1794 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1742 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 und das Waffengesetz 1996 geändert werden

 

Bei Schießveranstaltungen des Bundesheeres haben Gäste vielfach die Möglichkeit, unter Anleitung von geschultem Personal des Bundesheeres, Militärwaffen zu bedienen. In waffenrechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei regelmäßig um Kriegsmaterial (zB Sturmgewehre) oder Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (zB Pistolen), deren Besitz und Führen grundsätzlich verboten bzw. bewilligungspflichtig ist. Mit der ins Auge gefassten lex specialis zum Waffengesetz 1996 soll nunmehr klargestellt werden, dass bei Veranstaltungen des Bundesheeres diese einschränkenden waffenrechtlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Aus systematischen Gründen soll diese Bestimmung – da sie ausschließlich für Veranstaltungen des Bundesheeres in Betracht kommen soll – im Wehrgesetz 2001 normiert werden (Art. 1).

Das bereits in der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43, grundgelegte Regime zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und bestimmter Arten von Kriegsmaterial (siehe § 2 Abs. 3 WaffG in der genannten Gesetzesfassung) soll näher ausgestaltet werden. Konkret sollen bestimmte gewerberechtlich definierte Personen dazu mit Bescheid ermächtigt werden, gewisse Schusswaffen und bestimmte sonstige als Kriegsmaterial einzustufende Gegenstände als unbrauchbar im Sinne einer noch zu erlassenden Verordnung zu kennzeichnen. Damit einher gehen Überleitungsbestimmungen für derartige Gegenstände, deren „Deaktivierung“ nicht die aus der Verordnung folgende erforderliche Eingriffsintensität erreicht (Art. 2).

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen die ins Auge gefassten Änderungen aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhanges gemeinsam in einem eigenen Gesetz zusammengefasst werden. In formeller Hinsicht ist weiters darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Novelle einzelne Bestimmungen des Waffengesetzes (Art. 2) in der Fassung der (mit Ausnahme ihrer Inkrafttretensregelung) noch nicht in Kraft getretenen Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr.43/2010, geändert bzw. ergänzt werden.

Ziel:

-       Schaffung einer Rechtsnorm für Schießveranstaltungen des Bundesheeres (Art. 1).

-       Einführung eines rechtlichen Rahmens zur Deaktivierung von Schusswaffen und bestimmter sonstiger als Kriegsmaterial einzustufender Gegenstände (Art. 2).

Finanzielle Auswirkungen:

Im Wesentlichen - soweit der Ressortbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist - keine finanziellen Auswirkungen.

Allenfalls ergibt sich ein geringfügig nicht bezifferbarer erhöhter Personalaufwand.

Für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden - soweit der Ressortbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist - keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht. Dies gilt gleichermaßen für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres.

Neue Informationsverpflichtungen im Ressortbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport führen zu einer zeitlichen Belastung sowie einer Vermehrung der Verwaltungskosten für Bürger/innen um ca. 10 Stunden und ca. 340 Euro/Jahr (für 2013 und die Folgejahre) sowie um ca. 1.000 Stunden und ca. 34.000 Euro (ausschließlich für das Jahr 2013).

Die im Entwurf enthaltene neue Informationsverpflichtung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres – Kennzeichnung ziviler Schusswaffen – wird zur Vermehrung der Verwaltungskosten für Bürger/innen um ca. 850 Euro/Jahr führen.

 

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gerhard Köfer die Abgeordneten Stefan Prähauser, Oswald Klikovits, Tanja Windbüchler-Souschill, Kurt List, Mario Kunasek sowie der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür:  S, V , dagegen:  F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1742 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 05 31

                                  Gerhard Köfer                                                            Dr. Peter Fichtenbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann