Vorblatt

Problem:

Das Institute of Science and Technology - Austria (IST ‑ Austria) wurde mit dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006 im Jahre 2006 als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet und dient gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Die Finanzierung des IST ‑ Austria erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006. Sie regelt die Finanzierung des IST - Austria für einen Zeitraum von 10 Jahren (2007 bis 2016). Darüber hinaus bestehen allerdings keine Finanzierungszusagen, was sich nachteilig auf das in das IST - Austria gesetzte Vertrauen und damit die weitere Entwicklung auswirken kann.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen:

-       dem IST - Austria eine ausreichende Planungssicherheit, durch Verlängerung des Planungshorizonts auf weitere 10 Jahre (2017 bis 2026), ermöglicht werden,

-       die in der Vereinbarung angeführten Zeiträume aus Gründen der Klarheit durch Zeitpunkte ersetzt werden sowie

-       legistische Mängel behoben werden.

Inhalt/Problemlösung:

Durch die vorgeschlagene Novelle kommt es zur langfristigen finanziellen Absicherung des IST ‑ Austria. Die geänderten Art. II und III betreffend die Verpflichtungen von Bund und Land Niederösterreich bilden die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Mitteln von insgesamt bis zu 1,356 Milliarden Euro bis 2026.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der vorgeschlagene Entwurf wird den Bundeshaushalt bis 2026 mit maximal 988 Millionen Euro und den Haushalt des Landes Niederösterreich mit maximal 368 Millionen Euro belasten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Mittel- und langfristig wird es durch die Etablierung des IST ‑ Austria zu einer Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich kommen, deren Folgen zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch nicht genau abschätzbar sind.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder Bürger/innen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die vorgesehenen Regelungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Institute of Science and Technology - Austria (IST ‑ Austria) wurde mit dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006 im Jahre 2006 als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet und dient gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung.

Das IST ‑ Austria orientiert sich an acht Leitprinzipien die der Expertise der international anerkannten Forscher Haim Harari, Olaf Kuebler und Hubert Markl zu verdanken sind. Diese Leitprinzipien wurden dadurch verwirklicht, dass „best practices“ der besten Forschungsinstitute der Welt am Institute umgesetzt wurden:

-       der Karrierepfad wurde vom Universitätssystem der USA übernommen,

-       die Regelungen betreffend die Rechte am geistigen Eigentum wurden vom Weizmann Institute in Israel übernommen,

-       die leistungsbezogene Finanzierung beruht sowohl auf europäischem als auch auf dem US-amerikanischen Universitätssystem,

-       die Grundsätze der Finanzregelungen orientieren sich am Schweizer ETH-System und

-       die Evaluierungsprinzipien beruhen auf denen der deutschen Max Planck Gesellschaft.

Aus forschungspolitischer Sicht wurde die Entscheidung der Bundesregierung zur Errichtung des IST ‑ Austria im Jahre 2006 auch durch eine Vielzahl von Faktoren bestärkt, unter anderem durch:

-       die Einwerbung von Forschungsdrittmitteln von bisher fast 20 Millionen Euro,

-       die Spendeneinwerbung von bisher etwa 17 Millionen Euro,

-       8 ERC Grants (3 Advanced und 5 Starting Grants) oder

-       die Nennung von 3 “ISI Highly Cited researchers”, wobei es derzeit in Österreich nur 18 davon gibt.

Die Finanzierung des IST ‑ Austria erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006. Sie regelt die Finanzierung des IST - Austria für einen Zeitraum von 10 Jahren (2007 bis 2016). Durch den vorliegenden Entwurf soll der Planungshorizont auf weitere 10 Jahre (2017 bis 2026) ausgedehnt werden und dadurch:

-       die Bauplanung,

-       die Vertragsgestaltung mit Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher (5-Jahresverträge)

-       die Einwerbung von Drittmitteln,

-       die Zuerkennung von Spenden sowie

-       den Vollausbau des IST - Austria mit bis zu 100 Forschungsgruppen bis zum Jahre 2026

absichern.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung seitens des Bundes für den Zeitraum 2017 bis 2026 in der Höhe von bis zu 988 Millionen Euro, die einerseits Personalkosten, andererseits Forschungsinfrastrukturkosten umfasst, basiert auf der finanziellen Vorschau des IST ‑ Austria vom Oktober 2008. Die Planzahl 2016 wurde mit 57 Millionen Euro beziffert. Der maximale Gesamtbetrag entspricht einem jährlichen Wachstum von rund 9,8 Prozent einschließlich Inflationsabgeltung.

Die finanziellen Aufwendungen des Landes Niederösterreich für Gebäude und Infrastruktur in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro für den Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 wurden auf Basis des Ausbauprogramms vom 12. September 2011 und einer entsprechenden Kostenanalyse berechnet.

Die Mittel für die Abdeckung der mit dem laufenden Betrieb der Gebäude und der Infrastruktur verbundenen Kosten sowie des Betriebsaufwands und des Facility Managements vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der Höhe von maximal 98 Millionen Euro, wurde auf Basis einer Folgekostenabschätzung im Auftrag des Landes Niederösterreich errechnet.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf basiert auf Art. 15a B‑VG („Vereinbarungen gemäß Art. 15a“) und enthält keine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. II):

Die Überschrift wurde in Anlehnung einerseits an Art. III und andererseits Abs. 4, der dem Bund die Möglichkeit einräumt, Dritte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen heranzuziehen, ergänzt. Aus Gründen der Klarheit wurden die in dieser Vereinbarung genannten Zeiträume in Zeitpunkte umformuliert. Alle in diesem Artikel angeführten Beträge sind als Bruttobeträge zu verstehen, d.h. einschließlich aller Abgaben sowie der Inflationsabgeltung.

Die einzige Änderung in Abs. 1 betrifft die nicht den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Nummerierung der Absätze und Ziffern, die in der gesamten Vereinbarung richtig gestellt wurde.

Die in Abs. 2 Z 5 genannten forschungsimmanenten Qualitätskriterien werden Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bund und dem IST ‑ Austria sein.

Abs. 3 erfährt keine inhaltliche Änderungen, sondern eine Klarstellung welcher konkrete Zeitpunkt mit dem bisher genannten Zeitraum gemeint ist. Beurteilung im Sinne dieser Bestimmung umfasst auch Prüfung auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der eingesetzten Mittel.

Abs. 4 bleibt unverändert.

Zu Z 2 (Art. III):

Abs. 1 regelt wie bisher die Erhaltungspflichten des Landes Niederösterreich. Diese Bestimmung stellt die rechtliche Grundlage für die genannten Aufwendungen dar.

Die in Abs. 1 Z 1 angeführten 80 Millionen Euro für Investitionen in Gebäude sowie Infrastruktur wurden bereits vollständig ausgeschöpft, obwohl diese Zahlungsverpflichtung eigentlich für die Laufzeit der bestehenden Vereinbarung, d.h. bis Juli 2016, vorgesehen wäre. Sie wurde daher in der Neufassung um die neue Z 3 erweitert, die zusätzliche Mittel in der Höhe von 270 Millionen Euro vorsieht. Keine inhaltliche Neuerung bringt die Z 2, die im Wesentlichen die in der bisherigen Vereinbarung in Art. III Abs. 1 Z 3 enthaltene Zahlungsverpflichtung zusammenfasst und klarstellt, welcher konkrete Zeitpunkt mit dem bisher genannten Zeitraum gemeint ist.

Die in Z 3 und 4 angeführten Beträge sind als Bruttobeträge zu verstehen, d.h. einschließlich aller Abgaben sowie der Inflationsabgeltung.

Abs. 2 sieht vor, dass bei der wirtschaftlichen Nutzung des dem IST ‑ Austria zur Verfügung gestellten Vermögens das Einvernehmen mit dem Land Niederösterreich herzustellen ist. Dadurch soll ein bestmögliches Einvernehmen und die Nutzung aller Synergien sichergestellt werden.

Abs. 3 bleibt unverändert.

Der bisherige Abs. 4 ist entfallen um auch zukünftige Leasingfinanzierungen zu ermöglichen.

Mit der Neuerung zu Abs. 4, dem bisherigen Abs. 5, sollte die – auch schon bisher bestehende – Möglichkeit der Beauftragung Dritter mit dem Facility Managements besonders hervorgehoben werden.

Zu Z 3 (Art. IV):

Auch die Änderung in Abs. 2 betrifft bloß die Umstellung von Zeiträumen auf Zeitpunkte.

Zu Z 5 (Art. VII):

Die Änderung in Art. VII beschränkt sich auf die Anpassung der Ministerbezeichnung an die bestehenden Vorschriften des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986.