1696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1632 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und das Maklergesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012 – VersRÄG 2012)

Die versicherungsvertragsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Ermittlung von personenbezogenen Gesundheitsdaten durch private Versicherer haben in der Praxis zu Unklarheiten geführt, welche Gesundheitsdaten Krankenanstalten an private Versicherer weitergeben werden dürfen. Dies hat zu datenschutzrechtlichen Bedenken Anlass gegeben, zumal vielfach den Versicherern alle personenbezogenen Gesundheitsdaten übermittelt worden sind.

Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer wünschen vermehrt den Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln in ihren Beziehungen. Das VersVG berücksichtigt diese Möglichkeit der Kommunikation bislang aber noch nicht, vielfach stehen diesem Anliegen auch Schriftformgebote entgegen.

Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers ist an außerordentlich komplizierte Voraussetzungen geknüpft. Demnach steht es ihm beispielsweise dann nicht zu, wenn er einen Vertrag zwar aus eigener Initiative, aber ohne Beratung allein auf Grund der überzeugenden Vertriebs- und Werbestrategien des Versicherers abgeschlossen hat.

Im Versicherungsvertragsgesetz sollen die Bedingungen, unter denen private Versicherer personenbezogene Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung ermitteln dürfen, genauer spezifiziert und somit an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Mit dem Entwurf soll weiters die elektronische Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt werden. Schließlich soll Verbrauchern ein allgemeines Rücktrittsrecht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages eingeräumt werden.

Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherer soll ausführlicher geregelt werden. Diese „Ermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten“ ist in der Praxis vor allem für die Direktverrechnung von Leistungen untersuchender oder behandelnder Ärzte, der Krankenanstalten oder sonstiger Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) unumgänglich. Dementsprechend sollen die für die Abwicklung der Direktverrechnung unverzichtbaren Daten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung übermittelt werden. Freilich sollen dafür besonders strenge Einschränkungen gelten, um dem Grundrecht auf Datenschutz gebührend Rechnung zu tragen.

Der Entwurf sieht weiters die gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vor. Künftig sollen Versicherer und Versicherungsnehmer ausdrücklich und gesondert vereinbaren können, dass Erklärungen und Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden können. Die Kommunikation kann einerseits unter Einbeziehung von Inhalten einer öffentlichen Website und andererseits durch direkte Übermittlung sämtlicher Inhalte an den Versicherungsnehmer erfolgen.

Dem Verbraucher soll ein allgemeines Rücktrittsrecht zukommen. Der Rücktritt soll ohne Angabe von Gründen zulässig sein und auch nicht daran knüpfen, dass dem Versicherungsnehmer bestimmte Informationen vorenthalten wurden.

Im Maklergesetz sollen die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Beurteilung der Insolvenz des Versicherers näher konturiert werden.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Gerhard Köfer die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Karin Hakl, Dr. Franz-Joseph Huainigg und Gerald Grosz sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Der Justizausschuss geht davon aus, dass die Methoden der elektronischen Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kunden den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen. In diesem Zusammenhang sieht der Ausschuss den Ergebnissen der Bemühungen der zuständigen Bundesministerinnen für Justiz und für Finanzen, auf der Grundlage der Entschließung des Nationalrats vom 20. Oktober 2011, 205/E XXIV. GP, Maßnahmen gegen die nicht gerechtfertigte Benachteiligung von behinderten Menschen im Privatversicherungsrecht zu prüfen, mit Interesse entgegen.

Unabhängig davon sind die Versicherungsunternehmen aufgerufen, von sich aus Diskriminierungen  von Menschen  mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu hinterfragen.

Im Übrigen geht der Justizausschuss davon aus, dass die Regelungen über die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation nichts an der Verantwortung der Versicherungsunternehmen ändern, für diese Kommunikation technisch hochwertige Standards zu verwenden, die allen Anforderungen an die Datensicherheit, die Vertraulichkeit der Kommunikation und die Verlässlichkeit der eingesetzten Systeme gerecht werden.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1632 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 03 13

                                  Gerhard Köfer                                                        Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann