1708 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1685 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Konsulargebührengesetz 1992, das Stellenbesetzungsgesetz, das Aktiengesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Strafprozess­ordnung 1975, das Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetz, das Bundes­haushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bankwesen­gesetz, das Bausparkassengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichts­gesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobi­lien-Investmentfondsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Bundeskriminal­amt-Gesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Polizei­befugnis-Entschädigungsgesetz, das Bundesimmobiliengesetz, das Schönbrunner Schloß­gesetz, das Marchfeldschlösser-Gesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes­bahngesetz, das Bezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskranken­kassen, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnnenschutzgesetz, das Arbeits­kräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Wasser­straßengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Containersicherheitsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungs­gesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Strahlen­schutzgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Umweltkontrollgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert werden, ein IKT-Konsolidierungsgesetz und ein Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen erlassen wer­den und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, die Gerichtstags­verordnung sowie zwei Verordnungen betreffend die Dienstzeit bestimmter Bediensteten­gruppen aufgehoben werden (2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012)

Österreich ist der Finanz- und Wirtschaftskrise im europäischen Vergleich wirksam entgegengetreten. Es ist gelungen, die Beschäftigung auf hohem Niveau zu halten, den Wirtschaftsstandort zu stützen und die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu erhalten. Die Folge dieser notwendigen Maßnahmen war eine gestiegene Staatsschuldenquote und ein höheres Maastricht-Defizit. Daher ist es nun an der Zeit, den Weg der Budgetkonsolidierung weiter zu gehen.

Dazu ist eine Reihe von Strukturmaßnahmen in Aussicht genommen, die den Staatshaushalt nachhaltig entlasten sollen („Konsolidierungspaket 2012 bis 2016“). Der vorliegende Gesetzesvorschlag sieht Reformen insbesondere in den Bereichen Pensionen, Sozialversicherung, Gesundheit und Verwaltung sowie einnahmenseitige Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts vor. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, in den Erläuterungen der Regierungsvorlage betreffend 2. Stabilitätsgesetz 2012 (1685 der Beilagen) unter der Überschrift „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“, daran schließen Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen an, die nach Bedarf im Besonderen Teil näher ausgeführt wurden.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes ein Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet werden.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. und 15. März 2012 gemeinsam mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1680 der Beilagen) und dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 geändert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlassen wird (1681 der Beilagen) in Verhandlung genommen.

Am 14. März 2012 wurde im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Heidrun Silhavy gemäß § 37 Abs. 9 GOG ein öffentliches Hearing abgehalten, dem nach § 40 Abs. 1 GOG Dr. Barbara Kolm, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer, Prof. Dr. Paolo Rondo­Brovetto und Mag. Bruno Rossmann als Expertin und Experten beigezogen wurden. Weiters nahmen die Mitglieder des Bundesrates Günther Köberl, Dr. Angelika Winzig, Mag. Gerald Klug, Reinhard Todt, Mag. Reinhard Pisec und Elisabeth Kerschbaum gemäß § 40 Abs. 1 GOG am Hearing teil.

Nach einleitenden Statements der Expertin und der Experten ergriffen die Abgeordneten Alois Gradauer, Elmar Podgorschek, Kai Jan Krainer, Mag. Werner Kogler, Dr. Alexander Van der Bellen, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Rainer Widmann, Bernhard Themessl, Maximilian Linder, Mag. Roman Haider, Mag. Kurt Gaßner, Ing. Hermann Schultes und Gerhard Huber, der Bundesrat Mag. Reinhard Pisec und die Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.

 

Nach Beendigung des Hearings wurde die Sitzung unterbrochen und am 15. März 2012 zur Beratung folgender Themenbereiche fortgesetzt:

 

Bereich Verwaltung, Dienstrecht

Wortmeldungen: Werner Herbert, Christian Lausch, Mag. Harald Stefan, Maximilian Linder, Oswald Klikovits, Mag. Werner Kogler, Karl Öllinger, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Angela Lueger, Kai Jan Krainer, Otto Pendl, Christoph Hagen und Ernest Windholz sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Bereich Arbeit, Soziales und Gesundheit

Wortmeldungen: Herbert Kickl, Ing. Norbert Hofer, August Wöginger, Karl Öllinger, Mag. Birgit Schatz, Dr. Kurt Grünewald, Renate Csörgits, Johann Hechtl, Dietmar Keck, Kai Jan Krainer, Sigisbert Dolinschek, Werner Neubauer, Mag. Gertrude Aubauer, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Gerhard Huber und Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé.

 

Bereich Justiz, Landwirtschaft/Umwelt

Wortmeldungen: Dr. Johannes Hübner, Harald Jannach, Maximilian Linder, Hannes Weninger, Mag. Kurt Gaßner, Walter Schopf, Mag. Albert Steinhauser, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Jakob Auer, Mag. Heribert Donnerbauer, Franz Eßl, Gerhard Huber, Ing. Norbert Hofer, Ing. Hermann Schultes und Dr. Wolfgang Spadiut sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Bereich Finanzen

Wortmeldungen: Elmar Podgorschek, Wolfgang Zanger, Maximilian Linder, Mag. Roman Haider, Kai Jan Krainer, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Gabriele Tamandl, Mag. Rainer Widmann, Alois Gradauer, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Ruperta Lichtenecker und Dr. Martin Bartenstein sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Kai Jan Krainer und Jakob Auer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zur Änderung des Titels, des Art. 1 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986), des Art. 3 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992), des Art. 6 (Änderung des Unternehmensgesetz­buches), des Art. 22 (Änderung des Börsegesetzes 1989), des Art. 46 (Änderung des Bundesbahn­gesetzes) und des Art. 53 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes):

Die Änderungen dienen der Bereinigung von bei der Erstellung der Regierungsvorlage unterlaufenen Redaktionsversehen.

Zur Änderung des Art. 52 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes):

Grundsätzlich erfolgt im Fall des Vorliegens von vorläufigen Beitragsgrundlagen zum Pensionsstichtag keine Nachbemessung dieser Beitragsgrundlagen mehr, zumal ja die vorläufigen Beitragsgrundlagen (als endgültige) in die Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung einfließen.

Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift muss hievon eine Ausnahme gemacht werden, weil die vorläufigen Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor 2014 nachbemessen werden können, soweit vor der Nachbemessung noch keine Pensionsleistung beansprucht wird.

Liegen zum angenommenen Stichtag für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift (1. Jänner 2014) noch keine endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2011, 2012 oder 2013 vor, so fließen zunächst die vorläufigen Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen in die Kontoerstgutschrift ein.

Werden sodann etwa im Jahr 2014 die endgültigen Beitragsgrundlagen für 2011 festgestellt, so hat eine Neuberechnung zu erfolgen, ebenso 2015 (wenn die Beitragsgrundlagen für 2012 endgültig vorliegen) und 2016 (wenn die Beitragsgrundlagen für 2013 vorliegen).

Geht die kontoberechtigte Person in einem der genannten Jahre in Pension, ohne dass die vorläufigen Beitragsgrundlagen nachbemessen wurden, so werden die vorläufigen Beitragsgrundlagen unter Anwendung von §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG neu festgestellt und diese werden dann als endgültige Beitragsgrundlagen in der Erstgutschrift berücksichtigt.

Bis zum Ablauf des Jahres 2016 werden für Beitragszeiten vor 2014 die endgültigen Beitragsgrundlagen im Regelfall vorliegen. Später nachbemessene Beitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vor 2014 sind im Wege der Ergänzungsgutschrift zu berücksichtigen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Kai Jan Krainer und Jakob Auer mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V dagegen: F,G,B) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Budgetausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,F,G dagegen: B) folgende Feststellung zum IKTKonG und BHG 2013:

„Gemäß Art. 30 Abs. 6 B-VG ist die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates in ihr oder ihm durch Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsagenden oberstes Verwaltungsorgan; sie oder er übt diese Befugnisse allein aus. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG auch ein Verordnungsrecht in den Verwaltungsangelegenheiten zu, dieden Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen. Nach den Erläuterungen zur B-VG-Nov 1977, BGBl. Nr. 323, soll dadurch ,auch dem Gedanken der Sicherung der vollen Unabhängigkeit der Parlamentsverwaltung gegenüber den obersten Organen der Vollziehung des Bundes entsprochen werden‘; ,die Erlassung von Verordnungen in ausschließlich diesen Bereich betreffend Verwaltungsangelegenheiten (fällt) nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung oder eines Bundesministers (…).‘ (AB 540 BlgNR XIV. GP).

Die Bedeutung der Sicherung der Unabhängigkeit der Justizverwaltung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die insofern mit der Parlamentsverwaltung vergleichbar ist, gegenüber den obersten Organen der Vollziehung wird auch vom Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur hervorgehoben (Erkenntnis VfSlg. 15.762/2000).

Soweit daher Verwaltungsangelegenheiten im IKTKonG und BHG 2013geregelt werden, die Aufgaben betreffen, die darauf abzielen, das Funktionieren der Staatsfunktion ,Gesetzgebung‘ zu gewährleisten, kommt die Vollziehung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zu, die oder der auch erforderlichenfalls entsprechende Verordnungen zu erlassen hat.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 03 15

                                 Heidrun Silhavy                                                                     Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann