1779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1749 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Im Sinne des Auftrages im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode wurde eine Arbeitsgruppe zur Optimierung des Pensionskassengesetzes eingerichtet, die sich im Frühjahr 2009 unter Teilnahme der Sozialpartner einschließlich Pensionisten-Vertretern in mehreren Sitzungen ausführlich mit dem Pensionskassensystem und insbesondere auch mit den Auswirkungen der Finanzmarktkrise beschäftigt hat. Diese Arbeitsgruppe hat dem Bundesministerium für Finanzen am 26. Mai 2009 ihren Endbericht präsentiert.

Die Arbeitsgruppe hat mehrere Vorschläge unterbreitet, die das Pensionskassensystem in Zukunft einerseits attraktiver machen und andererseits auch eine bessere Absicherung der Erwartungen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bewirken sollen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auch auf die Belebung des Wettbewerbes, einerseits zwischen den Pensionskassen, andererseits auch gegenüber anderen Vorsorgeprodukten, gelegt. Dadurch sollen bessere Entscheidungsmöglichkeiten für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit unterschiedlichen Ertrags- und Sicherheitserwartungen geschaffen werden.

Am 28. Juli 2009 hat die Bundesregierung einen gemeinsamen Bericht des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Kenntnis genommen, in dem neben den konsensualen Vorschlägen der Arbeitsgruppe als wesentliche Maßnahme zur Systemstabilisierung die Einführung weiterer Sicherheitselemente in ihren Grundzügen festgeschrieben wurden.

Das Pensionskassengesetz soll entsprechend den Erfahrungen der letzten Jahre sowie auf Basis der Ergebnisse der Verhandlungen mit den Sozialpartnern optimiert werden, wobei folgende Eckpunkte hervorzuheben wären:

-       Die Anwartschaftsberechtigten sollen mit einem Lebensphasenmodell eine begrenzte Anzahl an Entscheidungsmöglichkeiten für eine bestimmte Veranlagungsform haben. Damit soll dem Einzelnen eine Wahlmöglichkeit für risikoreichere oder risikoärmere Veranlagungsstrategien ermöglicht werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen in der arbeitsrechtlichen Grundlage für die Pensionskassenzusage ein Standardmodell vereinbaren können, von dem der Begünstigte im Einzelfall abweichen kann.

-       Es soll eine besondere auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eingerichtet werden, in der für Leistungsberechtigte die Anfangspension garantiert wird. Damit soll die Kürzung der laufenden Pension vermieden werden.

-       Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Verordnung festgelegte Begrenzung des Rechnungszinses soll nicht nur für neu abgeschlossene Pensionskassenverträge wirksam sein, sondern auch für neu einbezogene Arbeitnehmer in bestehende Pensionskassenzusagen gelten.

-       Die Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Transparenz des Pensionskassensystems soll gestärkt bzw. verbessert werden.

-       Leistungsberechtigte sollen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Wahl eines Vertreters der Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat der Pensionskasse erhalten.

-       Der Wechsel zwischen den unterschiedlichen Produkten Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung soll auch auf individueller Basis möglich sein. Einmalig sollen auch Leistungsberechtigte Wechselmöglichkeiten nutzen können.

Im Versicherungsaufsichtsgesetz werden die bei einem Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung für die Begünstigten erforderlichen Informationspflichten normiert.

Im Betriebspensionsgesetz sollen die aus arbeitsrechtlicher Sicht notwendigen Änderungen vorgenommen werden, wobei folgende Eckpunkte hervorzuheben wären:

-       Die Möglichkeit, variable Beiträge/variable Prämien in die Pensionskasse/betriebliche Kollektivversicherung (BKV) leisten zu können, soll erweitert werden.

-       Die Möglichkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, für bestimmte Zeiten mit reduziertem Entgeltanspruch die Beiträge zur Pensionskasse bzw. die Prämien in die BKV unvermindert fortzuzahlen bzw. die Beitragsleistung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu übernehmen, soll ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit soll künftig auch im Fall einer Karenz sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG und VKG oder bei einer Familienhospizkarenz bestehen.

-       Die Unverfallbarkeitsfrist bei Pensionskassenzusagen soll von fünf auf drei Jahre herabgesetzt werden.

-       Die Durchlässigkeit zwischen dem Pensionskassensystem und der BKV soll ausgeweitet werden. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin soll unter bestimmten Voraussetzungen der Wechsel von der Pensionskasse in die BKV und umgekehrt auch im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht werden.

-       Die Durchlässigkeit zwischen dem BPG und anderen kapitalgedeckten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge (etwa für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte) und umgekehrt bei einem Berufswechsel soll ausgeweitet werden.

Für die neue Informationsverpflichtung "Information des Anwartschaftsberechtigten" in § 19b PKG wird mit rund 20.000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Anwartschaftsberechtigte Wechsel in andere Veranlagung", mit rund 3.000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Anwartschaftsberechtigte vor/zur Pensionierung" gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 149.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht.

Das Vorhaben soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Damit soll einerseits der FMA für die Erlassung der Verordnungen und andererseits den Pensionskassen für die Ausarbeitung der neuen Modelle sowie Wahlmöglichkeiten ausreichend Zeit gelassen werden.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Bankwesen), Z 6 (Angelegenheiten der Rechtsanwälte), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Z 11 B–VG (Arbeitsrecht und Vertragsversicherungswesen).

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Mai 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Wolfgang Zanger, Kai Jan Krainer, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Christoph Matznetter sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1749 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 05 10

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann