1790 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (1740 der Beilagen): Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Die Änderung des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt wird, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des 1992 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) beschlossenen Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996). Das Übereinkommen  wurde im Jahr 2003 für den Beitritt auch außerhalb der UNECE-Region gelegener Staaten geöffnet. Für diese Öffnung bestand Bedarf aufgrund des steigenden Interesses an der Arbeit des Übereinkommens und zur Einbindung von Drittstaaten, die Flusseinzugsgebiete mit UNECE-Staaten teilen.

Mit Beschluss III/1 vom 28. November 2003 haben die Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossen, die Art. 25 und 26 des Übereinkommens zu ändern, um den Beitritt von außerhalb der UNECE-Region gelegenen Staaten zu ermöglichen. Alle Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei des Übereinkommens waren, müssen diese Änderung annehmen, damit sie in Kraft treten kann.

Mit der Änderung sind keine weiteren finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische und die russische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Mai 2012 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische und die russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Peter Mayer gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (1740 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die französische und die russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

Wien, 2012 05 30

                                    Peter Mayer                                                                        Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann