Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel

§ 2. Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. unverändert

           3. des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII

           3. des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich;

           4. bis 9. …

           4. bis 9. unverändert

§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien umfaßt die Bezirke I bis XXIII.

§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien umfasst die Bezirke I bis XXIII sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich.

 

§ 4. Im Rahmen der Gerichtsorganisation sind die niederösterreichischen Gemeinden Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Purkersdorf, Tullnerbach und Wolfsgraben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Wien zugeordnet.

 

§ 11a. § 2 Z 3, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20YY treten mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf anhängig gewordenen Rechtssachen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes – je nach sachlicher Zuständigkeit – als an das Bezirksgericht Hietzing oder an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen gelten.

 

§ 11b. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke I bis XXIII sowie ab 1. Juli 2014 auch die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.

 

(2) Die Anhängigkeit nach Abs. 1 bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2014 eingebracht wurde.

 

(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 1 und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.

 

(4) Die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten für anhängige Sachen des Firmenbuchs, die Unternehmen mit dem Sitz in einer der in § 4 angeführten Gemeinden betreffen, geht auf das Handelsgericht Wien über. Das Landesgericht St. Pölten hat solche Registersachen dem Handelsgericht Wien zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch, die solche Unternehmen betreffen, dem Handelsgericht Wien zur Bildung der Register mitzuteilen.

 

§ 11c. Bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20YY folgenden Tag an können hierzu Durchführungsverordnungen erlassen und damit im Zusammenhang stehende organisatorische und personelle Maßnahmen vorbereitet und getroffen werden.

Artikel II (Bundesgesetz, mit dem [… … …] die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden, BGBl. Nr. 91/1993)

Artikel X

Artikel X

Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen

Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen

§ 1. Die Sprengel der nachstehenden Gerichtshöfe erster Instanz umfassen überdies die Sprengel folgender Bezirksgerichte:

§ 1. Die Sprengel der nachstehenden Gerichtshöfe erster Instanz umfassen überdies die Sprengel folgender Bezirksgerichte:

           1. der des Landesgerichts Sankt Pölten denjenigen des Bezirksgerichts Purkersdorf;

           1. entfällt

           2. der des Landesgerichts Korneuburg diejenigen der Bezirksgerichte Bruck an der Leitha, Groß-Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Klosterneuburg und Schwechat;

           2. unverändert

           3. der des Landesgerichts Wiener Neustadt denjenigen des Bezirksgerichts Mödling.

           3. unverändert

§ 2.

§ 2. unverändert

Artikel XI

Artikel XI

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich

           1. der Art. I bis IX am 1. März 1993 und

           1. unverändert

           2. des Art. X am 1. Jänner 1997 in Kraft.

           2. unverändert

 

(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20YY verfügte Aufhebung von Artikel X § 1 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach § 4 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind.

 

(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.

Artikel III (Staatsanwaltschaftsgesetz)

Artikel III (Staatsanwaltschaftsgesetz)

 

Sprengel der Staatsanwaltschaft

 

§ 2b. (1) Der Sprengel der Staatsanwaltschaft orientiert sich (vorbehaltlich der Sonderzuständigkeiten) nach jenem des Landesgerichts, an deren Sitz sie eingerichtet ist.

 

(2) Dies gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4.

 

Inkrafttreten

 

§ 42. (1) bis (16) unverändert

 

(17) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20YY tritt mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass nur für die ab dem 1. Juli 2014 neu angefallenen Strafsachen im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach § 4 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, die Staatsanwaltschaft Wien bzw. deren Organe nach § 4 zuständig sind.