1697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1645 der Beilagen): Übereinkommen über Computerkriminalität

 

Die fortschreitende Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien stellt die moderne globale Gesellschaft vor große Herausforderungen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, bestehende internationale Rechtsinstrumente zu ergänzen bzw. wirksamer zu gestalten.

Mit der Ratifikation des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität, welches Österreich am 23. November 2001 in Budapest unterzeichnet hat, soll die Bedeutung der konsequenten strafrechtlichen Verfolgung krimineller Handlungen im Bereich der Computerkriminalität unterstrichen werden.

Das Übereinkommen enthält einerseits materielle Straftatbestände, welche von den Unterzeichnerstaaten ins nationale Recht umzusetzen sind, andererseits umfangreiche strafprozessuale Vorschriften, die der Durchsetzung des Strafanspruchs dienen sollen. Die strafbaren Tatbestände des Übereinkommens umfassen zum Beispiel den unbefugten Zugang zu einem Computersystem (sog. „Hacking“), die Fälschung von Computerdaten sowie bestimmte Handlungen in Zusammenhang mit Kinderpornographie und Urheberrechtsverstöße. Zur Verfolgung von Verstößen gegen das Übereinkommen und anderer mittels eines Computersystems begangener Verstöße sind spezielle Befugnisse der zuständigen Behörden (u.a. umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten, Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten, Erhebung von Verkehrs- und Inhaltsdaten in Echtzeit) vorgesehen. Mit der Schaffung von harmonisierten Regelungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit soll insbesondere der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr im Hinblick auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit erleichtert werden.

 

Das gegenständliche Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht in vollem Umfang zugänglich, sodass die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Übereinkommens im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Übereinkommens hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Johann Maier, Mag. Karin Hakl, Mag. Albert Steinhauser und Gerald Grosz sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht in vollem Umfang zugänglich ist und daher die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Staatsvertrages im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen  ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über Computerkriminalität (1645 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Staatsvertrages sind im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2012 03 13

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann