1763 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1732 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Epidemiegesetz dient dazu, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit Ärzte/-innen und Krankenanstalten ihrer Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz nicht nur in der bisher vorgesehenen schriftlichen Form, sondern auch elektronisch durch Dateneingabe in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachkommen können. Die bisher vorgesehenen Übermittlungswege bleiben als Alternative bestehen.

Erkrankungen, Verdachts- und Todesfälle an transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und Erkrankungsfälle an einer schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankung und Todesfälle an einer Clostridium difficile assoziierten Erkrankung unterliegen schon derzeit der Anzeigepflicht (Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. II Nr. 359/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2011). Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen auch diese anzeigepflichtigen Erkrankungen bereits im Epidemiegesetz selbst angeführt und die soeben erwähnte Verordnung formell aufgehoben werden. Inhaltlich tritt dadurch keine Änderung ein.

Finanzielle Auswirkungen:

Bund, Ländern, Städten und Gemeinden entstehen keine neuen Vollzugskosten, vielmehr wird es auf Grund der elektronischen Meldung direkt in das Register – je nach Nutzung dieser neuen Möglichkeit – zu einer Entlastung kommen, da die Dateneingabe bei den Bezirksverwaltungsbehörden in diesen Fällen entfallen wird.

Kompetenzgrundlage:

Der Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen).

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. April 2012 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen, im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, der Abgeordnete Dr. Andreas Karlsböck und der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1732 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 04 18

                              Dr. Erwin Rasinger                                            Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau