181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (149 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle)

Problem:

-       Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen bis 20. Oktober 2007 in innerstaatliches Recht vor. Bis zum (rückwirkenden) In-Kraft-Treten der Novelle erfolgt daher eine unmittelbare Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im ärzterechtlichen Bereich durch die Österreichische Ärztekammer als Vollzugsbehörde.

Inhalt:

-       Umsetzung insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,

-       Lösungsfindung für einzelne Problemkreise im Bereich des Berufsrechts (Flexibilisierung des Erfordernisses des Studienabschlusses der Zahnmedizin im Rahmen der Facharztausbildung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Adaptierung des so genannten „1-plus-1-Prinzips“ für die Festsetzung von Ausbildungsstellen im Rahmen der Ankerennung von Ausbildungsstätten für die Facharzt- und Additivfachausbildung).

Alternativen:

Im Hinblick auf die Problemlage und die Zielerreichung: Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

1. Finanzielle Auswirkungen:

Mit der vorgeschlagenen Novelle sind weder nennenswerte Einsparungen noch Mehrkosten für den Bund und die Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung verbunden, sodass von keinen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Planstellen des Bundes und auf andere Gebietskörperschaften auszugehen ist.

2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.

2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen verursacht.

3. Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Die Richtlinienumsetzung erleichtert aufenthaltberechtigten Drittstaatsangehörigen, auf Grund ihrer Qualifikation beruflich tätig zu werden.

4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben zielt weder direkt auf die Veränderung der Geschlechterverhältnisse ab, noch betrifft es Frauen und Männer unterschiedlich, sodass das Regelungsvorhaben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden

-       die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,

-       das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,

-       die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,

-       die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie

-       die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,

für Ärzte in österreichisches Recht umgesetzt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 08. Mai 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich  außer dem Berichterstatter August Wöginger die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Sabine Oberhauser, Erwin Spindelberger, Ursula Haubner, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Wolfgang Spadiut der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl. und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich §§-Angaben auf den vorliegenden Gesetzesantrag.

Zu Z 1 (§ 5a Abs. 6):

Die Änderungen betreffen die Aufnahme eines Hinweises, wonach bei der Anerkennung von Drittlanddiplomen die Bestimmungen über mögliche Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfungen) gemäß § 6 Abs. 2 bis 5 anzuwenden sind. Weiters soll im Hinblick auf die zu erbringende Bescheinigung über die dreijährige Berufserfahrung durch den Verzicht auf den Einschub „entsprechend dem Antrag als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt“ verdeutlicht werden, dass Ärzte mit Grundausbildung gegebenenfalls auch Zeiten einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder einer fachärztlichen Weiterbildung als Berufserfahrung geltend machen können. Allfällige nähere Regelungen wären in der gemäß § 6 zu erlassenden Verordnung über Berufsqualifikationen zu treffen.

Zu Z 2 (§§ 12 Abs. 3 und 12a Abs. 4):

Es besteht ein Bedarf, die Ressourcen der Lehrpraxisinhaber und Gesellschafter von Lehrgruppenpraxen hinsichtlich deren allfälligen Tätigkeiten außerhalb der Lehr(-gruppen-)praxen (vgl. z.B. Tätigkeiten in Pflege- und Altenheimen) für die Ausbildung nutzbar zu machen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine ärzterechtliche Absicherung erreicht werden.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2):

Mit der Neufassung des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 soll den jüngsten Entwicklungen im Bereich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten Rechnung getragen werden.

Zu Z 4 (§ 31):

Durch die Neuregelung wird eine Erleichterung in der Ausbildung eröffnet und die Möglichkeit der Vermittlung der Ausbildungsinhalte in einem Additivfach durch den Wegfall der bisher hemmenden Sonderfachbeschränkung, die hinsichtlich dieser Tätigkeit aber sachlich nicht gerechtfertigt scheint, erweitert.

Zu Z 5 (§ 49 Abs. 5 Z 5):

Mit der Neugestaltung des § 49 Abs. 5 Z 5 soll den neuen Medizin-Curricula, die einen verstärkten Praxisbezug vorsehen, Rechnung getragen werden. Demnach soll nicht nur die „Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten“, sondern auch die „Durchführung einzelner weiterer ärztlichen Tätigkeiten“ unter Anleitung und Aufsicht zulässig sein, sofern die Beherrschung dieser Tätigkeiten im Rahmen des entsprechenden Medizin-Curriculums zum erfolgreichen Abschluss des Medizin-Studiums vorgesehen ist.

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung dieser Tätigkeiten ist, dass dafür Sorge getragen wird, dass die Medizinstudenten auf die Durchführung der in Frage kommenden Tätigkeiten nachweislich, insbesondere durch studienplanmäßige Vorkehrungen, etwa durch das Angebot spezifischer Lehrveranstaltungen, vorbereitet worden sind.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 05 08

                               August Wöginger                                             Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau