Vorblatt

Problem:

Eines der Kernprojekte der INNEN.SICHER 2010-Strategie des Bundesministeriums für Inneres ist die Weiterentwicklung der sicherheitsbehördlichen Strukturen. Dabei soll durch eine Neuorganisation der Strukturen auf Ebene der nachgeordneten Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers der in den letzten Jahren, insbesondere durch die Zusammenführung der Wachkörper zur gemeinsamen Bundespolizei im Jahr 2005 beschrittene Weg einer Verschlankung der Kommandostrukturen und des Abbaus von Doppelgleisigkeiten konsequent weiter verfolgt werden. Gleichzeitig gilt es, der Einrichtung einer neuen Behördenstruktur im Fremden- und Asylwesen sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Rechnung zu tragen.

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Zusammenführung der neun Sicherheitsdirektionen, vierzehn Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikommanden zu insgesamt neun Landespolizeidirektionen. Die sicherheitsbehördlichen Strukturen der Bezirksverwaltungsbehörden bleiben unberührt.

Korrespondierende Maßnahmen zur Schaffung der für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sind Gegenstand eines gesonderten Gesetzesvorschlages.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Mit den in den Art. 1 des vorliegenden Novellierungsvorschlages angeführten Bestimmungen sollen die organisatorischen Voraussetzungen für die Zusammenführung der bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und Landespolizeikommanden im Bereich des Bundesministeriums für Inneres geschaffen werden. Die Zusammenführung bedingt wesentliche Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie vor allem in der Verwaltung der Ressourcen der bisherigen Sicherheitsdirektionen (SID), Bundespolizeidirektionen (BPD) und Landespolizeikommanden (LPK). So werden die bisher 31 bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und Landespolizeikommanden auf 9 Landespolizeidirektionen zusammengeführt.

Ziele der Reform sind die Verschlankung der Führungsstrukturen der bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und Landespolizeikommanden, Erzielung von Synergieeffekten insbesondere in den Supportbereichen und die Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für die Umsetzung der Haushaltsrechtsreform (z.B. Konzentration der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung; Reduktion von geplanten 30 Detailbudgets 2. Ebene auf 9 Detailbudgets 2. Ebene). Für eine erfolgreiche Verwirklichung des Vorhabens sind Erst- und Ersatzinvestitionen notwendig. Diesen werden langfristig Synergieeffekte gegenüberstehen. Weitere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Hinsichtlich der Verwaltungskosten für Bürger/-innen und Unternehmen ist mit keinen finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes hinsichtlich des Artikels 1 gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), Art. 10 Abs. 1 Z 14 (Organisation und Führung der Bundespolizei) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämtern) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930. Da es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen der anderen Bundesgesetze um ausschließlich formale Anpassungen der Begrifflichkeiten an die neue Terminologie der Behördenorganisation handelt, kann von einer Anführung der jeweiligen Kompetenzgrundlage abgesehen werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Art. 1 und 87 (Änderung des Sicherheitspolizei- sowie Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes)

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Zusammenführung der bestehenden neun Sicherheitsdirektionen, vierzehn Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikommanden zu neun Landespolizeidirektionen geschaffen werden. Dem Bundesminister für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde sollen zukünftig in jedem Bundesland anstelle der bisherigen „Sicherheitsdirektionen“ neun „Landespolizeidirektionen“ nachgeordnet werden. Die behördlichen Befugnisse der Bundespolizeidirektionen sollen im Wege des Sicherheitspolizeigesetzes auf diese Landespolizeidirektionen übertragen werden, welche für das Gebiet bestimmter Gemeinden  Aufgaben der Sicherheitsverwaltung an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörden wahrzunehmen haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit den in den Art. 1 des vorliegenden Novellierungsvorschlages angeführten Bestimmungen sollen die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und Landespolizeikommanden im Bereich des Bundesministeriums für Inneres geschaffen werden.

Zu den zu erwartenden Mehrausgaben:

Die Durchführung dieser fundamentalen Strukturänderung bedingt in der Umsetzungsphase Mehrausgaben, insbesondere für soziale Abfederungsmaßnahmen bei Funktionsträgern sowie für infrastrukturelle Sofortmaßnahmen in Höhe von rund € 1,5 Mio. im Jahr 2012 und rund € 2 Mio. im Jahr 2013.

Diese Ausgaben sind insbesondere für bauliche und technische Adaptierungsmaßnahmen sowie Übersiedelungen im Rahmen der Neustrukturierung der Organisationsteile der Landespolizeidirektionen erforderlich.

So sollen im Zuge der Reform die bei den Behörden (SID, BPD) und Kommanden (LPK) derzeit an unterschiedlichen Örtlichkeiten situierten administrativen (Personal, Logistik, Budget und dgl.) und operativen Organisationsteile (zB Kriminal- und Sicherheitspolizeiliche Abteilungen der SID und BPD mit dem Landeskriminalamt der LPK) organisatorisch und räumlich zusammengeführt werden, um möglichst hohe prozesstechnische Synergieeffekte erzielen zu können. Abhängig von den konkreten Personaleinsatzkonzepten werden bauliche und technische Adaptierungen wie Raumanpassungen,  Zusammenführung von Telefonvermittlungen oder Softwareanpassungen erforderlich werden.

Grundlage der Kostenschätzung:

Die Angaben zu den zu erwartenden Mehrkosten beruhen auf der erst vor kurzem in Salzburg durchgeführten Zusammenführung von Organisationsteilen der SID, BPD und des LPK im Rahmen eines Probebetriebes zur verschränkten Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit sowie für eine gemeinsame Leitstelle (Behördenjournal), Budget- und Beschaffungsstelle, Controllingstelle, Einlaufstelle und  Telefonvermittlung - also den Organisationsteilen, welche auch im Rahmen der geplanten Reform fusioniert werden sollen - und den in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnissen.

Eine detaillierte Kostendarstellung sowohl im infrastrukturellen Bereich als auch im Hinblick auf die notwendigen sozialen Abfederungsmaßnahmen wird erst nach Vorliegen der konkreten Raum- und Funktionsprogramme, der Personaleinsatzpläne bzw. der tatsächlichen Personalbesetzungen möglich sein.

Zu erwartende Synergieeffekte:

Mittelfristig sind bis zum Jahr 2016 im Bereich der Personalkostenentwicklung der Landespolizeidirektionen einerseits durch eine Reduktion von Behördenleitern und andererseits durch die Zusammenführung sämtlicher Supportbereiche (insbesondere in Personal-, Logistik- und Infrastrukturangelegenheiten) Synergieeffekte im Ausmaß von € 8 bis 10 Mio. zu erwarten.

Für die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen wurden folgende Kalkulationsgrößen herangezogen:

         Zu erwartende Einsparung durch Personaleinsatzsynergien  im Administrativbereich von rund  6 - 7% (d.h. von rund 1.100 Bediensteten in den Bereichen Personal-, Logistik- und Infrastruktur)  entspricht bei Zugrundelegung der Kalkulationsgrößen eines A3-Bediensteten (entsprechend den Richtwerten für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, BGBl. II Nr. 50/1999) 66 bzw 77 x 40.366 = rund € 2,6 – 3,1 Mio. jährlich;

         Zu erwartende Einsparung durch Personaleinsatzsynergien im operativen Bereich z.B. durch die Zusammenführung der derzeit bei den SID bzw. LPK angesiedelten Sicherheits- und Kriminalpolizeilichen Abteilung mit dem Landeskriminalamt bzw. durch die organisatorische Fusionierung der behördlichen Verfahrensbereiche (bei angenommenem Synergieeffekt von 30 VBÄ x 47.473 [Mittelwert von A3 und A2]) = rund € 1,4 Mio. jährlich;

         Zu erwartende Einsparung aufgrund einer Reduktion an Behördenleiterfunktionen (abhängig von den tatsächlichen Personalbesetzungen) zwischen € 100.000 - 200.000 jährlich; darüber hinaus werden Einsparungen von Miet- und Betriebskosten von zwischen € 100.000 - 200.000 jährlich erwartet.

Die somit errechneten Personalsynergieeffekte von insgesamt € 9 Mio. werden jedoch nicht im Jahr 2014 im vollen Ausmaß wirksam, sondern sollten vielmehr innerhalb des BFG bis 2016 wie folgt schlagend werden: 2014: € 2,5 Mio.; 2015: € 3 Mio.; 2016: € 3,5 Mio.

Eine konkrete Aussage über den zu erwartenden Einsparungseffekt ist erst nach Vorliegen der Personaleinsatzkonzepte bzw. der Raum- und Funktionsprogramme (voraussichtlich Ende April 2012) möglich.

Zu Art. 88 (Anpassungsbestimmungen)

Die in Aussicht genommene Weiterentwicklung der sicherheitsbehördlichen Strukturen sowie die damit einhergehenden Zuständigkeits- und Begriffsänderungen bedürfen klarer Anpassungsbestimmungen. Insbesondere müssen Regelungen darüber getroffen werden, welche Behörden, Organe bzw. Dienststellen künftig an die Stelle der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen bzw. Sicherheits- und Bundespolizeidirektoren treten. Diesbezüglich soll vorgesehen werden, dass dort, wo in Bundesgesetzen – ausgenommen Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie In- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen – auf die „Sicherheitsdirektion“, den „Sicherheitsdirektor“, „den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ oder die „Bundespolizeidirektion (Wien)“ in ihrer Funktion als Behörde in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, jeweils auf die „Landespolizeidirektion“, den „Landespolizeidirektor“, „das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ oder die „Landespolizeidirektion (Wien)“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form „übergeleitet“ wird.


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis):

Die Bestimmungen dienen der durch gegenständliches Gesetzesvorhaben erforderlichen Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 4 (§§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 60 Abs. 1), Z 5 (§§ 5 Abs. 4, 35a Abs. 1, 3 und 5, § 86 Abs. 2), Z 11 (§ 9 Abs. 3), Z 14 (§ 13 Abs. 1 und 2 ), Z 15 (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1), Z 16 (§§ 14 Abs. 2, 76 Abs. 6, 80 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 93a Abs. 2), Z 17 (§ 14 Abs. 3), Z 19 (§ 15 Abs. 1), Z 20 (§ 15 Abs. 2), ), Z 23 (§ 76 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1) und Z 24 (§ 92a Abs. 2):

Das gegenständliche Vorhaben macht einige Begriffsanpassungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erforderlich: In den betreffenden Bestimmungen sollen die Anpassungen erfolgen. Hinsichtlich des Begriffes der Bundespolizeidirektion(en) ist danach zu unterscheiden, ob auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion Bezug genommen wird oder aber auf die Bundespolizeidirektion in ihrer Funktion als Behörde abgestellt wird. Entsprechend ist auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde ist, oder auf die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde abzustellen.

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des § 10 ist darüber hinaus das Wort in der jeweiligen grammatikalischen Form entsprechend zu ersetzen.

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Aufgaben und Funktionen der Sicherheitsdirektion eines Bundeslandes mit denen des Landespolizeikommandos und der Bundespolizeidirektion/en zusammengeführt und künftig von der neu einzurichtenden Sicherheitsbehörde „Landespolizeidirektion“ wahrgenommen werden sollen. Die Funktion des Sicherheitsdirektors fällt dabei dem Landespolizeidirektor zu.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 6):

Art. 78d B-VG definiert den Begriff „Wachkörper“ auf verfassungsrechtlicher Ebene (vgl. näher u.a. Funk, ÖJZ 1973, 627). Nunmehr soll auf einfachgesetzlicher Ebene eine Festlegung jener Personengruppen des Innenressorts erfolgen, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören.

Zum Wachkörper Bundespolizei zählen demnach zum einen alle Angehörige der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte, wobei der Begriff „Besoldungsgruppe“ an das dienst- und besoldungsrechtliche Begriffsverständnis anknüpft (vgl. § 2 GehG 1956) und zum anderen alle in vertraglicher Verwendung stehende Exekutivbedienstete. Zur letzteren zählen insbesondere Polizeischüler, welche für die Dauer ihrer Ausbildung (von in der Regel vierundzwanzig Monaten) einen Sondervertrag „Polizeiliche Grundausbildung“ erhalten.

Der Zusatz „unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle“ stellt klar, dass eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle auf Ebene des Bundesministeriums (wie etwa zum Bundeskriminalamt oder zum Bundesasylamt) keine Änderung hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft mit sich bringt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle ist aber für die Ausübung der Dienstaufsicht von Relevanz: Diese obliegt grundsätzlich dem Landespolizeidirektor; im Falle einer Dienstverwendung im Bundesministerium für Inneres (zB Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder Bundeskriminalamt) wird die Dienstaufsicht vom Bundesminister für Inneres ausgeübt, vertreten durch die im Rahmen der Geschäftsordnung hierzu Ermächtigten (zB dem Leiter der Sektion I oder II). Die Fachaufsicht liegt bei der zur Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständigen Behörde, der der Wachkörper als Hilfsorgan beigegeben (zB BMI, LPD) oder unterstellt (zB BVB, LReg) ist.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1):

Der Begriff der „Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit“ soll künftig neben den Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, der Vollständigkeit halber und seiner Bedeutung angemessen auch den Chefärztlichen Dienst erfassen.


Zu Z 8 (§ 7):

Zu Abs. 1:

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen die einfachgesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen werden, die bisher neun Sicherheitsdirektionen, vierzehn Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikommanden zu neun Landespolizeidirektionen zusammen zu führen. Dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet sind zukünftig in jedem Bundesland anstelle der bisherigen Sicherheitsdirektionen Landespolizeidirektionen einzurichten.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht bedingt dieses Vorhaben eine Änderung insbesondere der Art. 78a ff B-VG (vgl oben Artikel 1). Auf einfachgesetzlicher Ebene sind entsprechende Anschlussregelungen erforderlich, allen voran Anpassungen in §§ 4, 7, 8 und 10 SPG.

Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres (vgl § 6). Diesem nachgeordnet soll in jedem Bundesland eine Landespolizeidirektion mit Sitz in der jeweiligen Landeshauptstadt eingerichtet werden. Die Landespolizeidirektion soll von einem Landespolizeidirektor geleitet werden, der – wie bisher der Sicherheitsdirektor – vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landeshauptmann bestellt wird. Insoweit sind die vorgeschlagenen Regelungen an den bisherigen § 7 Abs. 1 bis 3 angelehnt.

Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist.

Zu Abs. 2:

In Anlehnung an die geltende Fassung des § 7 Abs. 4 regelt diese Bestimmung die Besorgung des Exekutivdienstes. Ein Unterstellungsverhältnis ist hierbei nicht mehr gegeben, sodass der Exekutivdienst nur von beigegebenen und zugeteilten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen werden wird.

Zu Abs. 3:

Dem Landespolizeidirektor obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des inneren Dienstes. Darunter fallen insbesondere die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten oder die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes. Weitere Regelungen zum inneren Dienst finden sich in § 10, insbesondere in Abs. 3 (siehe dazu unten).

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung übernimmt den Regelungsinhalt des § 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7 Sicherheitspolizeigesetz idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2012 und regelt die Mitwirkung der Polizeiärzte an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Bewerbern für die Aufnahme in die exekutivdienstliche Ausbildung sowie für bestimmte Verwendungen (wie etwa das Einsatzkommando COBRA).

Da über die Eignungsprüfung schriftliche Aufzeichnungen zu führen sind und die Tests auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden, soll die mit § 10 Abs. 2 Z 5a und 7 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2012 geschaffene gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 9 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, übernommen werden.  Ergänzend zu Abs. 4 wäre durch eine entsprechende Änderung des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, (ÄrzteG 1998), klarzustellen, dass Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden, als Polizeiärzte im Sinne des § 41 Abs. 2 des ÄrztG 1998 zu qualifizieren sind.

Zu Abs. 5:

Entspricht der bestehenden Rechtslage im bisherigen § 7 Abs. 6. Über die begrifflichen Anpassungen hinausgehende Änderungen sind nicht erforderlich.

Zu Z 9 (§ 8):

Anstelle der derzeit auf Basis des bisherigen Art. 78c B-VG mittels Bundespolizeidirektionen-Verordnung, BGBl. II Nr. 56/1999, eingerichteten vierzehn Bundespolizeidirektionen sollen zukünftig die Landespolizeidirektionen für die im Gesetz genannten Gebiete bestimmter Gemeinden als Sicherheitsbehörden erster Instanz tätig werden.

Verfassungsrechtlich wird dieses Konzept durch eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers in Art. 78c B-VG umgesetzt, wodurch es diesem ermöglicht wird, auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden die Landespolizeidirektion zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz einzurichten. Für die Gemeinde Wien ist dies bereits verfassungsrechtlich vorgesehen (vgl den vorgeschlagenen Art. 78c Satz 2 B-VG). Innerhalb des in § 8 SPG festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches nehmen die Landespolizeidirektionen anstelle der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung wahr.

Unbeschadet dessen soll es im Wege innerorganisatorischer Maßnahmen möglich sein, unselbstständige Außenstellen der Landespolizeidirektionen einzurichten. Derartige Dienststellen bestehen schon jetzt im Rahmen der Bundespolizeidirektion Wien, in Form von Polizeikommissariaten.

Zu Z 10 und 11 (§ 9):

Hinsichtlich der Bezirksverwaltungsbehörden wird es zu keinerlei organisatorischen, funktionellen oder sachlichen Änderungen kommen. Sie werden wie bisher außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches einer gemäß § 8 als Sicherheitsbehörde erster Instanz fungierenden Landespolizeidirektion (§ 8) Sicherheitsbehörde erster Instanz sein und gemeinsam mit den ihnen unterstellten Bezirkspolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen die Sicherheitsverwaltung besorgen. Der Exekutivdienst für die Bezirksverwaltungsbehörde soll wie bisher durch die ihnen unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen werden (siehe Abs. 1 und 2).

In Folge der Übertragung der Funktion des Sicherheitsdirektors auf den jeweiligen Landespolizeidirektor ist dieser künftig dazu berufen, einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Angehörige des Gemeindewachkörpers zur Vollziehung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes zu unterstellen (Abs. 3). Die weiteren Bestimmungen zur Vollziehung des Exekutivdienstes durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers (Abs. 4) bleiben davon unberührt.

Zu Z 12 (§ 10):

Zu Abs.1:

Der erste Satz dieser Bestimmung orientiert sich an der Textierung des geltenden § 10 Abs. 1 und soll die Organisation des, in die Landespolizeidirektion zu integrierenden Wachkörpers auf Bezirks- bzw. Gemeindeebene abbilden.

Mit dem zweiten Satz wird im Sinne einer Nachrangigkeit des inneren Dienstes normiert, dass der Landespolizeidirektor, welcher auch zur Besorgung des inneren Dienstes der Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden berufen ist, auf fachliche Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung Bedacht zu nehmen hat. Diese dürfen durch dienstliche Weisungen nicht unterlaufen werden.

Zu Abs. 2:

Unbeschadet der Abs. 1 getroffenen Regelung soll klargestellt werden, dass auch die Einrichtung von  Landespolizeidirektionen unmittelbar untergeordneter Polizeiinspektionen möglich sein soll. Derartige Polizeiinspektionen dienen der bezirksüberschreitenden Aufgabenwahrnehmung [wie beispielsweise Autobahninspektionen (API), Diensthundestationen oder die Polizeiinspektionen für Ausgleichsmaßnahmen].

Zu Abs. 3:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich der geltenden Regelung in § 10 Abs. 5.

Zu Abs. 4:

Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen inhaltlich dem § 16 Abs. 1 und 2 des Führungs- und Verfügungsgesetzes (FVG), BGBl. Nr. 70/1966. Die betreffenden Bestimmungen sollen nunmehr begrifflich an die weiterentwickelten sicherheitsbehördlichen Strukturen angepasst in das Sicherheitspolizeigesetz integriert werden. § 16 FVG kann damit ersatzlos entfallen (vgl Artikel 87 des gegenständlichen Entwurfes).

Zu Z 13 (§ 12):

Die vorgeschlagenen Anpassungen tragen dem Umstand Rechnung, dass künftig der Landespolizeidirektor zur Festlegung sowohl der Geschäftseinteilung als auch der Geschäftsordnung der Landespolizeidirektion berufen ist (siehe Abs. 1 und Abs. 2).

Bestand hinsichtlich der Erlassung von Geschäftseinteilungen und Geschäftsordnungen bislang eine bloße Mitteilungspflicht, so soll nunmehr, um eine Einheitlichkeit der Regelungen sicherzustellen, verpflichtend eine Genehmigung des Bundesministers für Inneres vorgesehen werden (Abs. 3).

Zu Z 18 (§ 14a):

Die vorgeschlagene Änderung des § 14a Abs. 1 stellt eine notwendige Neuregelung des Instanzenzuges in sicherheitsbehördlichen Angelegenheiten dar. Die Landespolizeidirektion soll – bis zum In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 – zweite und letzter Instanz in Verfahren über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der erstinstanzlichen Behörden (Bezirksveraltungsbehörden und Landespolizeidirektionen in erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde – vgl § 8) sein. In den Landespolizeidirektionen wird ein entsprechendes Rechtsmittelbüro einzurichten sein.

Für Fundangelegenheiten ist in erster Instanz die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben. Mit der Neuregelung des Instanzenzuges in Abs. 2 soll klargestellt werden, dass zur Entscheidung über Bescheide des Bürgermeisters in diesen Angelegenheiten grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde als II. Instanz vorgesehen wird. In jenen Gemeinden, in denen der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahrnimmt (vgl. Krems und Waidhofen/Ybbs) entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.

Die Regelung des § 14a soll mit Ablauf des 31.  Dezember 2013 auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 außer Kraft treten (siehe Z 25).

Zu Z 21 (§ 58b Abs. 1 und 3):

Grundsätzlich wäre der Begriff „Bundespolizeidirektion“ durch den Begriff „Landespolizeidirektion“ zu ersetzen. Da es sich aber sowohl bei der Landespolizeidirektion als auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde in dieser Bestimmung um Sicherheitsbehörden handelt, wird angeregt, beide unter diesem Begriff zusammenzufassen.

Zu Z 22 (§ 60 Abs. 2):

Die Landespolizeidirektion, die als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz Daten im Sinne des Abs. 2 ermittelt, hat diese zu Zwecken des Abs. 1 in der Verwaltungsstrafevidenz zu verarbeiten. Die vorgeschlagene Formulierung dient der diesbezüglichen Klarstellung.

Zu Z 25 (§ 94):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 26 (§ 96 Übergangsbestimmung):

Mit vorgeschlagener Regelung soll klargestellt werden, dass die behördlichen Aufgaben und Befugnisse sowie alle darüber hinaus bestehenden gesetzlichen und vertragsrechtlichen Verpflichtungen und Ansprüche der Sicherheitsdirektion sowie der, in einem Bundesland eingerichteten Bundespolizeidirektionen sowie des Landespolizeikommandos auf die jeweils zuständige Landespolizeidirektion ex lege übertragen werden.

Dabei übernimmt die Landespolizeidirektion als Rechtsnachfolgerin auch die Funktion als Auftraggeberin gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle, von ihren Rechtsvorgängern im Sinne des § 4 Z 7 Datenschutzgesetz 2000 betriebenen Datenanwendungen und damit für alle im Datenverarbeitungsregister registrierten Meldungen ihrer Rechtsvorgänger. Eine DVR-Neumeldung und neuerliche Vorabkontrolle aller bereits genehmigten und registrierten Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden SID und BPD und des LPK ist nicht erforderlich, soweit diese durch die Landespolizeidirektionen (als Rechtsnachfolger) in demselben Umfang weitergeführt werden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der zwar in Geltung stehenden, aber gemäß § 61 Abs. 8 DSG 2000 bis zum Inkrafttreten der bis zum 1.9.2012 neu zu erlassenden Verordnung nach § 16 Abs. 3 DSG 2000 noch nicht anwendbaren Regelung des § 22 Abs. 4 DSG 2000. Auf Grund der vorliegenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist die in § 22 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehene Erklärung des Rechtsnachfolgers nicht erforderlich.

Der Weg über eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erscheint ausnahmsweise zur Abwicklung der Rechtsnachfolge in diesem besonderen Fall zulässig, da eine Vielzahl von Datenanwendungen betroffen und die ununterbrochene Fortsetzung und Kontinuität der betroffenen Datenanwendungen aus Sicherheitsaspekten zwingend erforderlich ist und durch die vorzunehmende Korrektur durch die Datenschutzkommission die Transparenz gewahrt bleibt. Über die bloße Rechtsnachfolge und Übertragung der DVR-Nummer hinausgehende allfällige inhaltliche Änderungen der Datenanwendungen, z.B. der verwendeten Datenarten, unterliegen weiterhin der Meldepflicht.

Eine vergleichbare Vorgangsweise wurde im Zuge der Wachkörperreform 2005 gewählt. In diesem Zusammenhang haben alle Landespolizeikommanden (außer Wien) die jeweiligen DVR-Nummern und die jeweils registrierten DVR-Meldungen der jeweiligen Landesgendarmeriekommanden (LGK) ohne Neumeldung übernommen, und zwar der bereits für den Rechtsvorgänger (hier: LGK) registrierten Datenanwendungen.

Zu den Artikel 2 bis 25 und 27 bis 86 (Änderung vom Vorhaben betroffener Bundesgesetzes)

In den gegenständlichen Artikeln erfolgen terminologische Anpassungen an die vorgeschlagene Neuregelung der Organisation der Sicherheitsbehörden des Bundes.

Zu Artikel 26 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008)

Zu Z 1 (Art. I Abs. 2 Z 6), Z 2 (Art. I Abs. 2 Z 7), Z 7 (Art. Art. III Abs. 1 erster Satz) und Z 8 (Art. III Abs. 5):

In den gegenständlichen Ziffern erfolgen terminologische Anpassungen an die vorgeschlagene Neuregelung der Organisation der Sicherheitsbehörden des Bundes.

Zu Z 3 (Art. I Abs. 2 Z 11):

Die Entgeltberechnungsausschüsse und die Berufungskommission für Heimarbeit bestehen nicht mehr (vgl. das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009 sowie die RV 206 d.B. XXIV. GP).

Zu Z 4 (Art. I Abs. 2 Z 42):

Richtigstellung der Behördenbezeichnung (vgl. § 1 des Bundessozialamtsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002).

Zu Z 5 (Art. III Abs. 1 Z 3) und Z 6 (Art. III Abs. 1 erster Satz):

Die Volksanwaltschaft hat in der Vollziehung des verwaltungsstrafrechtlichen Diskriminierungsverbotes gemäß der geltenden Fassung des (heutigen) Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG Missstände in der Verwaltung gemäß Art. 148a B-VG festgestellt und der Bundesregierung empfohlen, mittels geeigneter Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Bestimmung bundeseinheitlich und wirksam vollzogen wird (vgl. die Missstandsfeststellungen und Empfehlungen vom 28. August 2007, VA W/536-LAD/06, und vom 31. Mai 2011, VA-ST-LAD/0007-A/1/2010). Laut Wahrnehmung der Volksanwaltschaft werden Verwaltungsstrafverfahren gemäß dieser Bestimmung selten eingeleitet und enden wenige der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung.

Die geltende Fassung des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG stellt nicht jedes vorsätzliche Handeln unter Strafe, sondern nur Benachteiligungen „allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung“ (besonderer Vorsatz, sog. dolus coloratus; siehe auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 54). Für diesen Verwaltungsstraftatbestand ist das Motiv des Täters wesentlich; es ist von der Verwaltungsstrafbehörde nachzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens. Ergänzungsband, 2009, 88; Panthène, Diskriminierungsverbot im Verwaltungsstrafrecht, ÖJZ 2009, 1049 [1050]). Bei realistischer Betrachtung kann der Beweis, dass jemand „allein auf Grund“ seiner Rasse usw. benachteiligt wurde, von der Verwaltungsstrafbehörde allerdings kaum erbracht werden: Denn erstens müssen sich die „wahren“ Motive des Beschuldigten nicht notwendigerweise in dessen Verhalten manifestieren (eine Verweigerung des Zutritts oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen kann völlig unterschiedliche Motive haben). Zweitens bleibt der Beschuldigte bereits dann straflos, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Verhalten (zumindest auch) andere als die in Art. III Abs. 1 Z 3 genannten Motive hatte. Solche (zusätzlichen) Motive lassen sich dem eigenen Verhalten jedoch unschwer im Nachhinein in Form von Schutzbehauptungen unterstellen (zB Verhütung strafbarer Handlungen oder Sicherheitsbedenken, Vermeidung von Beschwerden oder rassistischen Reaktionen anderer Personen, Vermeidung von Konflikten zwischen Gruppen unterschiedlicher nationaler oder ethnischer Herkunft, reale oder irreale Befürchtungen usw.).

Das Tatbild des geltenden Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG ist ferner nur dann verwirklicht, wenn die Benachteiligung „ungerechtfertigt“ ist. Mit dieser Formulierung soll laut Erläuterungen (RV 438 BlgNR 14. GP 11) auf Art. 1 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 377/1972, (im Folgenden: Übereinkommen) Rücksicht genommen werden, wonach „Inländer und Ausländer durchaus unterschiedlich behandelt werden können“. Im Gesetzestext hat die beabsichtigte Beschränkung auf die Zulässigkeit einer Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Betroffenen allerdings keinen Niederschlag gefunden. Auch andere Benachteiligungen können daher „gerechtfertigt“ sein, was der Verwaltungsstrafbehörde einen tendenziell weiteren Beurteilungsspielraum einräumt.

Es wird daher eine – strafbarkeitsausdehnende – Neufassung des gesetzlichen Straftatbestandes des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG vorgeschlagen, die diese Bestimmung in Wortlaut und Inhalt an das Übereinkommen angleichen soll: Das Tatbestandsmerkmal des „alleinigen Grundes“ soll entfallen und das Tatbestandsmerkmal der „ungerechtfertigten Benachteiligung“ soll durch das Tatbestandsmerkmal der „Diskriminierung“ ersetzt werden.

Im Hinblick auf Art. 4 des 7. ZPEMRK soll das Verhältnis zwischen Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG und gerichtlichen und anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nach dem Grundsatz der Scheinkonkurrenz aufgelöst werden. Die schadenersatzrechtlichen Sanktionen nach dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, bleiben unberührt.

Zu Artikel 87 (Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes - FVG)

Das Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG, BGBl. Nr. 70/1966, in der Fassung des BGBl. I Nr. 151/2004, umfasst die §§ 16, 17, 29 und 30. Während die beiden letzteren der Regelung des Vollzugs sowie des In- bzw. Außerkrafttretens dienen, normieren § 16 die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und § 17 die Verfügungen über den Wachkörper Bundespolizei.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Übernahme der Bestimmung des § 16 in § 7 Abs. 6 und 7 SPG vorgeschlagen. § 17 kann ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 88 (Anpassungsbestimmungen):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine begriffliche Anpassung aller Bundesgesetze, in denen auf die Begriffe „Sicherheitsdirektion“, „Sicherheitsdirektor“ und „Bundespolizeidirektion“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, an die geänderten Bestimmungen des SPG vorgenommen werden.

Der gegenständliche Artikel trifft Regelungen darüber, welche Behörde künftig an die Stelle der Sicherheits- und Bundespolizeidirektion tritt. Diesbezüglich soll vorgesehen werden, dass dort, wo in Bundesgesetzen – ausgenommen Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen – auf die „Sicherheitsdirektion“, den „Sicherheitsdirektor“, „den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ oder die „Bundespolizeidirektion (Wien)“ in ihrer Funktion als Behörde in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, jeweils auf die „Landespolizeidirektion“, den „Landespolizeidirektor“, „das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“, oder die „Landespolizeidirektion (Wien)“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form „übergeleitet“ wird.

Die Länder werden analog zur bewährten Vorgangsweise im Rahmen der Wachkörperzusammenführung entsprechend informiert werden.

Zu Artikel 89 (Übergangsbestimmungen):

Mit der gegenständlichen Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz wird mit Wirkung vom 1. September 2012 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres eine neue einheitliche Struktur des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt. Damit sind weitreichende Konsequenzen infolge von Organisationsmaßnahmen verbunden.

Wenngleich die bisher bestehenden Arbeitsplätze möglichst ohne inhaltliche Änderungen in die neue Struktur übernommen werden sollen (siehe dazu Abs. 8 und 9), bedingt die Zusammenführung von drei Behörden in Teilbereichen notwendigerweise die Verschiebung von Aufgaben bzw. die Änderung von einzelnen Arbeitsplatzinhalten in nicht unbeträchtlichem Ausmaß.

Schon aus diesen Gründen, aber auch, um allen Funktionsträgern aus dem Bereich der drei Behörden im Rahmen der Schaffung der neuen Behörde die Möglichkeit einer Bewerbung um Leitungsfunktionen und sonstige höherrangige Funktionen in den neu zu schaffenden Landespolizeidirektion zu geben, soll im Rahmen einer zeitlichen Befristung die Neuausschreibung der angeführten Arbeitsplätze erfolgen. Arbeitsplätze, die inhaltlich im Wesentlichen unverändert bleiben, sollen keiner Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, bzw. Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, unterzogen werden.

Schon derzeit sieht § 4a AusG vor, dass die in §§ 2 bis 4 leg. cit. angeführten Arbeitsplätze dann neu auszuschreiben sind, wenn sich mehr als die Hälfte der relevanten Aufgabeninhalte infolge einer Organisationsänderung geändert haben. Die dargelegten Reformmaßnahmen im Rahmen des SPG sind von einem solchen Gewicht, dass sie den Gründen des § 4a AusG gleichzuhalten sind. Deshalb sind die Neuausschreibungen als Verpflichtung zu statuieren.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines reibungslosen Überganges auf die neuen Organisationsstrukturen mit 1. September 2012 soll nicht nur die höchste Leitungsebene (Abs. 1), sondern auch die Auswahl der Abteilungsleitungen (Abs. 2) vor dem 1. September 2012 erfolgen, sofern nicht eine Übernahme aus den bisherigen Behörden erfolgen kann (siehe Abs. 8 und 9). Infolgedessen erfolgt die Einleitung der Ausschreibungen nach Abs. 2 durch die Bundesministerin für Inneres, die weiteren Maßnahmen zur Besetzung der ausgeschriebenen Funktionen nach Abs. 2 werden ab der jeweiligen Betrauung dann vom jeweils zuständigen Landespolizeidirektor veranlasst, der hiezu nach Abs. 4 bereits ab seiner Funktionsbetrauung für den Zeitraum der Legisvakanz der Organisationsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt wird, um die Maßnahmen mit 1. September 2012 wirksam werden zu lassen.

In Wien bedarf es auf Grund der bereits bisher abweichenden Organisationsstruktur einer gesonderten Übergangsregelung, da hier durch den (Landes)Polizeipräsidenten als Landespolizeidirektor Kontinuität besteht, er die bisherigen Dienststellen(teile) dienst- und besoldungsrechtlich übernimmt und lediglich die bislang geteilte dienstbehördliche Kompetenz entfällt. Auf Grund dieser Besonderheit bedarf es in Abs. 4 keiner gesonderten Regelung für den (Landes)Polizeipräsidenten. Allerdings bedarf es auf Grund der organisatorischen Einrichtung der beiden Stellvertreter als (Landes)Polizeivizepräsidenten einer gesonderten Anführung in Abs. 1.

Weiters ergibt sich die Notwendigkeit, das Zusammenwirken der (verschiedenen) betroffenen Organe der Personalvertretung in Bezug auf die Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen nach dem AusG zu regeln. Diesbezüglich wird in Abs. 3 in Anlehnung an die bereits in Art. 7 Abs. 3 der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, getroffene Bestimmung und in Fortführung dieser geregelt, dass über die Nominierung des vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes beide Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen haben. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat die Bundesministerin für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren.

Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des AusG sollen auf die Verfahren nach Abs. 1 und 2 Anwendung finden. Im Hinblick auf die zentrale Ausschreibung der Funktionen nach Abs. 1 und 2 sind Begutachtungskommissionen nach § 7 Abs. 1 Z 1 AusG für diese Funktionen einzurichten.

Neben der Ausschreibung von spezifischen Leitungsfunktionen soll mittels einer Interessentensuche für neue geschaffene Funktionen auf der Ebene der Landespolizeidirektionen eine entsprechende Chancengleichheit hergestellt werden sowie im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Sinne des Prinzips der möglichst unveränderten Übernahme bestehender Arbeitsplätze gleichzeitig in Abs. 5 klargestellt, für welche Funktionen es einer Interessentensuche nach dem B-GlBG bedarf. Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz bezüglich der für eine Interessentensuche vorgesehenen Funktionen wird eine Benachrichtigung der zuständigen Organe vorgesehen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 7 B-GlBG auf Verfahren nach Abs. 5 Anwendung. Soweit der auszuschreibende Arbeitsplatz nach Abs. 5 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe (§ 4a Abs. 1 AusG) zugeordnet ist, hat die Ausschreibung durch die Bundesministerin, diesfalls auch für die Landespolizeidirektion Wien, im Sinne des Abs. 2 unter Anwendung des AusG nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines reibungslosen Überganges auf die neuen Organisationsstrukturen mit 1. September 2012 erfolgt, sofern nicht eine Übernahme aus den bisherigen Behörden erfolgen kann (siehe Abs. 8 und 9) die Einleitung der Interessentensuchen nach Abs. 5 durch die Bundesministerin für Inneres, die weiteren Maßnahmen zur Besetzung der ausgeschriebenen Funktionen nach Abs. 5 werden ab der jeweiligen Betrauung dann von dem jeweils zuständigen Landespolizeidirektor veranlasst, der hiezu nach Abs. 7 bereits ab seiner Funktionsbetrauung für den Zeitraum der Legisvakanz der Organisationsmaßnahmen nach dem SPG ermächtigt wird, um die Maßnahmen mit 1. September 2012 wirksam werden zu lassen.

Im Hinblick auf die Sonderstellung von Wien erfolgen die Maßnahmen nach Abs. 5 für die Landespolizeidirektion Wien durch den (weiter)bestehenden (Landes)Polizeipräsidenten.

Ungeachtet der neuen Behördenstruktur ist zur Erhaltung des bereits bestehenden Fachwissens sowie der bestmöglichen Einbringung erworbener Erfahrungen in personeller Hinsicht vorgesehen, dass die bisher bestehenden Arbeitsplätze möglichst ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in die neue Struktur übernommen werden. Mit Abs. 8 sowie im Hinblick auf seine Sonderstellung für Wien in Abs. 9 erfolgt daher in Ergänzung der vorherigen Absätze ein gesetzlicher Wechsel zur neuen Dienststelle und damit zur Unterstellung unter eine neue Dienstbehörde bzw. Personalstelle, ohne dass es eines gesonderten Versetzungsbescheides oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag bedarf.

Die dienst- und besoldungsrechtliche Zuweisung erfolgt mit dem Status, der zum Zeitpunkt der Zuweisung gültig ist. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung (Bewertungsmerkmale, bisherige gehaltsrechtliche Ansprüche) bleiben unverändert erhalten, sodass keine Schlechterstellung erfolgt.

Erfordert die Umsetzung der neuen Behördenstruktur in weiterer Folge eine Änderung einzelner Arbeitsplätze (bspw. Bewertungsänderung), gelten die allgemeinen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, die nach Maßgabe der entsprechend zu adaptierenden Dienstbehörden- und Personalstellenübertragungsverordnung nach den Bestimmungen des BDG 1979 und VBG vorzunehmen sind.

Durch den einleitenden Halbsatz in Abs. 8 und 9 wird klargestellt, dass die Zuweisung nicht für Bedienstete gilt, für die bereits eine andere rechtswirksame Verfügung getroffen wurde und diese Verfügung dem Abs. 8 bzw. 9 vorangeht. Damit bleibt den Bediensteten die ansonsten im BDG 1979 vorgesehene Möglichkeit einer entsprechenden Mobilität auch zum 1. September 2012 erhalten (bspw. Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder Wechsel in ein anderes Ressort). Gleiches gilt für Bedienstete, die nach den Abs. 1 bis 7 bereits mit einer Funktion betraut werden. Anlässlich der Funktionsbetrauung erfolgt auch der dienstrechtliche Verfügungsakt zur jeweiligen Landespolizeidirektion. Gleichzeitig wird die dienst- und besoldungsrechtliche Umsetzung geänderter einzelner Arbeitsplätze nach den Bestimmungen des BDG 1979 und VBG bereits mit Wirksamkeit vom 1. September 2012 ermöglich. Erfolgt eine Umsetzung derartiger Änderungen erst ab dem 1. September 2012, ist diese in Anschluss an die Überleitung nach Abs. 8 und 9 zu setzen.