Vorblatt

Problem:

1. Bei der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vorgesehenen Einmalzahlung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine neue Abgabe.

2. Als Teil des neuen Österreichischen Stabilitätspakts 2012 wurde vereinbart, dass der Bund zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG 2008 darin ein Finanzausgleichsprovisorium einrichtet, wonach dieses Bundesgesetz bei nicht rechtzeitiger Neuregelung provisorisch weiter angewandt wird, sowie dass die Regelung des § 24 Abs. 9 FAG 2008 über den Entfall von Steueranteilen bei Nichtteilnahme am Stabilitätspakt sinngemäß auch für den ÖStP 2012 angewandt werden soll.

Ziel und Inhalt:

1. Einordnung der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vorgesehenen Einmalzahlung als gemeinschaftliche Bundesabgabe.

2. Neuregelung des Finanzausgleichsprovisoriums im Sinne des Österreichischen Stabilitätspakts 2012.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Ausgehend von Einnahmen in Höhe von einer Milliarde aus der Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhöht die Änderung des FAG 2008 die Ertragsanteile und aufkommensabhängigen Transfers an die Länder um 216 Mio. Euro und die an die Gemeinden um 118 Mio. Euro, in Summe sohin um rund ein Drittel der erwarteten Einnahmen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger:

         Keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Steuerabkommen mit der Schweiz:

Die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vorgesehene Einmalzahlung wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet und zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden mit dem einheitlichem Schlüssel, sohin im Verhältnis von rund 2/3 Bund und 1/3 Länder und Gemeinden geteilt. Die ebenfalls in diesem Abkommen vorgesehene Quellensteuer ist eine Einkommensteuer im Sinne des § 93 EStG 1988 und sohin bereits jetzt im FAG 2008 als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet; es wird jedoch klargestellt, dass die Erträge daraus analog zu denen aus der Kapitalertragsteuer auf Zinsen behandelt werden.

2. Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012:

Eine der Vereinbarungen des neuen Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012) sieht vor, dass diese Vereinbarung – außer wie bisher bei einer Kündigung der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus durch den Bund – auch dann außer Kraft tritt, wenn das Finanzausgleichsgesetz oder die Vereinbarungen über die Gesundheitsfinanzierung, die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird (Art. 28 Abs. 6 Z 1 und 2 ÖStP 2012). Zudem sieht Art. 28 Abs. 6 letzter ÖStP 2012 vor, dass der Bund zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG im FAG 2008 ein Finanzausgleichsprovisorium einrichtet, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das FAG 2008 bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.

Der Entwurf sieht daher vor, dass die Bestimmungen des FAG 2008 auch nach dessen Außerkrafttreten bei Fehlen einer Neuregelung vorläufig weiter angewandt werden, und zwar konkret die für das letzte Jahr geltenden Bestimmungen, sohin derzeit die für das Jahr 2014.

Mit einer weiteren Änderung wird analog zu den bisherigen Stabilitätspakten für den Fall vorgesorgt, dass die Ertragsanteile eines Landes gekürzt werden, wenn es den Österreichischen Stabilitätspakt nicht ratifizieren sollte. Als Kürzungsbetrag werden die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 und des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 vorgesehen, die vom Bund explizit als Teil des Stabilisierungskurses vorgesehen sind, zu dem sich die Länder mit dem jeweiligen Stabilitätspakt verpflichtet haben. Wie bei bisher allen Stabilitätspakten wurde von den Vertragspartnern in den Verhandlungen – unter Aufrechterhaltung unterschiedlicher Standpunkte – zur Kenntnis genommen, dass der Bund eine derartige Bestimmung vorsehen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Ausgehend von Einnahmen in Höhe von einer Milliarde aus der Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhöht die Änderung des FAG 2008 die Ertragsanteile und aufkommensabhängigen Transfers an die Länder um 216 Mio. Euro und die an die Gemeinden um 118 Mio. Euro, in Summe sohin um rund ein Drittel der erwarteten Einnahmen.

Die Änderungen im Zusammenhang mit dem ÖStP 2012 haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die Erweiterung des Finanzausgleichsprovisoriums bringt allerdings eine zusätzliche Absicherung der Liquidität der Länder und Gemeinden für den Fall, dass das FAG nicht rechtzeitig neu geregelt wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8, 12 und 13 F‑VG 1948 und Art. 104 Abs. 2 B‑VG.

Besonderer Teil

Zur Z 1 (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 FAG 2008):

Die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vorgesehene Einmalzahlung wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet (§ 8 Abs. 1 FAG 2008) und zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden mit dem einheitlichem Schlüssel geteilt (§ 9 Abs. 1 FAG 2008).

Als Abgabe mit einheitlichem Schlüssel erhöhen deren Erträge auch die Bemessungsgrundlagen für diverse aufkommensabhängige Transfers (Finanzzuweisungen des Bundes an die Gemeinden für den Personennahverkehr gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FAG 2008, Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 57 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten). Einschließlich dieser aufkommensabhängigen Transfers ergibt sich eine Verteilung im Verhältnis von rund 2/3 Bund und 1/3 Länder und Gemeinden.

Zu den Z 2 bis 4 (§ 9 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und § 24 Abs. 6 FAG 2008):

Die ebenfalls im Abkommen mit der Schweiz vorgesehene Quellensteuer ist eine Einkommensteuer im Sinne des § 93 EStG 1988 und sohin bereits jetzt im FAG 2008 als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet. In § 9 Abs. 2 letzter Satz FAG 2008 wird klargestellt, dass die Erträge daraus analog zu denen aus der Kapitalertragsteuer auf Zinsen behandelt werden und sohin als Teil der „Kapitalertragsteuer II“ nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Dotierung des Katastrophenfonds und des Familienlastenausgleichsfonds sind.

Diese Änderungen werden zum Anlass genommen, § 9 Abs. 2 zwecks besserer Lesbarkeit stärker zu gliedern und in zwei Absätze zu teilen sowie das Datum für die Umstellung der Zitate für die Definition der Kapitalertragsteuer II aus der EStG-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 auf 1. Oktober 2011 zu korrigieren. Die weiteren Zitatanpassungen sind lediglich rechtstechnische Folgerungen aus der neuen Gliederung.

Zur Z 5 (§ 24 Abs. 9 FAG 2008, Verbindung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt)

Der Finanzausgleich kann nur als Gesamtpaket vereinbart und umgesetzt werden. Die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Höhe der Ertragsanteile und Transfers hängen untrennbar mit der Höhe der Beiträge der Länder gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt zusammen. Für diese ist allerdings auch die Einbindung der Landtage erforderlich, weshalb § 24 Abs. 9 analog zu den bisherigen Regelungen wiederum eine Bestimmung enthält, wonach die Ertragsanteile (nur) der Länder, die den Stabilitätspakt nicht ratifizieren, teilweise suspendiert werden. Mit dieser bewährten Bestimmung wird die notwendige Verbindung und Gleichstellung der Leistungen des Bundes im Finanzausgleichsgesetz und der Beiträge der Länder im Österreichischen Stabilitätspakt geschaffen.

Der Kürzungsbetrag entspricht den Anteilen der einzelnen Länder aus den steuerlichen Maßnahmen im Budgetbegleitgesetz 2011 (siehe dazu die Darstellung der finanziellen Auswirkungen zum 4. Hauptstück der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, BlgNR 981 XXIV. GP, Seite 26f) und im 1. Stabilitätsgesetz 2012 (siehe die Erläuterungen zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, BlgNr 1680 XXIV. GP, finanzielle Auswirkungen zum 2. Abschnitt, Seite 5), wobei auch die Auswirkungen eines Abänderungsantrags in 2. Lesung auf die Mehreinnahmen 2012 und 2013 berücksichtigt wurden.

Nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspakts durch alle Länder tritt diese Bestimmung außer Kraft (§ 25 Abs. 2).

Zur Z 6 (§ 25 Abs. 3 FAG 2008, Finanzausgleichsprovisorium):

Das FAG 2008 enthält in § 25 Abs. 3 bereits derzeit ein Finanzausgleichsprovisorium für den Fall, dass bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist. Allerdings sind nach der derzeitigen Formulierung den Ländern und Gemeinden nur während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in der bisherigen Höhe zu gewähren und bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam. Sofort außer Kraft treten würden daher derzeit die Bestimmungen über die Kostentragungen und über die diversen Transfers. Mit Ablauf des 30. April würden auch die Ertragsanteile und die Bestimmungen über die Besteuerungsrechte entfallen.

Der Entwurf sieht daher vor, dass das FAG 2008 auch nach dessen Außerkrafttreten beim Fehlen einer Neuregelung vorläufig weiter angewandt wird, und zwar konkret die für das letzte Jahr geltenden Bestimmungen, sohin derzeit die für das Jahr 2014. Die endgültige Regelung des Finanzausgleichs bleibt aber der Neuregelung vorbehalten, sodass sich daraus auch rückwirkende Änderungen und Aufrollungen der vorläufigen Zahlungen ergeben können.