1757 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1726 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Abzeichengesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Beschußgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesgesetz über eine Amnestie 1995, das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 2006, das Chemikaliengesetz 1996, das Devisengesetz 2004, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Eisenbahngesetz 1957, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Energielenkungsgesetz 1982, die Exekutionsordnung, das Exekutivdienstzeichengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Heeresgebührengesetz 2001, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Mediengesetz, das Meldegesetz 1991, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Militärbefugnisgesetz, das Munitionslagergesetz 2003, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Paßgesetz 1992, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pornographiegesetz, das Preisgesetz 1992, das Punzierungsgesetz 2000, das Pyrotechnikgesetz 2010, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Rezeptpflichtgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Schifffahrtsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Sprengmittelgesetz 2010, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Strafvollzugsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Suchtmittelgesetz, das Tierseuchengesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, das Versammlungsgesetz 1953, das Versorgungssicherungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Verwundetenmedaillengesetz, das Waffengesetz 1996, das Wehrgesetz 2001, das Wiedereinstellungsgesetz 1950, das Zivildienstgesetz 1986 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Führungs- und Verfügungsgesetz aufgehoben wird (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG)

Mit den vorgeschlagenen Regelungen betreffend Art. 1 und 87 (Änderung des Sicherheitspolizei- sowie Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes) sollen die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Zusammenführung der bestehenden neun Sicherheitsdirektionen, vierzehn Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikommanden zu neun Landespolizeidirektionen geschaffen werden. Dem Bundesminister für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde sollen zukünftig in jedem Bundesland anstelle der bisherigen „Sicherheitsdirektionen“ neun „Landespolizeidirektionen“ nachgeordnet werden. Die behördlichen Befugnisse der Bundespolizeidirektionen sollen im Wege des Sicherheitspolizeigesetzes auf diese Landespolizeidirektionen übertragen werden, welche für das Gebiet bestimmter Gemeinden  Aufgaben der Sicherheitsverwaltung an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörden wahrzunehmen haben.

Mit den in den Art. 1 des vorliegenden Novellierungsvorschlages angeführten Bestimmungen sollen die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der bundesunmittelbaren Sicherheitsbehörden und Landespolizeikommanden im Bereich des Bundesministeriums für Inneres geschaffen werden.

Zu den zu erwartenden Mehrausgaben:

Die Durchführung dieser fundamentalen Strukturänderung bedingt in der Umsetzungsphase Mehrausgaben, insbesondere für soziale Abfederungsmaßnahmen bei Funktionsträgern sowie für infrastrukturelle Sofortmaßnahmen in Höhe von rund € 1,5 Mio. im Jahr 2012 und rund € 2 Mio. im Jahr 2013.

Diese Ausgaben sind insbesondere für bauliche und technische Adaptierungsmaßnahmen sowie Übersiedelungen im Rahmen der Neustrukturierung der Organisationsteile der Landespolizeidirektionen erforderlich.

So sollen im Zuge der Reform die bei den Behörden (SID, BPD) und Kommanden (LPK) derzeit an unterschiedlichen Örtlichkeiten situierten administrativen (Personal, Logistik, Budget und dgl.) und operativen Organisationsteile (zB Kriminal- und Sicherheitspolizeiliche Abteilungen der SID und BPD mit dem Landeskriminalamt der LPK) organisatorisch und räumlich zusammengeführt werden, um möglichst hohe prozesstechnische Synergieeffekte erzielen zu können. Abhängig von den konkreten Personaleinsatzkonzepten werden bauliche und technische Adaptierungen wie Raumanpassungen,  Zusammenführung von Telefonvermittlungen oder Softwareanpassungen erforderlich werden.

Grundlage der Kostenschätzung:

Die Angaben zu den zu erwartenden Mehrkosten beruhen auf der erst vor kurzem in Salzburg durchgeführten Zusammenführung von Organisationsteilen der SID, BPD und des LPK im Rahmen eines Probebetriebes zur verschränkten Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit sowie für eine gemeinsame Leitstelle (Behördenjournal), Budget- und Beschaffungsstelle, Controllingstelle, Einlaufstelle und  Telefonvermittlung - also den Organisationsteilen, welche auch im Rahmen der geplanten Reform fusioniert werden sollen - und den in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnissen.

Eine detaillierte Kostendarstellung sowohl im infrastrukturellen Bereich als auch im Hinblick auf die notwendigen sozialen Abfederungsmaßnahmen wird erst nach Vorliegen der konkreten Raum- und Funktionsprogramme, der Personaleinsatzpläne bzw. der tatsächlichen Personalbesetzungen möglich sein.

Zu erwartende Synergieeffekte:

Mittelfristig sind bis zum Jahr 2016 im Bereich der Personalkostenentwicklung der Landespolizeidirektionen einerseits durch eine Reduktion von Behördenleitern und andererseits durch die Zusammenführung sämtlicher Supportbereiche (insbesondere in Personal-, Logistik- und Infrastrukturangelegenheiten) Synergieeffekte im Ausmaß von € 8 bis 10 Mio. zu erwarten.

Für die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen wurden folgende Kalkulationsgrößen herangezogen:

         Zu erwartende Einsparung durch Personaleinsatzsynergien  im Administrativbereich von rund  6 - 7% (d.h. von rund 1.100 Bediensteten in den Bereichen Personal-, Logistik- und Infrastruktur)  entspricht bei Zugrundelegung der Kalkulationsgrößen eines A3-Bediensteten (entsprechend den Richtwerten für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, BGBl. II Nr. 50/1999) 66 bzw 77 x 40.366 = rund € 2,6 – 3,1 Mio. jährlich;

         Zu erwartende Einsparung durch Personaleinsatzsynergien im operativen Bereich z.B. durch die Zusammenführung der derzeit bei den SID bzw. LPK angesiedelten Sicherheits- und Kriminalpolizeilichen Abteilung mit dem Landeskriminalamt bzw. durch die organisatorische Fusionierung der behördlichen Verfahrensbereiche (bei angenommenem Synergieeffekt von 30 VBÄ x 47.473 [Mittelwert von A3 und A2]) = rund € 1,4 Mio. jährlich;

         Zu erwartende Einsparung aufgrund einer Reduktion an Behördenleiterfunktionen (abhängig von den tatsächlichen Personalbesetzungen) zwischen € 100.000 - 200.000 jährlich; darüber hinaus werden Einsparungen von Miet- und Betriebskosten von zwischen € 100.000 - 200.000 jährlich erwartet.

Die somit errechneten Personalsynergieeffekte von insgesamt € 9 Mio. werden jedoch nicht im Jahr 2014 im vollen Ausmaß wirksam, sondern sollten vielmehr innerhalb des BFG bis 2016 wie folgt schlagend werden: 2014: € 2,5 Mio.; 2015: € 3 Mio.; 2016: € 3,5 Mio.

Eine konkrete Aussage über den zu erwartenden Einsparungseffekt ist erst nach Vorliegen der Personaleinsatzkonzepte bzw. der Raum- und Funktionsprogramme (voraussichtlich Ende April 2012) möglich.

Die in Aussicht genommene Weiterentwicklung der sicherheitsbehördlichen Strukturen sowie die damit einhergehenden Zuständigkeits- und Begriffsänderungen bedürfen klarer Anpassungsbestimmungen (Art. 88). Insbesondere müssen Regelungen darüber getroffen werden, welche Behörden, Organe bzw. Dienststellen künftig an die Stelle der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen bzw. Sicherheits- und Bundespolizeidirektoren treten. Diesbezüglich soll vorgesehen werden, dass dort, wo in Bundesgesetzen – ausgenommen Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie In- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen – auf die „Sicherheitsdirektion“, den „Sicherheitsdirektor“, „den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ oder die „Bundespolizeidirektion (Wien)“ in ihrer Funktion als Behörde in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, jeweils auf die „Landespolizeidirektion“, den „Landespolizeidirektor“, „das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ oder die „Landespolizeidirektion (Wien)“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form „übergeleitet“ wird.

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes hinsichtlich des Artikels 1 gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), Art. 10 Abs. 1 Z 14 (Organisation und Führung der Bundespolizei) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämtern) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930. Da es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen der anderen Bundesgesetze um ausschließlich formale Anpassungen der Begrifflichkeiten an die neue Terminologie der Behördenorganisation handelt, kann von einer Anführung der jeweiligen Kompetenzgrundlage abgesehen werden.

 

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. April 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Günter Kößl, Hannes Fazekas, Werner Herbert, Dr. Peter Pilz, Harald Vilimsky, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Gisela Wurm, Dr. Peter Fichtenbauer sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl und Otto Pendl zwei Abänderungsanträge eingebracht.

Der Abänderungsantrag betreffend das Sicherheitspolizeigesetz war wie folgt begründet:

„Dem Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes soll bei der Bestellung von Stellvertretern des Landespolizeidirektors ein Anhörungsrecht zukommen.“

Der Abänderungsantrag betreffend die Reisegebührenvorschrift 1955, Straßenverkehrsordnung 1960 und das Zivildienstgesetzes 1986 war wie folgt begründet:

„Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Bereinigungen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der beiden oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Günter Kößl und Otto Pendl  mit Stimmenmehrheit (dafür:  S, V, F, B , dagegen:  G ) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 04 18

                                  Johann Singer                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann