1657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1520 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes:

Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes bezweckt die Klarstellung von in der Vollzugspraxis aufgetretenen Rechtsfragen und die Umsetzung von Anregungen aus der Lehre.

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes:

Im Zuge der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006 S. 54 (BGBl. I Nr. 333/2011) wurden die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes über die Einholung von Auskünften von Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste novelliert. Damit wird eine Richtigstellung der Verweise in § 5 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. Nr. 104/1997, erforderlich.

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll zum einen der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ab dem 1. September 2011 die, mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010 eingerichtete Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) die Agenden der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) übernommen hat und zum anderen eine Anpassung an die aktuelle Terminologie der §§ 306 und 307b Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, vorgenommen werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2011 in Verhandlung genommen. Zunächst wurde ein öffentliches Hearing gemäß § 37 Abs. 9 GOG abgehalten, an dem sich folgende Expertinnen und Experten beteiligten:

- Mag. Peter Gridling, Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

- Mag. Heinz Patzelt, Generalsekretär Amnesty International Österreich

- Dr. Elisabeth Rech, Rechtsanwältin

- Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt

- Dr. Beate Stolzlechner-Hanifle, Stellvertretende Rechtsschutzbeauftragte im Bundesministerium für Inneres

In der Debatte meldeten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Günter Kößl die Abgeordneten Hannes Fazekas, Ulrike Königsberger-Ludwig, Angela Lueger, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Albert Steinhauser, Ing. Peter Westenthaler und Christoph Hagen zu Wort. Danach wurden die Verhandlungen einstimmig vertagt.

Im Zuge der Wiederaufnahme der Debatte am 2. Februar 2012 ergriffen die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Günter Kößl, Harald Vilimsky, Hannes Fazekas, Mag. Johann Maier, Mag. Albert Steinhauser, Werner Herbert, Mag. Alev Korun, Mag. Wolfgang Gerstl und Christoph Hagen sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit der Ergänzung des § 38 Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die Sicherheitsbehörden nur dann im Sinne der Regelung einschreiten dürfen, wenn dies der ausdrücklich verlangt, in dessen Rechte eingegriffen wird.

Mit der Einfügung des § 63 Abs. 1b wird eine ausdrückliche Löschungsregelung für jene Daten normiert, die im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung ermittelt wurden. Damit wird klargestellt, dass diese Daten nicht weiter verarbeitet werden dürfen, wenn die Ermittlungen bis zum Ablauf der Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten kein Ergebnis gezeitigt hat, auf Grund dessen sich für die betreffende Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es gilt eine Gefahr abzuwehren.

Die Ergänzung des § 91c Abs. 3 stellt klar, dass die Sicherheitsbehörde bei der Einholung einer Ermächtigung eine entsprechende Begründung zu liefern hat, die es dem Rechtsschutzbeauftragten ermöglicht, die Zulässigkeit der Maßnahme zu beurteilen. Dies gilt auch für die Einholung einer Ermächtigung zur Anwendung besonderer Ermittlungsmaßnahmen, die in diesen Fällen immer nur für die Dauer erteilt werden kann, für die die Ermächtigung zur erweiterten Gefahrenerforschung erteilt wurde, in deren Rahmen dieses besonderen Maßnahmen gesetzt werden sollen. Darüber soll eine Ermächtigung des Rechtschutzbeauftragten der neu geschaffenen Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung bei Einzelpersonen nachzukommen einer strikten zeitlichen Begrenzung unterworfen werden, da davon auszugehen ist, dass die Beurteilung, ob von einem einzelnen Menschen die im Gesetz beschriebene Gefahr ausgeht, wesentlich schneller möglich ist, als bei Gruppierungen.“

 

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl  mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Ein von der Abgeordneten Mag. Alev Korun im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Umgang des Innenministeriums mit politischem Protest fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, dagegen: S, V, F, B).

 

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) folgende Feststellungen:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hält zu § 21 Abs. 3 Z 1 fest, dass für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zu erweiterten Gefahrenerforschung nach dieser Bestimmung vorliegen, der Einschätzung, dass damit zu rechnen ist, dass der Betroffene eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführt, die ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. a und b für sich allein oder selbst in Kombination können eine erweiterte Gefahrenerforschung gegen einen Einzeltäter nicht rechtfertigen. Nur bei Hinzutreten des subjektiven Gefährdungspotentials beim Betroffenen, kann davon ausgegangen werden, dass den rechtlichen Vorgaben Genüge getan ist.

Zu § 13a hält der Ausschuss fest, dass mit dieser Regelung erstmals eine tatsächliche Trennung zwischen jenen Akten kommt, die von einer Behörde im Dienste der Strafrechtspflege angelegt werden, und jenen, die einen verwaltungsrechtlichen Konnex haben. Darüber hinaus wird ausdrücklich festgelegt, dass die im Dienste der Strafrechtspflege angelegten Akten nur für sicherheitsbehördliche Zwecke verwendet werden dürfen oder wenn eine ausdrückliche Übermittlungsermächtigung in einen anderen Vollzugsbereich vorgesehen ist. Dies gewährleistet in wesentlich höherem Maße eine Verwendungsbeschränkung als die geltende Rechtslage, in der über die Festlegung, dass – neben dem Namen ‑ ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum für eine Abfrage verwendet werden muss, der Versuch unternommen wurde zu verhindern, dass über den gesamten Aktenbestand einer Behörde eine Suche zu einer bestimmten Person durchgeführt werden kann. Der vorgeschlagene § 13a stellt damit sicher, dass auf den strafprozessrelvanten Aktenbestand nicht zugegriffen werden kann und darf, wenn aktuell etwa nur eine Amtshandlung wegen der Übertretung einer Halteverbotsvorschrift nach der Straßenverkehrsordnung geführt wird. Darüber hinaus wird der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen, wenn angeordnet wird, dass Aktenvorgänge zu ergänzen sind, wenn Verständigungen über die Einstellung, Freisprüche oder eine diversionelle Entscheidung vorliegen.

Zu § 54 Abs. 2a hält der Ausschuss für Innere Angelegenheiten fest, dass es sich dabei nur um Geräte analog zur § 130 Abs. 2 StPO handeln kann („Peilsender“).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Gertrude Aubauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 02 02

                          Mag. Gertrude Aubauer                                                               Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann