1782 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl Nr. 1/1930).

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein Verzeichnis zu führen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die

           1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

           2. Rechte und Pflichten der Mitglieder,

           3. Gliederung der Partei,

           4. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.

(5) Politische Parteien, deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist, können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

           1. Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, samt Spendenlisten, Listen über Unternehmen, an denen politische Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder ihnen nahestehende Organisationen beteiligt sind, und Prüfungsvermerke entgegen zu nehmen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spenden kundzumachen,

           2. seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine dieser nahestehende Organisation oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

           3. Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und

           4. im Falle von Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, Vorschläge zur Verhängung von Geldbußen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. „politische Partei“: jede Partei, die beim Bundesministerium für Inneres eine Satzung hinterlegt hat,

           2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung einer politischen Partei (insbesondere durch Entsendungen in Organe) mitwirkt oder an deren Willensbildung die politische Partei (insbesondere durch Entsendungen in Organe) mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs gemäß § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, und Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369/1984, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

           4. „Wahlwerbungsausgaben“: die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltages bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper und dem Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,

           5. „Spende“: jede Zahlung, die natürliche oder juristische Personen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen, sind ferner insbesondere Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen im Sinne des Artikel II BGBl. Nr. 391/1975 sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen.

2. Abschnitt

Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungskosten

Parteienförderung

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 5 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten ist unzulässig.

(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 5 Euro multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

           1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke gemäß § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro;

           2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;

           3. Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit (Abs. 1) wie politische Parteien gemäß Z 2; diese Fördermittel sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr auszubezahlen.

Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

§ 4. Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen der Festsetzung des Wahltages und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Mio Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen.

Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln

§ 5. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 vorgesehenen Fördermittel sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.

(2) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl folgenden Monats einlangen.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.

3. Abschnitt

Rechenschaftspflicht

Rechenschaftsbericht

§ 6. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht hat – gegliedert nach der Parteistruktur (Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisation) – eine Aufschlüsselung der Einnahmen entsprechend Abs. 4 und der Ausgaben entsprechend Abs. 5 zu enthalten. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer Landesorganisationen auszuweisen sind. Dem Berichtsteil der Landesorganisationen ist abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Summen von Einnahmen und Ausgaben der Bezirks- und Gemeindeorganisationen anzuschließen. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsteils obliegt der jeweiligen Organisation.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4) ist im das Wahljahr betreffenden ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:

           1. Mitgliedsbeiträge,

           2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

           3. Fördermittel nach diesem Bundesgesetz,

           4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

           5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

           6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

           7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

           8. Spenden,

           9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

         10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

         11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

         12. Sachleistungen,

         13. Aufnahme von Krediten,

         14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

           1. Personal,

           2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,

           3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

           4. Veranstaltungen,

           5. Fuhrpark,

           6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

           7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

           8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

           9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

         10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,

         11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

         12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,

         13. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben  H. gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese aufzufordern, binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spendenliste und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spendenliste erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu drei Monate verlängert werden.

(8) Übermittelt eine politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, den Rechenschaftsbericht samt Spendenliste und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 7 nicht fristgemäß, so hat der Rechnungshof den Bundeskanzler darüber zu informieren. Der Bundeskanzler hat daraufhin fällige Fördermittel (§ 3 Abs. 2) bis zur ordnungsgemäßen Übermittlung und Veröffentlichung einzubehalten.

Spenden

§ 7. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.

(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 6) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:

           1. Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

           2. Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

           3. Spenden an Abgeordnete, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.

(3) Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:

           1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,

           2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,

           3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und

           4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 5 000 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. parlamentarischen Klubs,

           2. Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 EStG 1988 sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Spende in bar leisten wollen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,

         10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

         11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen der Partei, auf Abgeordnete, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 EStG 1988 sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2 bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

4. Abschnitt

Kontrolle der Rechenschaftspflicht

Prüfung und Kontrolle

§ 8. (1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von den von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.

(5) Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Unvereinbarkeiten

§ 9. (1) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er

           1. ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt, oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,

           2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,

           3. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.

(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüfer sein darf.

(4) Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, bleiben unberührt.

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 6) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (§ 6) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spendenliste und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossene Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(5) Räumt die nach Abs. 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof einen auf der Liste (§ 6 Abs. 2) enthaltenen und bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§ 6) zu beauftragen. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben gemacht, und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 4 und Abs. 5 mit einem Betrag bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 6 Abs. 6 mit einem Betrag bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 6 Abs. 6 aus einer falschen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 7 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 7 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 7 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer falschen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(8) Hat ein Abgeordneter, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 7 Abs. 9), Spenden unter Verstoß gegen § 7 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 7 Abs. 5 nicht gemeldet oder Spenden unter Verstoß gegen § 7 Abs. 6 angenommen, ist gegen ihn eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages zu verhängen.

(9) Hat eine politische Partei die Beschränkung gemäß § 4 überschritten, so ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des Überschreitungsbetrags zu verhängen.

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer

           1. das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und

           2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,

           3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und

           4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.

(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:

           1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

           2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen,

           3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie

           4. Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen

           1. des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,

           2. des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie

           3. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

gebunden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

(8) Der Senat entscheidet einstimmig bei Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Auf das Verfahren vor dem Senat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. Entscheidungen über Verstöße sind auf der Website des Senates öffentlich zu machen und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Senates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Geldbußen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Verständigung des Parteien-Transparenz-Senates eine über eine politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, gemäß Abs. 1 verhängte Geldbuße bei der nächsten Auszahlung der der betroffenen Partei zustehenden Fördermittel nach § 3 Abs. 2 abzuziehen. Gemäß Abs. 1 verhängte Geldbußen über andere politische Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, sind einzufordern.

5. Abschnitt

Anwendung auf andere Rechtsträger

Wahlwerbende Parteien

§ 13. Die §§ 4, 6 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden an einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Valorisierungsregel

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 Abs. 1 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 Abs. 2, § 4 und § 7 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 und § 14 Abs. 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit Ausnahme seines § 4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 Abs. 1 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des xx.xx. vorzunehmen.

(2) § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 bis 9, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 7 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Beobachtungszeitraum das zweite Halbjahr 2012 heranzuziehen ist. § 6, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(3) Differenzbeträge, die sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Parteienförderung des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, und der Berechnung nach § 3 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012 ergeben, sind bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2013 zwischen den politischen Parteien nach dem in § 3 Abs. 2 Z 2 angeführten Schlüssel auszuzahlen und zu verteilen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.