederlassungsbereich verbotenen Maßnahmen, sofern in den Verpflichtungslisten (Anhang 7-A) nichts Gegenteiliges festgelegt ist. Dabei handelt es sich vorwiegend um quantitative Beschränkungen in Form von Quoten, Bedarfsprüfungen und Beteiligungsobergrenzen.

Artikel 7.12 zielt auf die Inländerbehandlung von ausländischen Niederlassungen und Investitionen ab. Die genauen Bedingungen (Ausnahmen) sind in den Verpflichtungslisten (Anhang 7-A) festgelegt. Dem Gebot der Inländerbehandlung kann durch formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung entsprochen werden und es ist von Bedeutung, wie sich die Behandlung auf die Wettbewerbsbedingung des ausländischen Marktteilnehmers auswirkt.

Artikel 7.13 verweist - verbunden mit einer Stillhalteverpflichtung - auf die im Anhang 7-A enthaltenen Verpflichtungslisten der liberalisierten Sektoren und die darin aufgeführten Vorbehalte betreffend Marktzugang und Inländerbehandlung.

Artikel 7.14 zielt auf die unbedingte Meistbegünstigung (MFN) ab. Die Meistbegünstigungsverpflichtung gilt für jede Vertragspartei für wirtschaftliche Integrationsabkommen, die nach der Unterzeichnung gegenständlichen Abkommens abgeschlossen werden/wurden. Diese MFN- Behandlung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Verpflichtungsniveau eines Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration deutlich über dem Niveau der in diesem Abschnitt eingegangenen Verpflichtungen liegt. Die Bedingungen hierfür werden im Anhang 7-B näher bestimmt.

Von der Meistbegünstigungsverpflichtung sind ferner u.a. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Doppelbesteuerungsübereinkommen sowie Maßnahmen, die im Anhang 7-C (Ausnahmeliste von der Meistbegünstigung) angeführt sind, ausgenommen.

Artikel 7.15 regelt das Verhältnis zu bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen im Investitionsbereich (beispielsweise bilaterale Investitionsschutzabkommen).

Artikel 7.16 bezieht sich auf eine Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Investitionsteiles  samt Anhänge 7-A und 7-C erstmals 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens („Rendezvous-Klausel“).

Abschnitt D - Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Zu Art. 7.17-7.20: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

Artikel 7.17 definiert im Wesentlichen den Personenkreis, der sich zu Geschäftszwecken bzw. zum Zweck der Dienstleistungserbringung vorübergehend im Gastland aufhalten darf. Dabei handelt es sich um Schlüsselpersonal (Geschäftsreisende und innerbetriebliche entsandte Personen), Praktikanten, Dienstleistungsverkäufer, Vertragsdienstleister und Freiberufler. Der Kreis der innerbetrieblichen entsandten Personen untergliedert sich in Führungs- und Fachkräfte.

Grundsätzlich ist der Zugang von Schlüsselpersonal und Praktikanten liberalisiert, Artikel 7.18 verweist jedoch auf den Anhang 7-A. Dieser Anhang inkludiert die Ausnahmen für die Beschäftigung von Schlüsselpersonal und Praktikanten in einer Niederlassung im Gastland. Außerdem wird im  Artikel 7.18 die Aufenthaltsdauer für innerbetriebliche Entsandte mit 3 Jahren, Geschäftsreisende mit 90 Tagen und für Praktikanten mit 1 Jahr festgelegt.

Artikel 7.19 legt die Aufenthaltsdauer für Dienstleistungsverkäufer mit 90 Tagen fest. Der Zugang für Dienstleistungsverkäufer ist, vorbehaltlich entsprechender Ausnahmen im Anhang 7-A, grundsätzlich liberalisiert.

Artikel 7.20 bekräftigt die im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler und sieht vor, dass der Handelsausschuss spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel  XIX GATS (Dienstleistungsverhandlungen im Rahmen der DDA) einen Beschluss über eine Ausweitung des Zugangs für die beiden Personenkategorien fasst.

Abschnitt E - Regelungsrahmen

Unterabschnitt A Allgemein anwendbare Bestimmungen

Zu Art. 7.21-7.24: Gegenseitige Anerkennung, Transparenz und vertrauliche Informationen, Innerstaatliche Vorschriften, Governance

Artikel 7.21 enthält ein Arbeitsprogramm betreffend die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen unter wesentlicher Mitwirkung der einschlägigen Berufsorganisationen in Form von Empfehlungen, die vom Handelsausschuss auf Vereinbarkeit mit diesem Abkommen geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und hier insbesondere mit Artikel VII GATS im Einklang stehen muss. Liegt Vereinbarkeit vor, so handeln die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung („Mutual Recognition Agreement“) aus. Die dafür nach Artikel 15.3 Abs. 1 eingesetzte Arbeitsgruppe „MRA“ soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammenkommen. Artikel 7.22 behandelt ein Transparenzgebot in Verbindung mit vertraulichen Informationsersuchen und normiert v.a. eine Frist von 120 Tagen, innerhalb der die Regulierungsbehörde der betroffenen Vertragspartei eine Verwaltungsentscheidung  über einen (vollständigen) Antrag eines Investors oder Dienstleistungserbringers erlässt. Artikel 7.23 befasst sich v.a. mit Wohlverhaltensverpflichtungen für Genehmigungsbehörden und der Verpflichtung von Nachprüfungsverfahren behördlicher Entscheidungen. Artikel  7.24 soll - sofern opportun - die Anwendung internationaler Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungsbereich sowie die Bekämpfung von Steuerumgehung sicherstellen.

Unterabschnitt B - Computerdienstleistungen

Zu Art.7.25: Computerdienstleistungen

Artikel 7.25 enthält eine Vereinbarung zur Definition von Computerdienstleistungen und stellt u.a. klar, dass bei der Behandlung von Dienstleistungen zwischen der Infrastrukturdienstleistung und dem Inhalt der Dienstleistung zu unterscheiden ist.

Unterabschnitt C - Post - und Kurierdienste

Zu Art. 7.26: Regelungsgrundsätze

Dieser Unterabschnitt sieht vor, dass der der Handelsausschuss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Regelungsrahmen für diese Dienste erlässt.

Unterabschnitt D - Telekommunikationsdienste

Art. 7.27-7.36: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, Regulierungsbehörde, Genehmigung zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten, Für Hauptanbieter geltende Regeln zum Schutz des Wettbewerbs, Zusammenschaltung, Nummernübertragbarkeit, Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen, Universaldienst, Vertraulichkeit der Informationen, Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

Neben einschlägigen Definitionen enthalten die angeführten Artikel  Zusatzverpflichtungen bzw. Sonderregelungen für den Telekommunikationssektor im Hinblick auf die rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit des Regulators, Lizenzierung, wettbewerbswidrige Praktiken des Hauptanbieters,  Zusammenschaltung, Nummernübertragbarkeit, Allokation und Nutzung knapper Ressourcen, den Universaldienst, die Vertraulichkeit von Informationen sowie die Streitbeilegung.

Unterabschnitt E - Finanzdienstleistungen

Zu Art. 7.37-7.46: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung, Transparenz, Selbstregulierungsorganisationen, Zahlungs- und Verrechnungssysteme, Neue Finanzdienstleistungen, Datenverarbeitung, Besondere Ausnahmen, Streitbeilegung, Anerkennung

Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit dem Geltungsbereich und Definitionen des Finanzdienstleistungsbereiches und normiert Sonderregelungen.

Artikel 7.38 gestattet die Einführung bzw. Aufrechterhaltung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Artikel 7.39 regelt ein Transparenzgebot für die Erleichterung des Zugangs ausländischer Finanzdienstleister. Artikel 7.40 und 7.41 enthalten Regelungen zur Mitgliedschaft bei Selbstregulierungsorganisationen und zum Zugang zu Zahlungs- und Verrechnungssystemen. Artikel 7.42 enthält Festlegungen zu den neuen Finanzdienstleistungen und Artikel 7.43 zur Übertragung von Informationen zum Zweck der Datenverarbeitung. Im Artikel 7.44 werden u.a. Ausnahmen für gesetzliche Sozialversicherungssysteme und die Tätigkeiten von Notenbanken spezifiziert. Artikel 7.45 regelt in Verbindung mit Kapitel 14 die Streitbeilegung im Finanzdienstleistungsbereich. Artikel 7.46 ermöglicht einer Vertragspartei die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der anderen Vertragspartei.

Unterabschnitt F - Internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Zu Art. 7.47: Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Neben Begriffsbestimmungen regelt Artikel 7.47 den diskriminierungsfreien Zugang zum internationalen Seehandel sowie zu Hafeneinrichtungen und -dienstleistungen. Außerdem wird normiert, dass in künftigen bilateralen Abkommen mit Drittstaaten von Ladungsanteilsvereinbarungen Abstand zu nehmen ist. Bezüglich der Niederlassung internationaler Seeverkehrsdienstleister wird die Verpflichtung zur Inländerbehandlung und zur Meistbegünstigung wiederholt.

Abschnitt F - Elektronischer Geschäftsverkehr

Zu Art. 7.48-7.49: Ziel und Grundsätze, Zusammenarbeit in Regelungsfragen

Artikel 7.48 normiert Ziele und Grundsätze zum elektronischen Geschäftsverkehr. Die Vertragsparteien erkennen an, dass das WTO-Übereinkommen auf Maßnahmen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs anwendbar sowie dass die Entwicklung  desselbigen mit den internationalen Datenschutznormen vereinbar ist. Weiters wird auf elektronische Lieferungen kein Zoll eingehoben. Artikel 7.49 behandelt schließlich den Dialog über Regelungsfragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel.

Abschnitt G - Ausnahmen

Zu Art. 7.50.: Ausnahmen

Dieser abschließende Artikel enthält eine Aufzählung bestimmter Ausnahmeregelungen, beispielsweise in Bezug auf die Maßnahmenergreifung im Falle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder um die Befolgung von Gesetzen zu gewährleisten.

KAPITEL ACHT - Zahlungen und Kapitalverkehr

Zu Art. 8.1-8.4: Laufende Zahlungen, Kapitalverkehr, Ausnahmen, Schutzmaßnahmen

Im vorliegenden Kapitel werden die Vereinbarungen betreffend eine weitere Liberalisierung der  laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs  festgeschrieben. In den Artikeln 8.1 und 8.2 werden der Umfang und Inhalt zu den Leistungsbilanzzahlungen und –transfers sowie zu den Kapitalbilanztransaktionen geregelt. Die Artikel 8.3 und 8.4 enthalten ferner Bestimmungen über zulässige Ausnahmen sowie Schutzmaßnahmen.

KAPITEL NEUN - Öffentliches Beschaffungswesen

Zu Art. 9.1-9.3: Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich, Arbeitsgruppe „Öffentliches Beschaffungswesen“

Kapitel 9 des Freihandelsabkommens zielt auf die beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte auf der Basis des vorläufig vereinbarten Abkommenstextes des GPA (Government Procurement Agreement der WTO) aus dem Jahr 2007 (vgl. WTO-Dokument negs 268 (Job No[1].8274) vom 19.November 2007) ab. Zu diesem Zweck enthält Artikel 9.1 Abs. 4 einige Modifikationen technischer und inhaltlicher Natur zu diesem (noch nicht geltenden) Abkommenstext: so gelten etwa die Meistbegünstigungsklausel und die Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig wie die Bestimmungen betreffend die Institutionen und die Schlussbestimmungen. Ferner werden einige Begriffsbestimmungen des Abkommenstextes ebenso wie die Regelungen betreffend die Teilnahmebestimmungen modifiziert. Der sachliche und persönliche Geltungsbereich des FHA ergibt sich gemäß Artikel 9.2 aus dem (noch) geltenden GPA Abkommen aus 1994 (vgl. dazu die Anhänge zum besagten plurilateralen Abkommen). Darüber hinaus gilt das FHA auch für sogenannte „Build-Operate-Transfer-Verträge“ (BOT-Verträge) und Baukonzessionen die im Anhang 9 näher angeführt sind. Gemäß Artikel 9.3 ist die für das Beschaffungswesen einzurichtende Arbeitsgruppe (vgl. zu den einzusetzenden Arbeitsgruppen Artikel 15.3 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens) zuständig, allfällige Fragen im Zusammenhang mit den dem FHA unterliegenden Vergabevorgängen zu prüfen, Informationen über das Beschaffungswesen in den Vertragsparteien zu erörtern sowie alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen der Vertragsparteien zu diskutieren.

KAPITEL ZEHN- Geistiges Eigentum

Allgemeines zu Kapitel 10

Dem Wunsch und der Zielvorstellung (siehe Artikel 10.1) der Verhandlungspartner entsprechend wird zur Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutz- und Durchsetzungsniveaus für Rechte des geistigen Eigentums nicht nur die Einhaltung bestehender multilateraler Verpflichtungen, so besonders des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-A) sowie der einschlägigen, von der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwalteten internationalen Abkommen, nochmals festgeschrieben, sondern auch Bestimmungen aufgenommen, die als über diesen Rahmen hinausgehen und etwa als „TRIPs-plus“ anzusehen sind. Angesichts des bestehenden hohen Schutzniveaus sowohl in der Gemeinschaft als auch den einzelnen MS sowie der weitestgehenden Ausrichtung und Orientierung der Bestimmungen des Kapitels am Acquis – so etwa an der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - sind keine legistischen Umsetzungsmaßnahmen auf gemeinschaftlicher sowie nationaler Ebene nötig.

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 10.1 bis 10.4: Ziele, Art und Umfang der Pflichten, Technologietransfer, Erschöpfung

Der Abschnitt A dieses Kapitels enthält in den Artikel 10.1. bis 10.4 eine Reihe allgemeiner Bestimmungen:

Art. 10.1 nennt die Ziele des Kapitels, so neben der Erleichterung der Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutz- und Durchsetzungsniveaus für Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 10.2. bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts unter besonderer Hervorhebung des WTO-TRIPs-Abkommens und listet die unter den Begriff des geistigen Eigentums fallenden Rechte im Einzelnen auf, Artikel 10.3. enthält ein Bekenntnis zum Technologietransfer und Artikel 10.4 überlässt die Regelung der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums den Vertragsparteien.

Abschnitts B - Normen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums

Unterabschnitt A - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Mit dem urheberrechtlichen Unterabschnitt des Übereinkommens bekennen sich die Vertragsparteien zu den wesentlichsten internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte und übernehmen einige darauf aufbauende weitergehende Verpflichtungen insb. für die Schutzdauer, den Schutz technischer Maßnahmen und von Informationen für die Rechtwahrnehmung nach dem Vorbild der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind damit keine über den gemeinsamen Besitzstand im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hinausgehenden Verpflichtungen verbunden.

Zu Art. 10.5: Gewährter Schutz

Artikel 10.5 übernimmt die Verpflichtungen aus den wesentlichsten multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Dabei verzichtet das Übereinkommen darauf, die Vertragsparteien zur Ratifizierung der genannten Übereinkommen zu verpflichten und lässt es ausreichen, dass die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen aus 1961 („Rom-Abkommen“), der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst aus 1971 („Berner Übereinkunft“), des WIPO-Urheberrechtsvertrags aus 1996 („WCT“ für „WIPO Copyright Treaty“) sowie des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger aus 1996 („WPPT“ für „WIPO Performances and Phonograms Treaty“) eingehalten werden.

Mit dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger stehen bereits modernisierte und auf die Anforderungen der Informationsgesellschaft zugeschnittene Vertragswerke für die Rechte der Urheber, der Tonträgerhersteller und der ausübenden Künstler für ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen zur Verfügung. Unbefriedigender ist allerdings nach wie vor das internationale Schutzniveau für die weiteren vom Rom-Abkommen erfassten Schutzrechte, nämlich dem Schutz audiovisueller Darbietungen und dem Schutz von Rundfunksendungen. Darüber hinaus hat sich die Europäische Union bisher erfolglos für ein internationales Instrument zum sui generis Schutz von Datenbanken eingesetzt; auch dieses Übereinkommen bezieht den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken nicht aber einen sui generis Schutz von nicht kreativen Datenbanken in seinen Anwendungsbereich ein

Zu Art. 10.6: Dauer der Urheberrechte

Artikel 10.6 sieht für urheberrechtlich geschützte Werke eine Schutzdauer vor, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Diese Regelung ist auf Fälle beschränkt, „bei denen die Schutzfrist für ein Werk auf der Grundlage der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet wird“. Diese Einschränkung verweist in etwas verschlüsselter Form auf Artikel 7 Abs. 1 der revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ), der eine Schutzfrist von 50 Jahren mit dem Tod des (bekannten) Urhebers beginnen lässt. Ausgespart bleibt damit aber eine Regelung für Filmwerke (Artikel 7 Abs. 2 RBÜ) und für anonym oder pseudonym veröffentlichte Werke (Artikel 7 Abs. 3 RBÜ), bei denen für den Beginn des Laufs der Schutzfrist an andere Umstände als den Tod des Urhebers geknüpft wird. Im Verhältnis zwischen der EU und Südkorea bleibt es diesbezüglich daher bei der fünfzigjährigen Schutzfrist nach der RBÜ.

Zu Art. 10.7: Sendeunternehmen

Abs. 1 dieser Bestimmung verlängert die Dauer des verwandten Schutzrechtes für Sendeunternehmen von 20 Jahren (Artikel 14 lit. c Rom-Abkommen bzw. Artikel  14 Abs. 5 TRIPs) auf 50 Jahre nach der Erstsendung.

Abs. 2 verbietet es den Vertragsparteien, eine „Weiterverbreitung von Fernsehsignalen ohne Erlaubnis des Inhabers oder der Inhaber, falls vorhanden, der Rechte am Signalinhalt und am Signal zuzulassen“. Die Bestimmung verwendet eine Terminologie, die sich in dieser Form im gemeinschaftlichen Besitzstand der EU nicht wiederfindet und vermittelt den Eindruck, über den Acquis hinausgehende Rechte einzuräumen. Hinzu kommt, dass die Bestimmung nicht auf den Schutz des Rundfunksignals begrenzt ist, sondern auch auf Rechte am Signalinhalt Bezug nimmt.

Bei genauerer Prüfung zeigt sich jedoch, dass die Bestimmung keine Rechte einräumt, sondern lediglich die Grenzen für zulässige Schranken solcher Rechte festlegt. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung „neither Party may permit“; zum anderen wurde die Bestimmung wörtlich dem Artikel 18.4 Z 10 lit. b des Freihandelsabkommens der USA mit der Republik Korea entnommen. Dort folgt sie der Begrenzung zulässiger Schranken durch den sog. „Drei-Stufen-Test“ (siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 10.11). Systematisch besser wäre die Bestimmung daher in Artikel 10.11 aufgehoben.

Zu Art. 10.8: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechteverwaltung

In Artikel 10.8 bekennen sich die Vertragsparteien  zur Förderung von Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, damit der Zugang und die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zwischen den Vertragsparteien vereinfacht und der Transfer von Entgelten für die Nutzung der geschützten Gegenstände gewährleistet werden kann.

Zu Art. 10.9: Rundfunk und öffentliche Wiedergabe

Artikel 10.9. übernimmt in Abs. 1 die Definition der Nutzungshandlungen „Rundfunk“ bzw. „öffentliche Wiedergabe“ aus Artikel 2 lit. f und g des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger (WPPT).

Nach Abs. 2 haben die Vertragsparteien den ausübenden Künstlern das Recht der Sendung bzw. öffentlichen Wiedergabe ihrer Livedarbietungen einzuräumen. Dabei geht die Bestimmung nicht über die Verpflichtungen nach Artikel 6 WPPT hinaus.

Nach Abs. 3 und 4 haben die Vertragsparteien ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern den bereits auch in Artikel 15 WPPT vorgesehenen gemeinsamen Vergütungsanspruch für die Sendung oder öffentliche Wiedergabe von Handelstonträgern zu gewähren. Die Bestimmung geht insofern über dieses Vorbild (und die vergleichbare Bestimmung in Artikel 12 Rom-Abkommen) hinaus, als die Möglichkeit eines Vorbehalts nicht vorgesehen ist.

Abs. 5 übernimmt die Regelung des Artikel 13 des Rom-Abkommens zu dem verwandten Schutzrecht der Sendeunternehmen ohne das Vervielfältigungsrecht.

Zu Art. 10.10: Folgerecht

In Artikel 10.10 verpflichten sich die Vertragsparteien zu einem Meinungs- und Informationsaustausch über das Folgerecht und nehmen weitere Verhandlungen über die Einführung eines Folgerechts in Korea in Aussicht.

Zu Art. 10.11: Beschränkungen und Ausnahmen

Artikel 10.11 regelt die zulässigen Beschränkungen und Ausnahmen von nach den in Artikel 10.5 bis 10.10 zu gewährenden Rechten in Anlehnung an den Drei-Stufen-Test des Artikel 13 TRIPs. Demnach können die Vertragsparteien solche Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

Zu Art. 10.12: Schutz von technischen Maßnahmen

Artikel 10.12 entspricht – von der hier fehlenden Bezugnahme auf das sui generis Recht an Datenbanken abgesehen – weitgehend wortwörtlich dem Artikel 6 Abs.1 bis 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Die Bestimmung übernimmt allerdings nicht die – recht komplizierte – Regelung des Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG über das Verhältnis des rechtlichen Schutzes technischer Schutzmaßnahmen zu freien Werknutzungen, sondern sieht in Abs. 4 nur allgemein vor, dass Ausnahmen von diesem Schutz zulässt sind.

Zu Art. 10.13: Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

Auch Artikel 10.13 entspricht weitgehend wortwörtlich dem Artikel 7 der Richtlinie 2001/29/EG.

Zu Art. 10.14: Übergangsbestimmung

Gemäß dieser Bestimmung hat Korea die in den Artikeln 10.6 und 10.7 genannten Verpflichtungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umzusetzen.

Unterabschnitt B - Marken

Zu Artikel 10.15 bis 10.17: Eintragungsverfahren, Internationale Übereinkünfte, Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Artikel 10.15 verpflichtete die Europäische Union (nicht die EU-MS) und Korea zu gewissen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren von Marken, so etwa der Schaffung der Möglichkeit für interessierte Parteien, Widerspruch gegen Markenanmeldungen einlegen zu können. Die Beschränkung dieser Verpflichtung auf die Europäische Union war notwendig, da mehrere EU-MS, darunter Österreich, Widerspruch nicht gegen Anmeldungen, sondern gegen bereits registrierte Marken einräumen („Post-grant opposition system“).

Artikel 10.16 verpflichtet die Europäische Union und Korea, die Bestimmungen des Vertrags über das Markenrecht (WIPO-TLT) zu erfüllen und Anstrengungen zu unternehmen, auch die Bestimmungen des jüngeren Vertrags von Singapur zum Markenrecht zu erfüllen.

Artikel 10.17 verpflichtet die Vertragsparteien zur Umsetzung der Option aus Artikel 17 des WTO-Abkommens über handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (WTO-TRIPs-A), nämlich die lautere Benutzung beschreibender Angaben als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vorzusehen. In Österreich ist diese Option mit § 10 Absatz 3 MSchG umgesetzt.

Unterabschnitt C - Geografische Angaben

Zu Art. 10.18 bis 10.26: Anerkennung geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Wein; Anerkennung spezifischer geografischer Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen; Verwendungsrecht, Schutzumfang, Durchsetzung des Schutzes, Verhältnis zu Marken, Aufnahme zusätzlicher zu schützender geografischer Angaben, Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“, Einzelanträge auf Schutz geografischer Angaben

Artikel 10.18 regelt die wechselseitige Anerkennung der in der Europäischen Gemeinschaft und in Korea bestehenden Systeme zur Eintragung, Kontrolle und zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Wein und normiert den wechselseitigen Schutz der im Anhang 10-A angeführten geografischen Angaben der Europäischen Union und Koreas für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (Österreichische Angaben: „Tiroler Speck“ und „Steirischer Kren“) . Artikel 10.19 normiert wechselseitigen Schutz der im Anhang 10-B angeführten geografischen Angaben der Europäischen Union und Koreas für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen (Österreichische Angaben: „Jägertee“, „Inländerrum“ und „Korn“).

Artikel 10.20 über das Verwendungsrecht entspricht vollinhaltlich Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Artikel 10.21 regelt den Schutzumfang der geografischen Angaben im Einklang mit Artikel 13 der VO Nr. 510/2006. Schutz wird u.a. sowohl gegenüber einer hinsichtlich der geografischen Herkunft irreführenden Verwendung als auch gegenüber Verwendungen für Waren eingeräumt, die nicht aus dem fraglichen Gebiet kommen, selbst wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben ist oder die Angabe zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Stil“ oder „Typ“ verwendet wird.

Maßnahmen zum Schutz der Angaben sind gemäß Artikel 10.22 durch die Behörden der Vertragsparteien in eigener Initiative sowie über Antrag interessierter Parteien zu setzen.

Artikel 10.23 entspricht Artikel 14 Absatz 1 der VO Nr. 510/2006 und sieht die Verweigerung der Eintragung bzw. die Ungültigerklärung einer Marke vor, auf die die in Artikel 10.21 geregelten Sachverhalte zutreffen.

Die Artikel 10.24 bis 10.26 regeln die Aufnahme künftig zusätzlich zu schützender geografischer Angaben in die Anhänge 10-A und 10-B (Artikel 10.24) über die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ (Artikel 10.25) und lassen die Möglichkeit der Unterschutzstellung einer geografischen Angabe nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Koreas unbenommen (Artikel 10.26).

Unterabschnitt D - Muster und Modelle

Zu Art. 10.27 bis 10.32: Schutz eingetragener Muster und Modelle, Rechte aus der Eintragung, Schutz nicht eingetragener Erscheinungsformen, Schutzdauer, Ausnahmen, Verhältnis zum Urheberrecht

Artikel 10.27 und 10.28 regeln im Einklang mit den Artikeln 25 und 26 des TRIPs-A sowie den Artikeln 3 bis 7 bzw. 12 und 13 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen allgemeine Schutzvoraussetzungen sowie den Umfang des Schutzes eingetragener Muster und Modelle.

Artikel 10.29 verpflichtet die Europäische Union und Korea, rechtliche Mittel für ein Verbot der Verwendung nicht eingetragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses vorzusehen, wenn es sich um Nachahmungen handelt. Diese Verpflichtung ist auf Seiten der Europäischen Union durch die Bestimmungen zum „nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfüllt.

Die in Artikel 10.30 vorgesehenen Schutzdauern (mindestens 15 Jahre für eingetragene Muster und Modelle, mindestens 3 Jahre für nicht eingetragene Erscheinungsformen) stehen im Einklang mit den internationalen (Artikel 26 Absatz 3 TRIPs-A: mindestens 10 Jahre), gemeinschaftlichen (Artikel 10 Muster-Richtlinie sowie Artikel 12 der Gemeinschaftsmusterverordnung: ein oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren) und nationalen Bestimmungen (§ 6 MuSchG: ein oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren).

Die in Artikel 10.31 vorgesehenen Ausnahmen vom Musterschutz stellen eine Kombination der Bestimmungen und Optionen aus Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 letzter Satz des TRIPs-A dar.

Artikel 10.32 regelt das Verhältnis zum Urheberrecht und entspricht der in Artikel 17 der Muster-Richtlinie vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung zu einer kumulierenden Schutzmöglichkeit sowohl als Muster als auch nach dem Urheberrecht.

Unterabschnitt E - Patente

Zu Art. 10.33 bis 10.39: Internationale Übereinkunft, Patente und öffentliche Gesundheit, Verlängerung der Dauer der Rechte aus dem Patentschutz, Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten, Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten, Durchführung

Artikel 10.33 verpflichtet die Vertragsparteien, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Artikel 1 bis 16 des Vertrags über das Patentrecht (2000; WIPO-PLT) zu befolgen.

Artikel 10.34 behandelt die Thematik „Patente und öffentliche Gesundheit“. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sogenannten „Doha-Erklärung“ des WTO-Ministerrates aus 2001 an und verpflichten sich zur Umsetzung der darauf basierenden Entscheidung des Allgemeinen Rates der WTO zu Absatz 6 der „Doha-Erklärung“ sowie des Protokolls zur Änderung des TRIPs-A aus dem Jahr 2005 .

Auf Seiten der Europäischen Union sowie der MS sind diese Verpflichtungen durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie die gemeinsame Annahmeerklärung zum Protokoll zur Änderung des TRIPs- Übereinkommens vom 19. November 2007 erfüllt.

Artikel 10.35 verpflichtet die Vertragsparteien, die Möglichkeit der Verlängerung des Patentschutzes für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die vor dem Inverkehrbringen ein Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren durchlaufen müssen, um höchstens 5 Jahre vorzusehen. Dies entspricht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 betreffend Pflanzenschutzmittel, die unmittelbar in jedem MS anwendbar sind.

Unterabschnitt F - Sonstige Bestimmungen

Zu Art. 10.39-10.40: Pflanzensorten, Genetische Ressourcen, überliefertes Wissen und Folklore

Artikel 10.40 enthält zunächst unter Vorbehaltsnennung jeweiliger Rechtsvorschriften eine allgemein gehaltene Verpflichtung zur Wahrung und Erhaltung von Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen autochthoner und lokaler Bevölkerungsgruppen, zur Förderung der breiten Anwendung dieser Kenntnisse unter Einverständnis und Mitwirkung von dessen Trägern sowie zur Unterstützung der gerechten Aufteilung des Nutzens aus der Anwendung und sieht weiters einen regelmäßigen Meinungs- und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die einschlägigen multilateralen Gespräche in den jeweiligen Foren im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO – Zwischenstaatlicher Ausschuss für genetische Ressourcen, überliefertes Wissen und Foklore), der Welthandelsorganisation (WTO – besonders im Zusammenhang mit Fragen betreffend das Verhältnis zwischen dem TRIPs- Übereinkommen und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)) sowie der CBD betreffend Fragen im Zusammenhang mit einer internationalen Regelung für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich vor.

Abschnitt C - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Zu Art. 10.41: Allgemeine Verpflichtungen

In Artikel 10.41 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach dem III. Teil („Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“) des TRIPS-Abkommens. Dabei wiederholt die Bestimmung die in Artikel 41 Abs. 1 und 2 des TRIPS-Abkommens enthaltenen allgemeinen Pflichten der Vertragsparteien zur Bereitstellung fairer und effizienter Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gegen die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

Zu Art. 10.42: Antragsberechtigte

Artikel 10.42 über die zur Antragstellung nach diesem Abschnitt und dem III. Abschnitt des TRIPS-Abkommens Berechtigten übernimmt weitgehend wortwörtlich den Text des Artikel 4 der Richtlinie 2004/48/EG.

Unterabschnitt A

Der Unterabschnitt „Zivilrechtliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“ ergänzt die Artikel 41 bis 50 des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehende wortwörtliche Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Soweit einzelne Bestimmungen der Richtlinie nicht wiederholt werden, liegt dies daran, dass diese Richtlinienbestimmungen ohnedies auch im TRIPS-Abkommen enthalten sind, auf das die einleitende Bestimmung des Artikel 10.41 Bezug nimmt.

Auch dieser Abschnitt enthält keine über den unionsrechtlichen Acquis hinausgehenden Verpflichtungen.

Zu Art. 10.43: Beweise

Artikel 10.43 ergänzt Artikel 43 TRIPS-Abkommens über die Vorlage von Beweismitteln durch den Prozessgegner durch eine besondere Vorschrift über die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen nach dem Vorbild des Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG.

Zu Art. 10.44: Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung

Artikel 10.44 ergänzt – mit Beziehung auf die Beweissicherung – Artikel 50 des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG.

Zu Art. 10.45: Recht auf Auskunft

Artikel 10.45 ersetzt den bloß fakultativen Auskunftsanspruch nach Artikel 47 des TRIPS-Abkommens über Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Waren oder Dienstleistungen durch einen weitestgehend dem Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG nachgebildeten Auskunftsanspruch. Artikel 10.45 ist jedoch noch etwas stärker als prozessualer Anspruch ausgebildet und beschränkt die Auskunftspflicht auf Prozessparteien und Zeugen.

Zu Art. 10.46: Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Artikel 10.46 ergänzt – mit Beziehung auf einstweilige Verfügungen – Artikel 50 des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG.

Zu Art. 10.47: Abhilfemaßnahmen

Artikel 10.47 ergänzt – mit Beziehung auf die Beseitigung von Eingriffsmitteln und Eingriffsgegenständen – Artikel 46 des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikel 10 der Richtlinie 2004/48/EG.

Zu Art. 10.48: Unterlassungsanordnungen

Artikel 10.48 ergänzt Artikel 44 des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikel 11 der Richtlinie 2004/48/EG, wobei mit Beziehung auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Vermittler auch Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG berücksichtigt und in einer Fußnote die Vermittlereigenschaft von „online service provider“ hervorgehoben wird.

Zu Art. 10.49: Ersatzmaßnahmen

Die Bestimmung ermöglicht es, nach dem Vorbild von Artikel 12 der Richtlinie 2004/48/EG unter gewissen Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen durch Geldleistungen zu ersetzen.

Zu Art. 10.50: Schadensersatz

Die Abs. 1 und 2 ergänzen Artikel 45 Abs. 1 und 2 zweiter Satz des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikel 13 der Richtlinie 2004/48/EG. Die nicht recht verständliche neuerliche Bezugnahme auf „einen im Voraus festgesetzten Schadenersatz“ in Abs. 3 findet sein Vorbild in Artikel 18.10 Z 6 des Freihandelsabkommens der USA mit der Republik Korea. Die gegenständliche Bestimmung ist jedoch nur fakultativ und verzichtet entgegen dem Vorbild auf das Erfordernis einer „abschreckenden Wirkung“ solcher „pre-established damages“.

Zu Art. 10.51: Prozesskosten

Artikel 10.51 ergänzt Artikel 45 Abs. 2 erster Satz des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikel 14 der Richtlinie 2004/48/EG.

Zu Art. 10.52: Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Artikel 10.52 übernimmt weitgehend wortwörtlich Artikel 15 der Richtlinie 2004/48/EG.

Zu Art. 10.53: Urheber- oder Inhabervermutung

Die Bestimmung übernimmt die Inhalte von Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/EG in einer sprachlich etwas modifizierten Weise.

Unterabschnitt B - Strafrechtliche Durchsetzung

Dieser Unterabschnitt des Übereinkommens baut auf den strafrechtlichen Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens (Artikel 61) zur Absicherung der Rechte des geistigen Eigentums auf.

Zu Art. 10.54: Anwendungsbereich der strafrechtlichen Durchsetzung

Artikel 10.54 übernimmt aus Artikel 61 Satz 1 TRIPs die Umschreibung jenes Verhaltens, das strafbar sein muss (Nachahmung von Markenwaren und Herstellung geschützter Waren). Übernommen werden insbesondere die wesentlichen Begrenzungen jenes Bereichs, der strafbar sein muss: vorsätzliches Handeln und gewerbsmäßiger Umfang.

Was den Anwendungsbereich anlangt, geht die Bestimmung insofern über TRIPs hinaus, als nicht nur Urheberrechte, sondern auch verwandte Schutzrechte einbezogen sind.

Zu Art. 10.55: Nachahmung geografischer Angaben sowie von Mustern und Modellen

Eine bloß fakultative Ausdehnung des Anwendungsbereichs sieht Artikel 10.55 vor: die Staaten müssen (lediglich) prüfen, ob sie geografische Angaben sowie Muster und Modelle in den Anwendungsbereich der Strafnormen aufnehmen. Die Bestimmung ist eine Konkretisierung von Artikel 61 letzter Satz TRIPs.

Zu Art. 10.56: Haftung juristischer Personen

Artikel 10.56 schreibt – in Übereinstimmung mit zahlreichen Rechtsakten der EU, des Europarates und anderer internationaler Organisationen auf strafrechtlichem Gebiet der letzten Jahre – vor, dass neben der Strafbarkeit natürlicher Personen auch eine Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen ist.

In Österreich ist diese Anforderung durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) erfüllt.

Zu Art. 10.57: Beihilfe

Auch bei Artikel 10.57 handelt es sich um eine Standardbestimmung zwischenstaatlicher Rechtsakte strafrechtlichen Inhalts: Nicht nur der unmittelbare Täter soll strafbar sein, sondern auch, wer bloß einen Tatbeitrag leistet (vgl § 12 StGB).

Zu Art. 10.58: Beschlagnahme

Artikel 10.58 sieht als vorläufige Maßnahme im Strafverfahren die Beschlagnahme von nachgeahmten oder unerlaubt hergestellten Waren, von zur Nachahmung verwendetem Material und Gerät sowie – insofern über Artikel 61 TRIPs hinausgehend – auch von (vermuteten) Gewinnen aus diesen Straftaten vor.

Die endgültige Maßnahme (Einziehung) ist in Artikel 10.60 vorgesehen.

Zu Artikel: 10.59 Sanktionen

Artikel 10.59 übernimmt weitestgehend die Sanktionierungsbestimmung aus Artikel 61 Satz 2 TRIPs. Wie dort steht es dem nationalen Gesetzgeber offen, ob er Geld- oder Freiheitsstrafen oder beides androht. Über TRIPs hinausgehend wird die vom EuGH entwickelte Formel zur Umschreibung der Sanktionen – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend – verwendet.

Zu Art. 10.60: Einziehung

Bereits Artikel 61 TRIPs sieht grundsätzlich die Einziehung und Vernichtung von nachgeahmten oder unerlaubt hergestellten Waren und von zur Nachahmung verwendetem Material und Gerät vor.

Artikel 10.60 Abs. 1 bis 3 sehen detaillierte Bestimmungen zur Einziehung und Vernichtung vor.

Darüber hinaus wird in Abs. 1 am Ende sowie in Abs. 4 vorgesehen, dass auch Gewinne aus diesen Straftaten (erlangte Vermögenswerte oder diesen im Wert entsprechende andere Vermögenswerte) einzuziehen sind.

Zu Art. 10.61: Rechte Dritter

Artikel 10.61 enthält eine geradezu selbstverständliche Regelung: dass im Strafverfahren (dies umfasst auch das Verfahren zur Beschlagnahme nach Artikel 10.58 und zur Einziehung nach Artikel 10.60) die Rechte Dritter zu wahren sind.

Unterabschnitt C - Haftung der Anbieter von Online-Diensten

Der Unterabschnitt C des Abschnitts C regelt die Haftung von Anbietern von Online-Diensten durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr („E-Commerce-Richtlinie“).

Aus der Fußnote zu Artikel 10.62 geht hervor, dass unter dem Begriff des „Diensteanbieters“ im Sinn des Artikels 10.63 ein Anbieter zu verstehen ist, der die Übermittlung und Weiterleitung von oder Verbindungen für digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei die Übertragung ohne inhaltliche Veränderung des Materials erfolgt. Für die Zwecke der Artikel 10.64 und 10.65 soll ein „Diensteanbieter“ ein Anbieter oder Betreiber von Online-Diensten oder Netzzugängen sein. Diese Definition entspricht inhaltlich im Wesentlichen den in § 3 E-Commerce-Gesetz (ECG) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Auch dieser Abschnitt enthält keine über den unionsrechtlichen Acquis hinausgehenden Verpflichtungen.

Zu Art. 10.62: Haftung der Anbieter von Online-Diensten

Nach Artikel 10.62 bekennen sich die Vertragsparteien zum freien Datenverkehr für Informationsdienste und gleichzeitig zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld. Um dies zu garantieren, verpflichten sich die Vertragsparteien, die in den folgenden Artikeln angeführten Maßnahmen zu ergreifen. Diese betreffen Dienste von Vermittlern, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genützt werden, wobei die Vermittler selbst jedoch mit der übermittelten Information in keinerlei Zusammenhang stehen.

Zu Art. 10.63: Haftung der Anbieter von Online-Diensten: „Reine Durchleitung“

Der Artikel entspricht nahezu wortgleich Artikel 12 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG). Zwar wird im Text des Freihandelsabkommens die Formulierung „gelieferte Information“ (so auch in Artikel 10.65 und 10.66) verwendet und könnte darin ein Bedeutungsunterschied im Vergleich zur Textierung der Richtlinie („eingegebene Information“) erblickt werden; ein Blick auf die englische Version der Rechtstexte zeigt jedoch, dass in beiden Fällen dasselbe Wort verwendet wird („provided“) und daher von keiner inhaltlichen Abweichung auszugehen ist.

Zu Art. 10.64: Haftung der Anbieter von Online-Diensten: „Caching“

Artikel 10.64 übernimmt nahezu wortwörtlich Artikel 13 der Richtlinie 2000/31/EG.

Zu Art. 10.65: Haftung der Anbieter von Online-Diensten: „Hosting“

Artikel 10.65 orientiert sich weitgehend an Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG.

Zu Art. 10.66: Keine allgemeine Überwachungspflicht

Die Bestimmung übernimmt die Inhalte von Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG.

Zu Art. 10.67: Grenzmaßnahmen

Artikel 10.67 verpflichtet Korea, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Regelungen zu erlassen, die jenen der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Verordnung (EG) Nr. 1383/2003) entsprechen. Dadurch wird insbesondere erreicht, dass die Koreanische Zollbehörde nicht nur bei der Einfuhr, sondern auch bei der Ausfuhr tätig wird und die Waren einbehält, wenn ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wird.

KAPITEL ELF - Wettbewerb

Abschnitt A - Wettbewerb

Zu Art. 11.1- 11.8: Grundsätze, Begriffsbestimmungen, Durchführung, Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen Rechten oder ausschließlichen Rechten, Staatliche Monopole, Zusammenarbeit, Konsultationen, Streitbeilegung

Das Kapitel elf gliedert sich in einen Abschnitt A (Wettbewerb) und einen Abschnitt B (Subventionen). Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts, um gegen wettbewerbswidrige Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sowie Marktmachtmissbräuche wirksam vorgehen zu können und Unternehmenszusammenschlüsse wirksam zu kontrollieren. Für die effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden von besonderer Bedeutung. Diesbezüglich wird auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verwiesen.

Durch mehr Transparenz in den Handlungsbeziehungen zwischen den Parteien soll den Anliegen der öffentlichen Unternehmen und der staatlichen Monopole auf beiden Seiten Rechnung getragen werden.

Abschnitt B - Subventionen

Zu Art. 11.9-11.15: Grundsätze, Begriffsbestimmungen der Subvention und der Spezifizität, Verbotene Subventionen, Transparenz, Verhältnis zum WTO-Übereinkommen, Überwachung und Überprüfung, Geltungsbereich

Das Regelungssystem für staatliche Beihilfen innerhalb der Europäischen Union geht weit über jenes des „Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen“ („Agreement on Subsidies and Countervailing Measures“), welchem beide Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der WTO unterworfen sind, hinaus. Aufgrund des damit unterschiedlichen Niveaus der für die beiden Parteien zur Anwendung kommenden Beihilfekontrollnormen ist es für eine erwünschte Angleichung der Systeme notwendig, gemeinsame Rahmenbedingungen bezüglich des Definitionsumfanges, der Transparenz und der Überwachung von Beihilfen zu schaffen. Dieses Level-Playing Field bei den Bedingungen für die Beihilfegewährung soll zu einer kontinuierlichen Entwicklung der Handelsbeziehungen und einer bestmöglichen Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die durch staatliche Beihilfen hervorgerufen werden können, beitragen. Neben der Vereinbarung eines regelmäßigen Austausches von Informationen bleibt die Möglichkeit der Inanspruchnahme der WTO-Streitbeilegungsmechanismen erhalten.

KAPITEL ZWÖLF – Transparenz

Zu Art. 12.1-12.8: Begriffsbestimmungen, Ziel und Geltungsbereich, Veröffentlichung, Anfragen und Kontaktstellen, Verwaltungsverfahren, Überprüfung und Rechtsbehelf, Qualität und Effizienz von Rechtsvorschriften und gute Verwaltungspraxis, Nichtdiskriminierung

Ziel dieses Kapitels ist es über die WTO-Pflichten hinausgehende, präzisere und verbesserte Regelungen für die Bereiche Transparenz und Konsultationen festzuschreiben und eine bessere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen (das sind allgemeine oder abstrakte Handlungen, Verfahren, Auslegungen oder sonstige Anforderungen) festzuschreiben. Angesprochen werden in diesem Zusammenhang Veröffentlichung, Anfragen und Kontaktstellen, sowie Verwaltungsverfahren und deren Überprüfung. So sollen Maßnahmen, die sich auf die Interessen des anderen Vertragspartners auswirken können, stets öffentlich kundgetan und zugänglich gemacht werden. Im Zuge des Prozesses der Erlassung von Maßnahmen sollen die Vertragsparteien stets bemüht sein, die Interessen des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Dies durch rechtzeitige Ankündigung der Maßnahme und Übermittlung des Inhaltes, der Rechtsgrundlage und allfälliger Erläuterungen. Durch eine Einrichtung von Auskunfts- und Kontaktstellen soll der Informationsfluss sichergestellt werden.

Beide Vertragsparteien bemühen sich interessierten Personen und Parteien des Vertragspartners, die durch ein Verfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig und gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihres Standpunktes vorzubringen, sofern dies mit den Fristen vereinbar ist. Verwaltungsmaßnahmen haben durch die Beibehaltung oder Einrichtung gerichtlicher, gerichtsähnlicher oder administrativer Instanzen/Verfahren einen entsprechenden Zugang zur Überprüfung / zu einem Rechtsbehelf sicherzustellen. Die Transparenzstandards müssen zu entsprechender Qualität und Effizienz der Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien beitragen und dürfen keinerlei Diskriminierung beinhalten.

KAPITEL DREIZEHN - Handel und nachhaltige Entwicklung

Zu Art. 13.1-13.15: Hintergrund und Ziele, Geltungsbereich, Regelungsrecht und Schutzniveau, Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen, Multilaterale Umweltübereinkommen, Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch den Handel, Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Normen, Wissenschaftliche Informationen, Transparenz, Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, Zusammenarbeit, Institutioneller Mechanismus, Zivilgesellschaftlicher Dialog, Konsultationen auf Regierungsebene, Sachverständigengruppe, Streitbeilegung

Das Kapitel stellt ein wesentliches neues Element in einem  Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten dar.  Im Freihandelsabkommen mit Korea werden erstmals  gemeinsame Verpflichtungen und ein Kooperationsrahmen für Handel und nachhaltige Entwicklung festgelegt.

Die Verpflichtung bei Sozialstandards umfasst neben der Umsetzung der ILO Decent Work Agenda auch die Ratifizierung und effektive Implementierung aller aktuellen ILO Übereinkommen und insb. die acht ILO-Kernübereinkommen.

Die Verpflichtung im Umweltbereich umfasst die Implementierung aller wesentlichen Umweltübereinkommen, denen die EU sowie Korea angehören,  sowie die Kooperation bei der Ausarbeitung zukünftiger Abkommen.

Das Kapitel sieht ferner die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus bei Umwelt und Sozialstandards vor sowie das Bestreben zur kontinuierlichen diesbezüglichen Verbesserung.  Die Vertragsparteien verpflichten sich ebenso, Umwelt- und Sozialstandards nicht zu reduzieren, um Investitionen anzuziehen.

Das Kapitel enthält darüber hinaus einen strengen Überwachungsmechanismus unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft.  Für die Überwachung der Implementierung wird ein hochrangig besetztes Komitee für Handel und nachhaltige Entwicklung eingerichtet.  Zur Unterstützung der Arbeit des Komitees werden sowohl die EU als auch Korea nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens eine nationale Beratungsgruppe einrichten, die sich in ausgewogener Weise u.a. aus Vertretern von Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsinstitutionen  zusammensetzt.  Jährliche Treffen der  nationalen Beratungsgruppen sind vorgesehen.

Streitfälle werden nicht mittels Sanktionen geregelt sondern es wird als Mechanismus zur Streitbeilegung ein unabhängiges Expertenpanel etabliert. Die Auswahl der Experten erfolgt aus einer von den Vertragsparteien vereinbarten Liste von mindestens 15 Personen, von denen 5 Personen keiner der Vertragsparteien  angehören dürfen.  Ebenso dürfen Mitglieder des Expertenpanels nicht gleichzeitig auch Mitglieder der nationalen Beratungsgruppe sein.  Im Zuge von Untersuchungen soll die Expertengruppe, sofern erforderlich, auch Informationen von den nationalen Beratungsgruppen und internationalen Organisationen, wie ILO und relevante Umweltorganisationen, einholen.  Der Bericht des Expertenpanels wird den nationalen Beratungsgruppen zur Verfügung gestellt.  Die Umsetzung der Empfehlungen des Expertenpanels durch die Vertragsparteien ist nicht verpflichtend.   Die Vertragsparteien werden aber aufgefordert, größtmögliche Anstrengungen zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmen.

Anhang 13 enthält eine indikative Liste möglicher Kooperationsbereiche für nachhaltige Entwicklung.

KAPITEL VIERZEHN – Streitbeilegung

Zu Art. 14.1-14.20: Ziel, Geltungsbereich, Konsultationen, Einleitung des Schiedsverfahrens, Einsetzung des Schiedspanels, Zwischenbericht des Schiedspanels, Entscheidung des Schiedspanels, Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels, Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung, Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels, Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung, Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen, Einvernehmliche Lösung, Verfahrensordnung, Informationen und fachliche Beratung, Auslegungsregeln, Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels, Liste der Schiedsrichter, Verhältnis zu WTO-Verpflichtungen, Fristen

Das Abkommen enthält eine umfassende Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Handelsausschuss, der stets über Streitigkeiten und deren Beilegungsbemühungen sowie über gewisse Verfahrensschritte zu informieren ist.

Wurden innerhalb bestimmter Fristen keine Konsultationen aufgenommen oder sind diese erfolglos geblieben, kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Die Einsetzung der Schiedsrichter, die Verfahrensfristen einschließlich eines dringenden Verfahrens im Fall verderblicher Güter, der Zwischenbericht sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts sind in den Artikel 14.4. bis 14.7. geregelt.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung ist in Artikel 14.8. festgelegt, wobei im Fall von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung der Entscheidung neuerlich das Schiedsgericht befasst werden kann. Bei Nichtdurchführung der Entscheidung ist als vorläufige Abhilfemaßnahme ein Ausgleich vorgesehen. Scheitert ein Ausgleich, steht es dem Beschwerdeführer zu, die Erfüllung von Verpflichtungen in einem Umfang vorübergehend auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht.

Die Verfahrensordnung für Schiedsverfahren ist in Anhang 14B geregelt. Anhang 14C enthält einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels und für die Vermittler. Artikel 14.19. regelt das Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen.

Zu Anhang 14B:

Dieser Anhang enthält die Verfahrensordnung für Schiedsverfahren. Darin werden u.a. das Einbringen von Schriftsätzen, die Arbeit des Schiedspanels, der Ersatz von Schiedsrichtern, der Ablauf von Anhörungen, Fragen der Vertraulichkeit, Amicus-curiae-Schriftsätze und Fristenberechnungen geregelt.

Zu Anhang 14C:

Dieser Anhang enthält den Verhaltenskodex für Mitglieder des Schiedspanels und die Vermittler. Darin werden verschieden Pflichten, u.a. die Offenlegungspflicht, die Sorgfaltspflicht, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit, festgelegt.

KAPITEL FÜNFZEHN- Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen

Zu Art. 15.1-15.4: Handelsausschuss, Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen, Beschlussfassung

Zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens wird mit Artikel 15.1 bis 15.4 ein gemeinsamer Handelsausschuss eingerichtet. Dieser Ausschuss tagt 2 Mal im Jahr und setzt die im Abkommen vorgesehenen Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen und bei Bedarf weitere ein.

Zu Art. 15.5: Änderungen

Artikel 15.5 räumt das beiderseitige Recht schriftlicher Vereinbarung zur Änderung des Abkommens ein.

Zu Art. 15.6-15.9: Kontaktstellen, Steuern, Ausnahmen bezüglich der Zahlungsbilanz, Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Artikel 15.6 bis 15.9 regeln die Einrichtung von Kontaktstellen, die Anwendbarkeit von Steuervorschriften, Ausnahmen bezüglich der Zahlungsbilanz, sowie Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit.

Zu Art. 15.10-15.16: Inkrafttreten, Dauer, Erfüllung von Verpflichtungen; Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen, Verhältnis zu anderen Übereinkünften, Räumlicher Geltungsbereich, Verbindlicher Wortlaut

Artikel 15.10 legt das Inkrafttreten des Abkommens mit 60 Tagen nach gegenseitiger schriftlicher Notifikation fest und regelt die Modalitäten der vorläufigen Anwendung. Die Artikel 15.11-15.16 enthalten Bestimmungen zur Kündigungsmöglichkeit und zu technischen Aspekten.

Zum Protokoll über die Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in „ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Allgemeine Anmerkung

Die Europäische Kommission ist bei den Verhandlungen insbesondere am Ursprungssektor viele Kompromisse eingegangen, um dem  wirtschaftliche Interesse der EU-Mitgliedsstaaten für einen Abschluss dieses Abkommens zu entsprechen. Die Ursprungsregeln orientieren sich im Wesentlichen am Muster der Ursprungsprotokolle, wie sie derzeit in den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen vorgesehen sind. Abweichungen bestehen in einigen Bereichen wie z. B. betreffend die Präferenznachweise,  das Drawback-Verbot und die Territorialität.

Zu den Präferenznachweisen

Im Warenverkehr mit Korea erfolgt der Nachweis der Ursprungseigenschaft ausschließlich im so genannten Selbstzertifizierungsverfahren. Als Präferenznachweis ist nur mehr die Ursprungserklärung auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument  vorgesehen. Das Formular EUR1 wird es nicht mehr geben. Das bedeutet, dass Ausführer, die Waren über einem Wert von 6000,- EURO mit Präferenznachweis nach Südkorea exportieren wollen, rechtzeitig eine Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer beantragen müssen. Ursprungserklärungen können erst ab dem Datum des Inkrafttretens der Handelsregelungen ausgefertigt werden.

Territorialität

Es gibt keine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip, welche wie in den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen eine Bearbeitung der Ware in einem Drittland (10% Wertzuwachs) ermöglichen würde.

Drawback-Verbot

Das vorliegende Freihandelsabkommen ist das erste Abkommen einer neuen Generation, welches keine Regelung zum Drawback-Verbot enthält. Daher wurde eine Sicherheitsklausel vereinbart. Mit dieser Sicherheitsklausel wird festlegt, dass beim Zutreffen bestimmter Situationen (starker Anstieg der Einfuhr drittländischer Vormaterialien), einige Zeit nach Inkrafttreten des Abkommens, die Einführung eines Drawback- Verbotes kurzfristig möglich ist.

Aufbewahrung der Unterlagen

Die Unterlagen sind 5 Jahre aufzubewahren. Diese Bestimmung geht über den in derartigen Abkommen üblichen 3jährigen Aufbewahrungszeitraum hinaus.

Prüfung der Ursprungsnachweise

Im Freihandelsabkommen EU-Südkorea ist erstmals eine Bestimmung über die gemeinsamen Untersuchungen im Zusammenhang mit Nachprüfungen aufgenommen worden. In bestimmten Fällen und zu Bedingungen, die das Ausfuhrland festlegt, können Vertreter des Einfuhrlandes an der Prüfung teilnehmen. Die näheren Bestimmungen hierzu finden sich im Artikel 7 des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Anhänge II und IIa (Listenregeln)

Die Listenregeln (Anhang II) wurden vereinfacht und unternehmensfreundlicher gestaltet. Parallel dazu gelten für sensible Sektoren strenge Regeln. So wird im Abkommen beispielsweise bei Fahrzeugen der zulässige Anteil von Importteilen nur geringfügig von 40% auf 45% angehoben. Für Textilien, Agrar- und Fischereierzeugnisse werden die Standard-Ursprungsregeln der EU mit nur einigen wenigen Abweichungen beibehalten.

Für bestimmte Waren gelten bei der Einfuhr in die EU im Rahmen von Kontingenten weniger strengere Regeln die im Anhang IIa angeführt sind. Im Präferenznachweis muss jedoch ein Hinweis auf Anhang IIa aufscheinen (Derogation –Annex II(a) of Protocol1). Die Verwaltung in der EU erfolgt im so genannten Windhundverfahren.

Zum Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Neben Begriffsbestimmungen im  Rahmen des Zollrechts und der Festlegung des Geltungsbereichs werden die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens möglichen Verfahrensschritte spezifiziert. Artikel 10 regelt ferner den Informationsaustausch sowie den Datenschutz.

Zum Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit

Das Protokoll regelt den Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien mit dem Ziel, den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich auf dem Gebiet des audiovisuellen Sektors, zu erleichtern.

In den bereichsübergreifenden Bestimmungen (Abschnitt A) ist die Einrichtung eines Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit vorgesehen, der den Dialog zum Informationsaustausch über kulturelle und audiovisuelle Fragen stärken und Fragen zur Umsetzung des Protokolls beraten soll.

Die Erleichterung der Mobilität von KünstlerInnen, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen bezieht sich nur auf die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und sieht somit keine Änderung der geltenden Praxis vor.

Bei den sektorspezifischen Bestimmungen (Abschnitt B) werden in Artikel 5 die Regeln für Koproduktionen im audiovisuellen Bereich festgelegt. Da Koproduktionen als europäische (bzw. in Korea als koreanische) Werke eingestuft werden, besteht auch ein Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für Förderungen lokaler/regionaler kultureller Inhalte.

Ferner soll im audiovisuellen Bereich die Zusammenarbeit im Bereich Rundfunk  erleichtert werden, um den Kulturaustausch zu fördern.

Für die darstellende Kunst werden intensivere Kontakte zwischen den KünstlerInnen und der Aufbau von Netzwerken sowie die Förderung ihrer Nutzung (z. B. in Koproduktionen) vereinbart. Ebenso soll eine verstärkte Kooperation im Austausch und der Verbreitung von Veröffentlichungen erfolgen (z. B. Messen, literarische Veranstaltungen, gemeinsame Publikationen, Übersetzungen, ExpertInnenaustausch).

Zum Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern ist der Austausch von Fachwissen und good-practice vorgesehen (z. B. durch ExpertInnenaustausch, gegenseitge Beratungen).

Zur Vereinbarung über die grenzüberschreitende Einbringung von Versicherungsleistungen zu denen in Anhang 7-A (Liste der Verpflichtungen) Verpflichtungen eingegangen wurden

Vor allem bezüglich der Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit Seeschifffahrt, gewerblichem Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport sowie mit Gütern im internationalen Transitverkehr wird vereinbart, dass wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union verlangt, dass eine solche Dienstleistung von in der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistern erbracht wird, ein koreanischer Finanzdienstleister diese Dienstleistungen über seine Niederlassung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringen kann, ohne dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird.

Zur Vereinbarung über den Plan Koreas für die Postreform

Bei den Verhandlungen über dieses Abkommen erläuterte die koreanische Delegation der Delegation der Europäischen Union die Pläne der koreanischen Regierung für ihre Postreform, insbesondere hinsichtlich Lockerung des Monopols der koreanischen Postbehörde und zwar bei der Briefpost . Korea beabsichtigt, diese Änderungen binnen drei Jahren nach Unterzeichnung dieses Abkommens umzusetzen. Durch Anwendung dieser Reformen eröffnet Korea allen in Korea tätigen Zustell- und Expresszustelldiensten diskriminierungsfreie Geschäftstätigkeiten.

Zur Vereinbarung über besondere Verpflichtungen im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen

Für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste gilt: diese Feststellung und das diesbezügliche Verfahren stehen auf einer objektiven und transparenten Grundlage und sind in Einklang mit den Artikeln 7.22 (Transparenz und vertrauliche Informationen), 7.23 (Innerstaatliche und Vorschriften) und 7.36 (Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich)

Zur Vereinbarung über Regelungen für Gebietseinteilung Städteplanung und Umweltschutz

In Bezug auf Sondermaßnahmen Koreas, die in den Gesetzen  „Seoul Metropolitan Area Readjustment Planning Act“, „ Industrial Cluster Development and Factory Establishment Act“ und „Special Act on the Improvement of Air Environment in the Seoul Metropolitan Area” beibehalten werden,  wird vereinbart, dass diese nicht in die Liste der Verpflichtungen aufgenommen werden.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen – auch der deutschen – der gegenständlichen Vorlage samt Vorblatt und Erläuterungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.