Vorblatt

Problem:

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Kreditwirtschaft ist es erforderlich, zusätzliche Modelle eines Verbundes von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen.

Ziel:

Die Konsolidierung von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, soll in wirtschaftlicher Hinsicht vielfältige Synergieeffekte ermöglichen, weiters soll die konsolidierte Beaufsichtigung auf Basis klarer Steuerungskompetenzen im Kreditinstitute-Verbund zur Finanzmarktstabilität beitragen.

Inhalt/Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute umzusetzen.

Alternativen:

Es bestehen keine Alternativen, durch die die wirtschafts- und stabilitätspolitischen Zielsetzungen in gleicher Weise erreicht werden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Der Vollzug der neuen Aufsichtsvorschriften bringt je nach Inanspruchnahme mittelfristig eine gewisse Entlastung der FMA mit sich, aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA stellen sich die Änderungen für den Bund kostenneutral dar.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Kreditwirtschaft wird mittelfristig verbessert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigung sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

Keine Auswirkungen auf Verwaltungskosten für Bürger/innen, bei Kreditinstitute-Verbünden wird eine deutliche Reduktion des Aufwandes für Aufsichtsmeldungen und –bewilligungen eintreten.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen sind mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 vereinbar und entsprechen insbesondere deren Art. 3. Die Änderungen entsprechen weiters der für die genannte Bestimmung vorgesehenen Nachfolgeregelung in Art. 9 des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung KOM(2011) 452 vom 20.7.2011.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Seit der Änderung des Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement können durch den Wegfall der Befristung auch jene Mitgliedstaaten die speziellen Gruppenaufsichtsvorschriften des Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG einführen, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind.

Die Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG soll sicherstellen, dass für österreichische Kreditinstitute die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie für Kreditinstitute aus anderen Mitgliedstaaten gelten.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) hat zur Sicherstellung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken Leitlinien zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG veröffentlicht, die bei der Umsetzung entsprechend berücksichtigt wurden.

Art. 9 des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung KOM(2011) 452 vom 20.7.2011 bietet weiterhin die im geltenden EU-Recht vorgesehene Rechtsgrundlage für Kreditinstitute-Verbünde zur nationalen Umsetzung an.

Kreditinstitute-Verbünde sind ein in Europa bewährtes Organisations- und Aufsichtsmodell. Bei diesem Modell übernimmt eine Zentralorganisation die wesentlichen Steuerungsfunktionen in einer Gruppe, deren Mitglieder rechtlich selbständig bleiben, jedoch die organisatorische Infrastruktur gemeinsam nutzen, wodurch erhebliche wirtschaftliche Synergieeffekte realisiert werden können. Die Einhaltung und Überwachung jener Ordnungsnormen, die im Gesetzesvorschlag explizit festgelegt werden, erfolgt auf konsolidierter Ebene. Vorbedingung ist die Vollkonsolidierung und eine wirksame Steuerung der Kapital- und Liquiditätsallokation innerhalb des Verbundes. Die Verbindlichkeiten der zugeordneten Institute sind gemeinsame Verbindlichkeiten des Verbundes oder werden von der Zentralorganisation garantiert.

Besonderer Teil

Zu § 30 Abs. 4:

Diese Bestimmung legt fest, dass ein einem Kreditinstitute-Verbund zugeordnetes Kreditinstitut, wenn dieses definitionsgemäß auch übergeordnetes Kreditinstitut ist, keine Teilkreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 bildet. Diese Ausnahme gilt nicht für die Zentralorganisation.

Zu § 30a:

Abs. 1:

Hiermit wird Art. 3 Abs. 1 lit. a und c der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Abs. 1 normiert die Tatbestandmerkmale des Kreditinstitute-Verbundes. Die Teilnahme an einem Kreditinstitute-Verbund steht Kreditinstituten offen, die ihren Sitz im Inland haben und einer Zentralorganisation mit Sitz im Inland ständig zugeordnet sind.

Die ständige Zuordnung soll die Stabilität des Kreditinstitute-Verbundes sicherstellen. Das Prinzip der ständigen Zuordnung bedeutet nach Ansicht des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden nicht, dass Ausschlüsse von zugeordneten Kreditinstituten durch die Zentralorganisation und freiwillige Austritte von zugeordneten Kreditinstituten gänzlich unmöglich sind. Der Ausschluss von zugeordneten Kreditinstituten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Zentralorganisation und freiwillige Austritte von angeschlossenen Instituten sind daher zulässig, sofern der Ausschluss/Austritt keinen erheblich negativen Einfluss auf die Solvabilität, Liquidität und sonstige Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten der Zentralorganisation und der im Verbund (verbliebenen) Kreditinstitute hat.

Neben der ständigen Zuordnung setzt die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes voraus, dass entweder die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der zugeordneten Kreditinstitute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden. Die letzte Anforderung kann nach dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden durch folgende Garantiesysteme erfüllt werden: (i) Garantie der Zentralorganisation für Verbindlichkeiten jedes zugeordneten Kreditinstituts, (ii) Garantie der Zentralorganisation für Verbindlichkeiten jedes zugeordneten Kreditinstituts einerseits und Garantien der zugeordneten Kreditinstituts für die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation andererseits (wechselseitige Garantien) sowie (iii) Garantie der Zentralorganisation für die Verbindlichkeiten jedes zugeordneten Kreditinstituts, Garantien der zugeordneten Kreditinstitute für die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und Garantien jedes zugeordneten Kreditinstituts für die Verbindlichkeiten aller anderen zugeordneten Institute (Kreuzgarantien). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern der Zentralorganisation und der angeschlossenen Institute erfüllt werden können. Der Begriff der Garantie ist vor diesem Hintergrund nicht eng auszulegen und erfasst sohin auch andere vertragliche Ausgestaltungen, die die geforderten Haftungsverhältnisse begründen.

Weiteres Tatbestandsmerkmal eines Kreditinstitute-Verbundes ist die Befugnis der Zentralorganisation, den zugeordneten Kreditinstituten Weisungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Zentralorganisation notwendig ist. Die Ausübung der Weisungsbefugnis für die Zentralorganisation erfolgt naturgemäß durch die jeweiligen vertretungsbefugten Organe. Entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie wird zudem klargestellt, dass das Weisungsrecht der Zentralorganisation nicht unbeschränkt begründet werden muss, sondern nur insoweit es für die Einhaltung der bankrechtlichen Vorgaben notwendig ist.

Wegen der erforderlichen Weisungsrechte der Zentralorganisation ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erforderlich, dass der Beitritt zu einem solchen Verbund vom Willen einer breiten Mehrheit der Gesellschafter getragen ist.

Abs. 2:

Ein Kreditinstitute-Verbund gilt für sich allein nicht als Kreditinstitutsgruppe, kann jedoch seinerseits eine Kreditinstituts-Gruppe sein (oder auch Teil einer Kreditinstitutsgruppe sein), wenn eine solche aufgrund der sonstigen Bestimmungen des BWG gegeben ist. Ist der Kreditinstitute-Verbund eine Kreditinstitutsgruppe wird diese  gemäß § 30 Abs. 1 durch die Zentralorganisation als übergeordnetes Kreditinstitut, die zugeordneten Kreditinstitute und die sonstigen nachgeordneten Institute gebildet.

Abs. 3 und 4:

Abs. 3 und 4 regelt das Verfahren der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes: Die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bei der FMA zu beantragen und bedarf deren Bewilligung.

Abs. 5:

Sowohl Ausschlüsse/Austritte zugeordneter Kreditinstitute aus dem Kreditinstitute-Verbund als auch Beitritte neuer Kreditinstitute können erhebliche negative Auswirkungen auf die Solvabilität, Liquidität und sonstige Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten durch die Zentralorganisation und die übrigen Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes haben, weshalb eine Anzeigepflicht zu normieren ist. Die Voraussetzungen für den Kreditinstitute-Verbund müssen jederzeit erfüllt werden, die FMA hat daher bei Wegfall solcher Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen, dass kein Kreditinstitute-Verbund mehr vorliegt, was die Verpflichtung aller einzelnen Institute nach sich zieht, das BWG auf Solo-Basis zur Gänze einzuhalten. Der Wegfall von Voraussetzungen kann beispielsweise, jedoch nicht nur durch Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes begründet sein.

Abs. 6:

Hiermit wird Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Abs. 4 regelt, welche Bestimmungen auf die dem Kreditinstitute-Verbund zugeordneten Kreditinstitute keine Anwendung auf Solo-Basis finden und damit eine der zentralen Rechtsfolgen der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes.

Der Zusammenschluss zu einem Kreditinstitute-Verbund rechtfertigt die Befreiung der zugeordneten Kreditinstitute von bestimmten Vorschriften auf Solo-Basis, deren Einhaltung in der Folge auf konsolidierter Basis zu erfolgen hat. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2006/48/EG sind die zugeordneten Kreditinstitute

         - gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 iVm Art. 7, 9 und 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG von bestimmten Konzessionsvoraussetzungen (§§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4 Anm.: Aufzählung gemäß Gesetzestext),

         - gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 16, 23 bis 25, 26 Abs. 1 bis 3 und 28 bis 37 der Richtlinie 2006/48/EG von bestimmten Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung der bankgeschäftlichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (§§ 10 und 16),

         - gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 10 und Titel V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 und Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG von bestimmten Ordnungsnormen des V. Abschnittes im Zusammenhang mit Mindesteigenmittelerfordernissen (§ 22), Kreditrisiko (§§22a bis 22e, 22f Abs. 1 und 2, 22g, 22h), operationellem Risiko (§§ 22i bis 22m), Handelsbuch (§§22n bis 22q), Liquidität (§ 25 Abs. 1 bis 12 und 14), Offenlegungspflichten (§ 26), Großveranlagung (§ 27) und Beteiligungen (§ 29),

         - gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 68 iVm Art 22 und Anhang V und Art. 123 der Richtlinie 2006/48/EG von der Pflicht, über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) und über kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (§ 39a) zu verfügen sowie von gewissen damit zusammenhängenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit.

§ 25 Abs. 13 normiert für Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die Teilnahme an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs zur Sicherung der Finanzmarktstabilität. Für die dezentralen Sektoren der Kreditwirtschaft wird die Beibehaltung eines solchen Liquiditätsverbundes in der Regel sinnvoll sein, weshalb die Bestimmungen des § 25 Abs. 13 anwendbar bleiben.

Als Konsequenz der Befreiung der einzelnen zugeordneten Kreditinstitute von den oben genannten Bestimmungen wurde die Befreiung von § 70 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 70 Abs. 4a vorgesehen. Das Vorschreiben von zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernissen (ICAAP) würde die Befreiung gemäß Art. 3 konterkarieren. Da Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG in seiner derzeitigen Fassung eine Befreiung von den Bestimmungen des Art. 122a der Richtlinie 2006/48/EG nicht vorsieht, bleiben die Bestimmungen des § 22f Abs. 3 bis 9 weiterhin auf Einzelinstitutsebene anwendbar. Die bereits bestehende Ausnahme des § 22f Abs. 4 für EWR-Mutterkreditinstitute (Erfüllung der Verpflichtungen nach § 22f Abs. 3 auf konsolidierter Basis) ist auch auf Zentralorganisationen wegen vergleichbarer Sach- und Risikolage anzuwenden.

Bei Modellgenehmigungsverfahren gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

Zu Abs. 7:

Hiermit wird Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Abs. 7 regelt, weitgehend spiegelbildlich zu Abs. 6, welche Bestimmungen auf konsolidierter Basis zu erfüllen sind. Dies betrifft die Vorschriften zu Mindesteigenmittelerfordernissen und die dafür notwendigen Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken iSd § 39 Abs. 2.

Die Verantwortung der Zentralorganisation für die Erfüllung jener Bestimmungen, die auf konsolidierter Basis nicht möglich und auch nicht gefordert sind, werden gesondert geregelt, nämlich Regelungen in Bezug auf notwendige Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung der Geschäftsleiter. Die Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung der bankgeschäftlichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit iSd §§ 10 und 16 werden in Abs. 11 geregelt.

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Kreditinstitute-Verbund für Zwecke des Bankgeheimnisses (§ 38), der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei (§§ 40 bis 40b), internen Revision (§ 42), Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht (§ 69a) und Beitragsaufbringung zu Sicherungseinrichtungen (§ 93a) sowie für die Ermittlung der Nichteinhaltung der Eigenmittelerfordernisse (§ 2 Abs. 3 EKEG) und für die Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) als ein Kreditinstitut zu verstehen ist. So wird der durch die Richtlinie normierten gesamthaften Betrachtungsweise Rechnung getragen. § 2 Abs. 3 EKEG ist auf den Kreditinstitute-Verbund anwendbar. Erfüllt der Kreditinstitute-Verbund die gesetzlichen Eigenmittelerfordernisse auf konsolidierter Basis, liegt weder bei der Zentralorganisation noch bei den einzelnen zugeordneten Kreditinstituten eine Krise iSd § 2 Abs. 1 Z 3 iVm § 2 Abs. 3 vor. Die anderen Krisentatbestände (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) bleiben auf Einzelinstitutsebene weiterhin anwendbar.

Abs. 8:

Die Bestimmung orientiert sich an § 24 und stellt klar, dass neben der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten auch die diesen Instituten nachgeordnete Kreditinstitute Teil des Konsolidierungskreises bilden. Zur daraus resultierenden Ausnahme vom sog. „Tannenbaumprinzip“ (Befreiung der Bildung von Teilkreditinstitutsgruppen) siehe die Erläuterungen zu § 30 Abs. 4).

Ein Kreditinstitute-Verbund kann eine gesellschaftsrechtliche Struktur aufweisen, in der die zugeordneten Kreditinstitute mehrheitlich die stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation halten. Für solche Fälle gelten Gesellschaftsanteile und andere Kapitalformen, die in den zugeordneten Kreditinstituten gehalten werden, nicht als Fremdanteile. Dies gilt jedoch nicht für nachgeordnete Institute, die in den Konsolidierungskreis einzubeziehen sind, nicht jedoch „zugeordnete Kreditinstitute“ sind.

Abs. 9:

Der Beaufsichtigung wesentlicher Ordnungsnormen und sonstiger bankaufsichtlicher Bestimmungen bei einem Kreditinstitute-Verbund auf konsolidierter Ebene ist durch eine bei der Bemessung der Aufsichtskosten entsprechend Rechnung zu tragen.

Abs. 10:

Hiermit wird Art. 3 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 5 genannten Bestimmungen wird von der Einzelinstitutsebene auf die Ebene der Zentralorganisation verlagert. Die Zentralorganisation ist Normadressat des BWG hinsichtlich der Bestimmungen, die vom Kreditinstitute-Verbund (Abs. 5) einzuhalten sind.

Die Begründung von Weisungsrechten der Zentralorganisation gegenüber den zugeordneten Kreditinstituten kann durch Satzung oder Vertrag erfolgen und zwar unabhängig von der Rechtsform des zugeordneten Kreditinstituts. Die Befugnis der Zentralorganisation, Weisungen zu erteilen, ist eines der Kernelemente des Kreditinstitute-Verbundes, das die Einführung von speziellen internen Verbundaufsichtsvorschriften rechtfertigt. Das Weisungsrecht der Zentralorganisation soll die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben durch den Kreditinstitute-Verbund sicherstellen.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden hat in seinen Leitlinien zu Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG festgehalten, dass die Weisungen der Zentralorganisation folgende Ziele verfolgen: Sicherstellung der administrativen, technischen und finanziellen Beaufsichtigung, Sicherstellung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere Solvabilität und Liquidität des Verbundes, Sicherstellung der Geschäftsleiterqualifikation (Fit & Proper Test), Sicherstellung des aufsichtsrechtlichen Meldewesens, Grundsätze der Risikobewertung, Risikomessung und Risikokontrollverfahren (einschließlich stress testing) zum Zweck der Ausrichtung der Geschäftspolitik und Strategie der zugeordneten Kreditinstitute an die Verbundstrategie, einschließlich Risikoappetit, Risikotragfähigkeit und Gesamtziele, interne Kontrollmechanismen für den Verbund und die zugeordneten Kreditinstitute, Kriterien für den laufenden Geschäftsbetrieb der zugeordneten Kreditinstitute, einschließlich der Richtlinien für die Kreditvergabe, Kreditüberprüfung und Beteiligungen, Kriterien und Regeln für finanzielle Unterstützung zugunsten der zugeordneten Kreditinstitute und Regeln für die Gründung von Niederlassungen und grenzüberschreitende Aktivitäten.

Dieser Katalog macht deutlich, dass das von Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG geforderte Weisungsrecht der Zentralorganisation einerseits als Richtlinien-Kompetenz ausgestaltet werden kann und andererseits bei Nichteinhaltung eine Durchsetzungskompetenz umfassen muss, die sicherstellt, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (deren Einhaltung nicht mehr auf Einzelinstitutsbasis, sondern auf Verbundbasis beurteilt wird) eingehalten werden. Die Zentralorganisation ist der FMA gegenüber betreffend die Erlassung der Richtlinien und Weisungen sowie deren Umsetzung verantwortlich.

Angesichts der Ausgestaltung des Weisungsrechtes als Richtlinien-Kompetenz der Zentralorganisation wird im Sinne der Rechtssicherheit klargestellt, dass ein solches Weisungsrecht weder zu einer Qualifikation der zugeordneten Kreditinstitute als abhängige Unternehmen iSd 23 Abs. 16 noch als Tochterunternehmen iSd §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG noch zu einer Qualifikation der Zentralorganisation als Mutterunternehmen iSd § 66a AktG der zugeordneten Unternehmen führt. Diese Klarstellung ist im Fall einer Beteiligung der zugeordneten Institute an der Zentralorganisation und angesichts der Schwere der Sanktion (Ruhen der Stimmrechte, Pflicht zur Veräußerung der eigenen Aktien) geboten. Auf Grund des lediglich klarstellenden Charakters steht die Gesetzesbestimmung auch nicht im Konflikt mit den Vorgaben der zweiten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 77/91/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/101/EWG.

Abs. 11:

Siehe Erläuterungen zu Abs. 5. Die Richtlinie 2006/48/EG spricht im Zusammenhang mit Art. 16, 23 bis 25, 26 Abs. 1 bis 3 und 28 bis 37 (§§ 10 und 16) davon, dass diese Bestimmungen auf „die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit“ anzuwenden sind. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden hat in seinen Leitlinien zu Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG festgehalten, dass dem Verbund sowohl die Ausübung des Niederlassungsrechts als auch die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gestattet ist, wobei der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden ein Tätigwerden durch die zugeordneten Kreditinstitute als den Regelfall ansieht, da die Zentralorganisation nach Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG kein Kreditinstitut sein muss. Die Zentralorganisation hat dementsprechend in der Meldung an die FMA anzugeben, durch welches der zugeordneten Kreditinstitute der Kreditinstitute-Verbund über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig wird. Die zugeordneten Institute können damit den EU-Passport nur im Wege der Zentralorganisation nutzen und selbst keine Mitteilungen an die FMA erstatten. Da die Zentralorganisation gemäß § 30a Abs. 1 abweichend von Art. 3 der Richtlinie 2006/48/EG selbst ein Kreditinstitut sein muss, kann der EU-Passport auch von ihr in Anspruch genommen werden.

Abs. 12:

Die sinngemäße Anwendung von § 30 Abs. 8 verpflichtet unter anderem die zugeordneten Kreditinstitute, der Zentralorganisation zur technischen Durchführung der Konsolidierung alle dafür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen, und soll den Informationsaustausch zur abgemessenen Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung sicherstellen. Da auch Kreditinstitute, die der Zentralorganisation oder einzelnen zugeordneten Kreditinstituten gemäß § 30 Abs. 1 nachgeordnet sind, in den Konsolidierungskreis aufgenommen sind, erstrecken sich die Informations- und Auskunftspflichten auch auf diese nachgeordneten Kreditinstitute. Darüber hinaus sind die einem Kreditinstitute-Verbund zugeordneten Kreditinstitute verpflichtet, alle übrigen Informationen und Auskünfte zu erteilen, die von der Zentralorganisation für die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen erforderlich sind. Die Verpflichtung, die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die zugeordneten Institute sicherzustellen, trifft die Zentralorganisation als Normadressat (§ 30 Abs. 8 erster Satz). Die sinngemäße Anwendung von § 30 Abs. 10 soll den Umfang der Informations- und Auskunftspflicht exemplarisch konkretisieren. Die Informations- und Auskunftspflichten der zugeordneten Kreditinstitute sind weitergehend als die der nachgeordneten Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe.

Sinngemäße Anwendung finden auch die Bestimmungen über das Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards (§ 29a).

Die sinngemäße Anwendung von § 70 Abs. 1 stellt klar, dass die Befugnisse der FMA zur Beaufsichtigung durch die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes nicht eingeschränkt werden. Abs. 4a und 4b des § 70 sind auf konsolidierter Basis auf einen Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.

Zu § 97 Abs. 1:

In § 97 ist klarzustellen, dass Normadressat der Pönalebestimmungen die Zentralorganisation ist.

Zu § 98:

Die Änderungen der Strafbestimmungen in Abs. 2 stellen klar, dass die Strafdrohungen der Z 1, 2, 4b, 7, 9 und 11 den Verantwortlichen (§ 9 VStG) der Zentralorganisation (und nicht der zugeordneten Kreditinstitute) betreffen. Die neue Z 5a soll die Einhaltung des § 30a Abs. 8 sicherstellen.

Da für Zwecke der §§ 40 bis 40b der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut gilt (§ 30a Abs. 4) war in Abs. 5 eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Zu § 99:

Siehe Erläuternde Bemerkungen zu § 98.