Vorblatt

Problem:

Für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Kulturbereich zwischen Österreich und Mexiko, insbesondere auch im Ausstellungsbereich, bedarf es einer Stärkung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Kulturgüterleihen.

Ziel:

Die Schaffung einer Grundlage im bestehenden Kulturabkommen aus 1975 für den Abschluss eines künftigen völkerrechtlichen Rahmenabkommens über den gegenseitigen befristeten Leihverkehr von Kulturgütern.

Inhalt/Problemlösung:

Durch das Protokoll wird das Kulturabkommen aus 1975 um einen Zusatzartikel ergänzt, welcher die Eckpunkte (Immunitätsgarantien, Rückgabeverpflichtung und Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs) eines künftigen, noch zu verhandelnden völkerrechtlichen Rahmenabkommens über den gegenseitigen befristeten Leihverkehr von Kulturgütern festlegt.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Diese Änderung wird keine finanziellen Auswirkungen zur Folge haben.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Regelungen des Abkommen bestehen keine Vorgaben des Unionsrechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch  ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend  und bedarf daher  der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch, BGBl. Nr. 611/1975, ist seit 16. Oktober 1975 in Kraft. Die Änderung des bestehenden Abkommens durch Ergänzung eines weiteren Artikels wurde nach Bevollmächtigung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung (sh. Punkt 18 des Beschl.Prot.Nr.137 vom 11. April 2012) verhandelt.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 2012 (siehe Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 139) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch vom Leiter der Kulturpolitischen Sektion im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Botschafter Dr. Martin Eichtinger und dem Botschafter der Vereinigten Mexikanischen Staaten in Wien, Alejandro Diaz y Perez Duarte,  am 25. April 2012 in Wien unterzeichnet.

Den Bundesministerien und den Bundesländern – gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG – wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da es sich nur um die Festlegung von Eckpunkten eines künftig zu schließenden Rahmenabkommens handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder über Gegenstände des beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum verfügen, die nach Abschluss des künftigen Rahmenabkommens für den gegenseitigen befristeten Leihverkehr in Frage kommen könnten.

Dieser ergänzende Artikel hat den Zweck, dass die Vertragsparteien ein völkerrechtliches Rahmenabkommen über den gegenseitigen befristeten Leihverkehr von Kulturgütern ausarbeiten, der die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Kulturgüterleihen erhöht. Dadurch sollen unter anderem Immunitätsgarantien für die Leihgegenstände, deren unverzügliche Rückführung nach Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten festgelegt werden.

Besonderer Teil

Zu Art I:

Durch Art. I des Protokolls wird im Anschluss an Art. 7 des Kulturabkommens aus 1975 ein Art. 7a eingefügt. Dieser Art. 7a legt fest, dass eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Ausstellung von Gegenständen ihres beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage eines nachfolgenden Rahmenabkommens zu erfolgen hat, welches zwischen den Vertragsparteien zu verhandeln sein wird. Art. 7a legt weiters fest, dass dieses Rahmenabkommen Immunitätsgarantien, eine Rückgabeverpflichtung und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten zu enthalten hat.

Zu Art. II:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Protokolls.