1833 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 1950/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser,Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012),

über den Antrag 1467/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schaffung eines Anti-Korruptionsparagraphen für Politiker und einer Reform des Parteienfinanzierungssystems analog zu den Forderungen des Europarates,

über den Antrag 1478/A der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird (Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung,

über den Antrag 1479/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereingliederung öffentlicher Unternehmen in das Korruptionsstrafrecht sowie

über den Antrag 1487/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Strafbarkeit des „Anfütterns“ (Schaffung von Abhängigkeiten durch wiederholte Geschenke an Amtsträger

Die Abgeordneten Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser,Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Mai 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches):

Zu Z 1 (§ 64 Abs. 1 Z 2):

Mit dem KorrStRÄG 2009 wurden Amtsträger in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung aufgenommen und damit das passive und aktive Personalschutzprinzip insofern erweitert, als damit auch im Ausland begangene strafbare Handlungen von und gegen österreichische Amtsträger, die nicht ohnehin auch Beamte sind, unabhängig von der Strafbarkeit im Tatortstaat von den österreichischen Strafgesetzen erfasst werden. Bereits mit dem StRÄG 2008 waren die Tatbestände des 22. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB als solche im Hinblick auf das Zusatzprotokoll zum Europarats-Strafrechtsübereinkommen über Korruption grundsätzlich auf Schiedsrichter ausgeweitet worden. Nun soll auch bei der inländischen Gerichtsbarkeit dieser Schritt nachvollzogen und österreichische Schiedsrichter auch insofern österreichischen Amtsträgern gleichgestellt werden. Im Ergebnis wird damit auch einer Empfehlung der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) Rechnung getragen.

Zu Z 2 (§ 64 Abs 1 Z 2a):

Art 17 Abs. 1 lit. b und c des von Österreich noch nicht ratifizierten Strafrechtsübereinkommens des Europarats gegen Korruption sieht inländische Gerichtsbarkeit – abgesehen von im Inland begangenen Taten – für im Ausland begangene strafbare Verletzungen der Amtspflicht oder Korruption von Österreichern und österreichischen Amtsträgern sowie für Korruption vor, an denen österreichische Amtsträger oder internationale Amtsträger beteiligt sind, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass es zur Begründung eines Inlandstatorts schon genügt, wenn auch ein bloß geringer Teil der Tat im Inland begangen wird, also etwa eine Autorisierung einer dann im Ausland begangenen Bestechung oder eine Überweisung aus dem Inland oä. Im Übrigen sind derzeit im Wege des § 64 Abs. 1 Z 2 iW nur die von österreichischen Amtsträgern (zur Gänze) im Ausland begangenen (passiven) strafbare Verletzungen der Amtspflicht oder Korruption  ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit im Tatortstaat nach den österreichischen Strafgesetzen strafbar. Ob (aktive) Korruption  zugunsten österreichischer Amtsträger als Fälle von „gegen einen österreichischen Amtsträger während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben“ begangene strafbare Handlungen begriffen werden können, ist strittig. In den übrigen Fällen bedarf es zur Strafbarkeit im Inland im Wege des § 65 StGB jedenfalls auch der Strafbarkeit im Tatortstaat (und wäre diese bei Ausländern überdies nur peripher gegeben).

Nunmehr sollen grundsätzlich sämtliche strafbare Handlungen des 22. Abschnittes des Besonderen Teils des StGB, bei denen österreichische Interessen im Sinne der Europarats-Konvention berührt werden, in den Anwendungsbereich des § 64 StGB übernommen werden, dh nach den §§ 302 bis 309 unabhängig von den Strafgesetzen im Tatortstaat in Österreich strafbar werden. Die praktisch bedeutsamsten Fälle würde wohl die (zur Gänze im Ausland abgewickelte) Bestechung ausländischer Amtsträger durch Österreicher im Ausland betreffen, die derzeit nur dann in Österreich strafbar ist, wenn auch im Tatortstaat nicht (bloß) die Bestechung der Amtsträger des Tatortstaates, sondern die Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar ist.

Mit dieser Maßnahme soll auch eine Empfehlung der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) umgesetzt werden. Andernfalls müsste Österreich die Korruption mit einem entsprechenden Vorbehalt ratifizieren. Schließlich sei noch hinzugefügt, dass diese Maßnahme auch das Standing Österreichs bei der OECD, namentlich der OECD-Arbeitsgruppe gegen Bestechung, verbessern würde. Diese Arbeitsgruppe ist der von Österreich bereits ratifizierten OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl III Nr. 176/1999) entsprechend auf derartige Sachverhalte fokussiert, mag es dazu derzeit auch keine aktuelle Empfehlung geben (Österreich wird jedoch noch heuer auch von der OECD-Arbeitsgruppe gegen Bestechung neuerlich evaluiert).

Damit sollen einerseits strafbare Handlungen gegen österreichische Schiedsrichter iSd § 74 Abs. 1 Z 4c StGB – worunter Schiedsrichter nach § 577 ZPO zu verstehen sind – solchen Straftaten gegen österreichische Beamte und österreichische Amtsträger gleichgestellt werden. Andererseits soll klargestellt werden, dass die Bestechung, Vorteilszuwendung und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung von nicht österreichischen Amtsträgern durch Österreicher im Ausland unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger gegeben ist, in Österreich strafbar sein soll. Im Fall, dass ein Österreicher – auch ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen inländischen Tatort - im Ausland einen Amtsträger besticht oder einen Vorteil zuwendet oder vorsorglich besticht, soll jedenfalls Strafbarkeit in Österreich bestehen. Dies hat insbesondere für Handlungen in Staaten Bedeutung, die nicht Vertragsstaaten der OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sind. Mitgliedstaaten der OECD – Konvention sind selbst verpflichtet die Bestechung ausländischer Amtsträger unter Strafe zu stellen, weshalb daher für diese Straftaten auch nach § 65 Abs. 1 StGB inländische Gerichtsbarkeit gegeben wäre. Hingegen enthalten das VN- Übereinkommen gegen Korruption oder das Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption des Europarats eine derartige Verpflichtung nicht.

Des Weiteren gibt es Unsicherheiten darüber, ob Tatbestände der §§ 304 bis 308 StGB durch einen österreichischen Amtsträger im Ausland oder zu dessen Gunsten tatsächlich durch die bisherige Z 2 erfasst sind. Dieser Frage kommt insbesondere im Zusammenhang der Vorteilsannahme nach § 305 StGB oder der Vorteilsgewährung nach § 307a StGB Bedeutung zu, weil nach der herrschenden Auffassung § 304 StGB (Bestechlichkeit) gegenüber § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) als subsidiär zurücktritt, weshalb Bestechlichkeit nach § 304 StGB auch als Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB und aktive Bestechung als Anstiftung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 und 302 StGB strafbar wären (z.B. „Visaaffäre“). Durch die Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit sollen auch jegliche Straftaten wegen Korruption (§§ 304 bis 308 StGB) zu Gunsten von österreichischen Amtsträgern einer internationalen Organisation (z.B. EU, UNO) von der Strafbarkeit – auch ohne Anhaltspunkt für einen Tatort im Inland - erfasst werden.

Zu Z 3 (§ 74 Abs 1 Z 4a lit. a):

Nach Art. 15 des von Österreich bereits ratifizierten VN-Übereinkommens gegen Korruption (BGBl III Nr. 47/2006) ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

         a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass er in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;

         b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger für sich selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass er in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Nach Art 2 lit. a sublit. i der VN-Konvention bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger“ (ua) alle Personen, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhängig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat.

Während die verbotene Intervention bei inländischen Abgeordneten (für den Intervenienten und den Geldgeber) schon seit dem ersten Anti-Korruptions-Gesetz 1964 und die (aktive) Bestechung ausländischer Abgeordneter – einer Vorgabe der OECD-Konvention folgend - bereits seit dem StRÄG 1998 strafbar waren, wurde mit dem StRÄG 2008 erstmals auch die (aktive und passive) Bestechung inländischer Abgeordneter strafbar (§ 304a StGB idF StRÄG 2008), wenn auch nicht im selben Umfang wie bei den sonstigen Amtsträgern. Der eigens geschaffene Tatbestand der Abgeordnetenbestechung umfasste seinerzeit den Stimmenkauf und –verkauf bei Wahlen und Abstimmungen. Mit dem KorrStRÄG 2009 wurde die Strafbarkeit um Geschäftsordnungs-Pflichtwidrigkeiten erweitert. Die aktive und passive Bestechung zur pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes wurde jedoch (indem die §§ 305 und 307a auf inländische Abgeordnete grundsätzlich nicht anwendbar sind) ebenso wenig erfasst wie Handlungen oder Unterlassungen über Stimmabgaben oder die in der Geschäftsordnung niedergelegten Pflichten hinaus (weil die Definition des § 74 Abs 1 Z 4a nur diese Fälle umfasst).

Nunmehr soll die aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter im vollen Umfang, wie bei allen anderen Amtsträgern strafbar werden. Dies geschieht durch entsprechende Anpassungen einerseits der Abgeordnetendefinition im § 74 Abs. 1 sowie andererseits auch der Tatbestände der §§ 305 und 307a.

Mit dieser Maßnahme soll auch eine Empfehlung der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) umgesetzt werden.

Zu Z 4 (§ 74 Abs 1 Z 4a lit. b):

In dieser Definition soll klargestellt werden, dass grundsätzlich – gleich wie in § 74 Abs. 1 Z 4 StGB– alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts als Amtsträger erfasst sein sollen; das betrifft unabhängig vom Kriterium der Rechnungshofkontrolle z.B. Universitäten.

Zu Z 5 (§ 74 Abs 1 Z 4a lit. d):

Vor dem StRÄG 2008 war der staatsnahe Sektor vom Korruptionsstrafrecht insofern erfasst, als die aktive und passive Bestechung von leitenden Angestellten von öffentlichen Unternehmen und deren Mitarbeiter strafbar war (§§ 305, 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 2 StGB in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung; als öffentliches Unternehmen galt nach § 309 Abs. 1 StGB in dieser Fassung jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wurde oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt waren, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterlag; unter leitenden Angestellten wurden nach § 309 Abs. 2 StGB in dieser Fassung Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, sowie Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis verstanden; deren Mitarbeiter waren dann erfasst, wenn sie die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflussten).

Mit dem StRÄG 1998 wurde für die Zwecke der Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger die Definition des ausländischen Beamten nahezu wörtlich aus der OECD-Konvention in das österreichische Strafgesetzbuch übernommen, wobei der staatsnahe Sektor wie folgt umschrieben war: „jeder, der eine öffentliche Aufgabe für ein öffentliches Unternehmen eines anderen Staates wahrnimmt“ (§ 74 Abs. 1 Z 4c StGB idF StRÄG 1998). Mit dem StRÄG 2008 wurde diese Definition – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die (wenngleich einen gewissen Spielraum für das inländische Recht offen lassende) Definition der mittlerweile gleichfalls ratifizierten VN-Konvention – mit ähnlicher Formulierung auch für den inländischen Amtsträgerbegriff nutzbar gemacht (vgl. § 74 Abs. 1 Z 4a StGB idF StRÄG 2008: „jeder, der mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Untenehmen, betraut ist“). Der Begriff des öffentlichen Unternehmens blieb iW unverändert, was eine „öffentliche Aufgabe“ war, blieb weiterhin ohne Legaldefinition.

Diese Maßnahme wurde jedoch in der darauf einsetzenden rechtspolitischen Diskussion zum Teil als zu unbestimmt kritisiert. Mit dem StRÄG 2009 erfolgte daher eine Einschränkung auf jeden, der „als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbringt.

Diese Einschränkung wurde nunmehr umgekehrt zum Teil als zu eng empfunden. In diesem Sinn äußerte etwa die OECD-Arbeitsgruppe gegen Bestechung bei der aus Anlass des KorrStRÄG 2009 vorgenommenen Evaluierung Österreichs ernste Bedenken, dass diese Einschränkung zu weit gehe und nicht mehr klar sei, ob Österreich damit noch die Vorgaben der OECD-Konvention erfülle, wobei allerdings eingeräumt wurde, dass die Erläuterungen insofern Ausnahmen zulassen, als ein zwar von der öffentlichen Hand durchaus dominiertes Unternehmen dennoch auf normaler kommerzieller Basis am Markt agiert (vgl. dazu Erl. 15 zur OECD-Konvention „unless the enterprise operates on a normal commercial basis in the relevant market, i.e., on a basis which is substantially equivalent to that of a private enterprise, without preferential subsidies or other privileges“). Auch die Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) bemängelte diese Änderung, eine Empfehlung in diesem Zusammenhang wäre jedoch nicht vom Mandat von GRECO umfasst. Schließlich wurde die Änderung zum Teil auch innerstaatlich  kritisiert.

Dem allen soll insofern durch eine klare Regelung Rechnung getragen werden, als künftig – Art. 126b Abs. 2 B-VG folgend - jeder erfasst werden soll, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber alle Organmitglieder bzw. Bedienstete von Unternehmen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen. Damit würde insoweit die bislang weitestgehende Erfassung dieses Sektors erfolgen, als nicht mehr nur – wie bis 2008 – die leitenden Angestellten und deren Mitarbeiter, sondern – wie bei den „normalen“ Amtsträgern auch – grundsätzlich sämtliche Hierarchieebenen erfasst würden, sofern es sich nicht um ganz untergeordnete, reine Hilfstätigkeiten handelt.

Daher werden künftig Organe und Bedienstete von Unternehmen wie u.a. Wien Energie Gasnetz GmbH, Wiener Linien GmbH, ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft und andere ÖBB Gesellschaften mit einer entsprechenden Beteiligung der öffentlichen Hand, insbesondere im Wege der Österreichische Bundesbahnen Holding Aktiengesellschaft, ASFINAG Service GmbH oder ASFINAG Bau Management GmbH über die Autobahnen- und Schneestraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Österreichische Post AG, Bundesbeschaffung GmbH, Buchhaltungsagentur des Bundes, Burgenländische oder andere Krankenanstalten Gesellschaften mbH der Gebietkörperschaften, Flughafen Wien AG, aber auch der ORF, dessen Gebarung nach § 31a ORF-G der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, der Salzburger Festspielfonds und die nach dem Universitätsgesetz 2002 eingerichtete Universitäten als „Amtsträger“ erfasst werden.

Zu Z 6, 7 und 16 (§§ 168c bis 168e idgF bzw. 309 nF sowie Überschrift des zweiundzwanzigsten Abschnitts):

Die Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) hat Österreich – wie auch der Schweiz bei vergleichbarer Rechtslage – in Bezug auf die Strafbestimmungen zur Bekämpfung der Korruption im privaten Sektor zum einen die Abschaffung des Privatanklageerfordernisses des § 168e StGB empfohlen und zum anderen die Empfehlung ausgesprochen, eine Erhöhung der Strafdrohungen bei den §§ 168c und 168d StGB zu erwägen; beiden Empfehlungen soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden.

Im Übrigen sollen die §§ 168c und 168d in den unter ausdrücklicher Nennung des Begriffs „Korruption“ neu betitelten zweiundzwanzigsten Abschnitt des StGB überstellt werden, weil die §§ 168c und 168d StGB im Grunde genommen keine strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen darstellen und damit auch unterstrichen werden soll, dass echte Konkurrenz zu §§ 153 und 153a StGB weiterhin möglich sein soll (vgl. Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 47; § 153a Rz 21).

Was die Abschaffung des Privatanklageerfordernisses anlangt, wäre darauf hinzuweisen, dass die derzeit praktisch bedeutsamste Bestimmung zur Verfolgung von Korruption im privaten Sektor, nämlich § 153 StGB (auf der „Nehmerseite“ und iVm § 12 zweiter oder dritter Alternative StGB auf der „Geberseite“), gleichfalls als ausschließlich von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung ausgestaltet ist, sodass sich insofern in der Praxis keine wesentlichen Änderungen ergeben werden.

Inhaltlich sollen die Tatbestände unverändert bleiben, also insbesondere in Übereinstimmung mit der Europaratskonvention sowie dem EU-Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22.Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor Pflichtwidrigkeit weiterhin erforderlich sein.

Was die Anhebung der Strafdrohungen anlangt, soll die passive Seite dem § 304 StGB (bzw. der Obergrenze nach auch dem § 153 StGB) angeglichen werden (§ 309 Abs. 1 StGB). Auf der aktiven Seite (§ 309 Abs. 2) sollen gegenüber § 168d StGB – im Hinblick darauf, dass weder § 153 StGB noch die gleichfalls auf Pflichtwidrigkeit abstellende Amtsträger-Bestechung und –Bestechlichkeit (§§ 304, 307 StGB) eine Strafbarkeitsschwelle kennen – die Geringfügigkeitsgrenze beseitigt werden und Qualifikationen bis zu einer Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen werden.

Mit der Beseitigung der Geringfügigkeitsschwelle in § 309 Abs. 2 StGB nF würde auch der letzte Rest an theoretischem Anwendungsbereich der Strafbestimmung des § 10 UWG beseitigt werden, sodass die schon anlässlich der Gesetzwerdung des StRÄG 2008 ins Auge gefasste Bereinigung des UWG um diesen obsoleten Tatbestand nunmehr in die Wege geleitet werden sollte, zumal auch eine weitere Empfehlung der Staatengruppe des Europarats in diese Richtung zielt.

Zu Z 8, 9, 10 und 12 (§§ 305 und 307a):

Mit dem StRÄG 2008 wurde zum Unterschied von der Rechtslage bis dahin in Bezug auf die Bestechung bzw. Geschenkannahme für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes keine ausdrückliche Strafbarkeitsschwelle mehr im Gesetzestext selbst vorgesehen. Seitens des Bundesministeriums für Justiz wurde zwar im Einführungserlass zum KorrStRÄG 2008 die Auffassung vertreten, dass dienstrechtlich Erlaubtes (wie insbesondere die nach § 59 Abs. 2 BDG 1979 und mehreren dieser Bestimmung nachgebildeten oder darauf verweisenden landesdienstrechtlichen Regelungen zulässigen orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten geringen Werts) auch weiterhin nicht strafrechtlich verpönt sei. Dort wo keine derartigen Regelungen bestünden, würden diese Ausnahmeregelungen analog heranzuziehen sein. Diese Klarstellung im Erlassweg wurde jedoch nicht für ausreichend erachtet, weshalb in den Tatbeständen der §§ 305 und 307a StGB eine ausdrückliche Verwaltungsakzessorietät festgeschrieben wurde. Dabei vollzog sich jedoch ein Paradigmenwechsel, indem nunmehr für die Begründung der Strafbarkeit auf ein ausdrückliches dienstrechtliches Verbot abgestellt wird, was zum einen die Konsequenz hatte, dass bei den dienstrechtsfreien Amtsträgern (wie Ministern, Landeshauptleute oder Bürgermeister) Vorteilszuwendungen und Vorteilsannahmen bei pflichtgemäßer Amtsführung in unbegrenzter Höhe möglich wurden, zum anderen aber auf Kritik ua auch bei der OECD-Arbeitsgruppe gegen Bestechung stieß, die Österreich anlässlich der letzten Evaluierung im Oktober 2010 eine dringende Gesetzesänderung in Richtung eines autonomen, nicht mehr dienstrechtsakzessorischen Tatbestandes empfahl.

Innerstaatlich wäre in diesem Zusammenhang auf die Ausschussfeststellung des Justizausschusses anlässlich des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2009 (273 Blg NR XXIV. GP, 4) zu erinnern, die wie folgt lautet:

Zu §§ 305 und 307a StGB:

Die neuen Bestimmungen der Vorteilsannahme und der Vorteilszuwendung (§§ 305 und 307a StGB) knüpfen insoweit an dienst- und organisationsrechtliche Bestimmungen an, als das Versprechen-Lassen und die Annahme eines Vorteils nicht gegen ein ausdrückliches den Vorteilsempfänger betreffendes dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstoßen dürfen.

Bei der Strafbarkeit von Vorteilen, die gerade für pflichtgemäß vorgenommene Amtsgeschäfte angenommen, versprochen, angeboten oder gewährt werden, gewinnt das Dienstrecht daher ähnliche Bedeutung wie das administrative Umweltrecht für die Bestimmungen der §§ 180 ff StGB (Akzessorietät des Strafrechts). Der Justizausschuss geht davon aus, dass das Dienst- bzw. Organisationsrecht (des Bundes, der Länder und Gemeinden) nach den unterschiedlichen Funktionen und Aufgabenbereichen abgestimmte und klare Bestimmungen regelt beziehungsweise solche Bestimmungen notwendig sind, wonach die Fälle sozial adäquaten Verhaltens (z.B. im Bereich von Essenseinladungen uä.; der Teilnahme an Veranstaltungen zu Repräsentations- und Fortbildungszwecken) jedenfalls umfasst sind. Der Justizausschuss geht weiters davon aus, dass eine solche dienst- oder organisationsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze bei etwa 100 Euro liegen sollte, sofern kein über den Regelfall hinausreichendes Schutzniveau angebracht ist.

Diese Feststellung ist wohl so zu verstehen, dass solche dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschriften – soweit sie noch nicht vorhanden waren – geschaffen werden sollten, was – soweit überblickbar – bislang nicht erfolgt ist.

Die angesprochene OECD-Empfehlung betrifft dem insoweit beschränkten Anwendungsbereich der OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr entsprechend lediglich die Bestechung ausländischer Amtsträger, wo die Empfehlung iW damit begründet wird, dass es für die innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden zu schwierig sein kann, Erlaubtheit oder Unerlaubtheit nach ausländischem Dienstrecht nachzuweisen.

Hintergrund ist, dass sowohl die Europaratskonvention, als auch die OECD- und die VN-Konvention von einem „ungerechtfertigten“ Vorteil („undue advantage“) sprechen, dafür aber grundsätzlich nicht zwischen Bestechung zu pflichtgemäßem Handeln oder Unterlassen und Bestechung zu pflichtwidrigem Handeln oder Unterlassen unterscheiden, während in Österreich insoweit sehr wohl differenziert wird, dafür aber nicht auf einen ungerechtfertigten Vorteil abgestellt wird, sondern bei der Bestechung zu pflichtwidrigem Handeln oder Unterlassen jeglicher Vorteil als unrechtmäßig gilt, während bei der Bestechung zu pflichtgemäßem Handeln oder Unterlassen grundsätzlich auf ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot abgestellt wird.

Die Konventionstexte selbst enthalten keine Definition von „undue advantage“. Die Erläuterungen zur Europaratskonvention definieren den Begriff wie folgt: „"Undue" for the purposes of the Convention should be interpreted as something that the recipient is not lawfully entitled to accept or receive. For the drafters of the Convention, the adjective "undue" aims at excluding advantages permitted by the law or by administrative rules as well as minimum gifts, gifts of very low value or socially acceptable gifts.“ Nach Abs. 3 der Erläuterungen zur OECD-Konvention muss der Tatbestand einerseits im innerstaatlichen Recht eine “autonomous” definition erfahren, die nicht auf ausländisches Recht verweist („not requiring proof of the law of the particular official’s country“), andererseits lässt es Abs. 8 der Erläuterungen zu, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, „if the advantage was permitted or required by the written law or regulation of the foreign public official’s country, including case law“. Österreich hat sich gegenüber der OECD zur Verteidigung seiner Rechtslage iW auf diesen Abs. 8 der Erläuterungen gestützt, während die Arbeitsgruppe gegen Bestechung Abs. 3 (also den Grundsatz der autonomen Definition) als Kernelement der OECD-Regelungen überwiegen ließ und Abs. 8 lediglich den Stellenwert einräumte, dass der Beschuldigte die Möglichkeit habe, die Erlaubtheit des Vorteils zu beweisen.

Die Travaux préparatoires zur VN-Konvention enthalten einen Abs. 3 der Erläuterungen zur OECD-Konvention entsprechenden Hinweis bereffend die autonome Definition des Tatbestands ohne Nachweis der ausländischen Rechtslage (FN 16 auf S 174).

All dem soll mit einer ausdrücklichen Strafbarkeitsschwelle in den §§ 305 und 307a StGB auch in Anlehnung an die Schweizer Regelung des Art 322octies StGB Rechnung getragen werden, die allerdings nur für das Annehmen bzw. das Sich-Versprechen-Lassen von Bedeutung sein soll. Ein „Fordern“ eines Vorteils soll in jedem Fall strafrechtlich verpönt sein.

Die vorgeschlagene Definition, unter welchen Bedingungen einer Vorteil kein „nicht gebührender“ sein soll (Abs. 4), bedeutet daher Folgendes:

Die erste Alternative der Z 1 kommt für jene Amtsträger zur Anwendung, denen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung (das wird in der Regel eine solche des Dienst- oder Organisationsrechts oder eine Norm im Sinne des NR-GOG bzw. des Unvereinbarkeitsgesetzes sein) die Annahme von Zuwendungen erlaubt. Für Bundesbeamte ist dies beispielsweise § 59 Abs. 2 BDG, der orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts zulässt. Für diese Amtsträger ändert sich gegenüber dem geltenden Recht insofern gar nichts.

Was im Rahmen von Dienstverträgen gewährt wird, etwa auch Überstundenvergütungen oder Gratifikationen für besondere Leistungen, lässt sich grundsätzlich ebenfalls auf eine gesetzliche Erlaubnisnorm zurückführen. Die Zuwendung derartiger Vorteile im Rahmen von Dienstverhältnissen stellt daher ebenfalls keinen nicht gebührenden Vorteil dar.

Komplementär soll Z 3 für jene Amtsträger zur Anwendung kommen, bei denen das Dienst- oder Organisationsrecht zwar eine Verbotsnorm, jedoch keine Erlaubnisnorm vorsieht, wie dies derzeit etwa bei den Landesbeamten in der Steiermark oder bei den Richtern der Fall ist. Für diese Amtsträger wurde zum Teil derzeit schon in dienstrechtlicher Hinsicht vertreten, dass dessen ungeachtet dasselbe gilt wie für Beamte mit einer entsprechenden Ausnahmeregelung; zum Teil wurde dies auch für den Strafrechtsbereich angenommen. Zum Teil wurde aber auch Gegenteiliges vertreten, nämlich dass hier überhaupt keine Ausnahmen zulässig wären. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass für diese Amtsträger im Ergebnis dasselbe gilt, wie für die Bundesbeamten. Natürlich soll die Z 3 insofern auch für Amtsträger im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d StGB gelten, womit auch Bedienstete solcher Unternehmen grundsätzlich Beamten gleichgestellt werden.

Die zweite Alternative der Z 1 erfasst die Erfüllung von Repräsentationsverpflichtungen, somit die Annahme von Vorteilen im Rahmen solcher Veranstaltungen, an deren Teilnahme ein amtliches Interesse oder im Fall von Unternehmen im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d StGB ein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht. Erfasst werden daher Eintritts- bzw. Teilnahmegebühren sowie im Fall von mehrtägigen Veranstaltungen auch die Kosten für Nächtigung und Verpflegungen. Hingegen wäre etwa eine Zusatzleistung, wie z.B. ein Wochenendaufenthalt im Anschluss an die Tagung oder Veranstaltung als Annahme eines nicht gebührenden Vorteils anzusehen. Das Interesse an der Teilnahme muss in den grundsätzlichen Aufgaben des Amts bzw. Unternehmens begründet, daher amtlich oder sachlich gerechtfertigt sein, was als Abgrenzung zu rein persönlichen Vorteilen bzw. privater Interessenswahrung zu verstehen sein wird. Stets muss auch der inhaltliche Bezug bzw. die innere Tatseite mitberücksichtigt werden, sodass eine Teilnahme an Veranstaltungen ohne jede Gefahr der Beeinflussung von vornherein nicht durch die Bestimmung des § 305 StGB erfasst wären.

Durch die Z 2 wiederum soll sichergestellt werden, dass Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken in keinem Fall als nicht gebührender Vorteil zu verstehen sind. Gemeinnützige Zwecke sind solche, die durch § 35 BAO erfasst werden, also solche durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dabei nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Schließlich sieht Abs. 5 in Anknüpfung an die bis 1.1. 2008 geltende Rechtslage (§ 304 Abs. 4 StGB aF) für die Annahme geringfügiger Vorteile einen Straflosigkeitsgrund vor, was in Bezug auf geldwerte Vorteile nach der Rechtsprechung rund EUR 100,-- bedeuten würde. Straflosigkeit soll jedoch im Fall der gewerbsmäßigen Begehung im Sinne von § 70 StGB nicht gewährt werden, wodurch auch die mangelnde Anwendbarkeit des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB kompensiert werden kann.

Im Ergebnis bedeutet dies für die pflichtmäßige Amtsführung, dass Amtsträgern ein Fordern von Vorteilen niemals, ein Annehmen von Vorteilen hingegen nur unter der Bedingung erlaubt sein soll, dass der Vorteil sich als ein „gebührender Vorteil“ erweist. Fälle der Geringfügigkeit sollen durch einen neuen Grund der Straflosigkeit aus der Strafbarkeit ausgenommen werden, wodurch sich ein Eingehen auf unter der Erheblichkeitsschwelle liegende Fälle erübrigt.

Zu Z 11 und 13 (§§ 306 und 307b):

Vor dem StRÄG 2008 war ausschließlich das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen bzw. das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für die pflichtwidrige oder pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts strafbar. Nach der Judikatur war danach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits erforderlich, welcher nicht ohne weiters angenommen werden konnte, wenn die Hingabe des Geschenkes mit der Widmung erfolgte, sich - ganz allgemein - das „Wohlwollen“ des Beamten zu erhalten (RIS-Justiz RS0096009). Allerdings  war und ist ein solcher Zusammenhang nach der Judikatur zumeist dann indiziert, wenn der Geschenkgeber mit jener Partei ident ist, deren Angelegenheiten der das Geschenk annehmende Beamte in erkennbaren zeitlichem Zusammenhang dienstlich zu bearbeiten hat und Anhaltspunkte für eine andere Motivierung dieser Vorgänge fehlen (11 Os 190/82). Weiters bedarf es nach der Judikatur bei einer ständigen Beziehung zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer nicht eines Nachweises der Geschenkannahme, Vorteilsannahme oder Versprechensannahme jeweils vor den einzelnen Amtshandlungen, ebenso wenig einer individualisierenden Abgrenzung der einzelnen Amtspflichtverletzungen nach Ort, Zeit und Objekt (RIS-Justiz RS0095985).

Trotz dieses nach der Judikatur gelockerten Zusammenhangs zwischen Vorteil und Amtsgeschäft, sollte mit dem StRÄG 2008 die Strafbarkeit auf vorsorgliche Vorteilsannahme bzw. vorsorgliche Vorteilsgewährung „im Hinblick auf die Amtsführung“ erweitert werden. Nach den EBRV zum StRÄG 2008 (285 BlgNR XXIII.GP, hier: 12 f) sollten Zuwendungen auch dann zu ahnden sein, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft hergestellt werden kann, sondern die Zuwendungen dazu dienen, Amtsträger (und Schiedsrichter) ganz allgemein bzw. „für alle Fälle“ „gewogen“ zu stimmen (so genanntes „Anfüttern“). Während bereits zum geltenden Recht zum Teil die Meinung vertreten werde, dass die Annahme etc. von Vorteilen, die einem Beamten gegeben etc. werden, um sich dessen oder deren „allgemeines Wohlwollen“ zu erhalten, schon unter dem Aspekt der Geschenkannahme zur pflichtgemäßen Amtsausübung strafbar sei (vgl. Bertel in WK² § 304 Rz 9 einerseits sowie Leukauf/Steininger Komm³ § 304 RN 7 andererseits), besteht Einigkeit darüber, dass „vorsichtshalber“ (Bertel aaO) bzw. „vorsorglich“ (Leukauf/Steininger aaO) für den Fall gegebene Vorteile, dass der Beamte irgendwann einmal mit irgendwelchen Sachen des Vorteilsgebers zu tun haben sollte, de lege lata noch nicht erfasst seien. Auch in diesen Fällen sollte Strafbarkeit gegeben sein.

Das Abstellen auf Vorteile „im Hinblick auf die Amtsführung“ (vgl Art 322sexies schwStGB sowie das österreichische BDG, das seit jeher Geschenke an Beamte, die „im Hinblick auf die Amtsstellung“ gewährt werden, verbietet) stieß jedoch in der Folge auf Kritik, wobei die Bestimmung teils als zu weit gehend empfunden wurde, teils die Abgrenzungsproblematik ins Treffen geführt wurde, und zwar iW zu (rein) privat motivierten Vorteilszuwendungen einerseits sowie zu Vorgängen andererseits, die im Grunde genommen nicht bloß einen dienstlichen Zusammenhang aufweisen, sondern tatsächlich Dienst sind (insbesondere Repräsentationsaufgaben). In einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz (JMZ 318025L/14/II1/2008, JABl. Nr. 31/2008) wurden diese Fragen zwar angesprochen, die dort gegebenen Auslegungshinweise jedoch nicht für ausreichend erachtet.

Im Jahr 2009 wurde daher eine Präzisierung angestrebt, und zwar in Form des Antrags 671/A XXIV. GP, demzufolge auf Vorteile „im Hinblick auf eine mit Wahrscheinlichkeit absehbare und im übrigen inhaltlich bestimmte Amtshandlung“ abgestellt werden sollte und der dies wie folgt begründete: „Gerade im Bereich des „Anfütterns“ habe bislang große Unsicherheit unter den von dieser Norm Betroffenen bestanden, die so weit gegangen sei, dass Amtsträger den – auch für eine effiziente und informierte staatliche Tätigkeit notwendigen – Kontakt zu anderen, manchmal sogar zu anderen Amtsträgern gemieden hätten oder aber die normale soziale Interaktion durch überschießende, aber oft verständliche Vorsicht allzu stark reduziert hätten. Beispiele hiefür seien die Absage der Teilnahme an Fachveranstaltungen, sogar als Vortragender, Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von öffentlichen Auftritten anlässlich von Kultur-, Sport-, wirtschaftlichen und Brauchtumsveranstaltungen sowie sogar die Mitnahme von Thermoskannen mit Getränken zu Außenterminen, um dort nicht Kaffee oder Wasser anzunehmen. Möge ein guter Teil dieser Überreaktionen auch letztlich nicht zwingend erforderlich gewesen sein, würden diese Verhaltensmuster doch eine große Unsicherheit unter den Betroffenen zeigen.“ Der Tatbestand des „Anfütterns“ sei daher im Sinne einer bestimmteren und konziseren Regelung neu zu fassen. Mit der Neuformulierung (sollte) eine Präzisierung im Sinne einer besseren Anwendbarkeit erfolgen, ohne dass das Grundanliegen geändert werden sollte. Der Tatbestand sollte daher eine inhaltlich bestimmte Amtshandlung voraussetzen, die mit Wahrscheinlichkeit absehbar ist. Die bloße Möglichkeit einer Amtshandlung, also dass sie nicht auszuschließen sei, sollte nicht ausreichen, um den Tatbestand zu erfüllen.

Seine geltende Fassung erhielt der Tatbestand im Justizausschuss. An die Stelle des bisherigen „Anfütterns“ sollte die Vorbereitung im Sinne eines „Anbahnens“ einer pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts durch Annahme oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils (wenn ein unerlaubter Vorteil gefordert wird, auch bei Pflichtgemäßheit des Amtsgeschäfts) treten, wobei nach dem Justizausschussbericht das künftige Amtsgeschäft – im Sinne des Initiativantrags – „in seiner konkreten Gestalt vom Vorsatz umfasst“ sein muss (273 BlgNR XXIV. GP, hier: 3).

Im Ergebnis bedeutet die geltende Regelung gegenüber der Regelung nach dem StRÄG 2008 eine Einschränkung in zweifacher Hinsicht: Zum einen wird – mit Ausnahme des § 306 Abs. 2 StGB – auf Pflichtwidrigkeit abgestellt, vor allem aber wird – zwar zum Unterschied vom Initiativantrag nicht mehr dem Wortlaut des Gesetzestextes nach, aber doch nach den Gesetzesmaterialien – ein konkretes Amtsgeschäft verlangt.

Hält man sich nun vor Augen, dass nach der Judikatur selbst die rasche Erledigung von Amtsgeschäften pflichtwidrig sein kann, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten lässt (RIS-Justiz RS0109171), so bedeutet dies, dass die Vorteilsannahme etc eines Amtsträgers mit dem Vorsatz, sich wohlwollend zu erweisen bzw. eine Vorteilsgewährung etc mit dem Vorsatz, sich dadurch das Wohlwollen eines Amtsträgers zu sichern, letztlich auf eine künftige Pflichtwidrigkeit hinauslaufen.

Nun ist es zwar denkbar, dass sich ein Amtsträger bei völliger Unparteilichkeit in der Sache und im Procedere, also bei vollkommen pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung, als Gegenleistung für einen Vorteil insofern „wohlwollend“ zeigt, als er sich in der Abwicklung des Amtsgeschäfts etwa besonders höflich verhält. Es erscheint jedoch sachgerecht, mit Ausnahme des traditionell strenger bewerteten Forderns eines Vorteils durch den Amtsträger die Grenze zur Strafwürdigkeit an diesem Punkt zu ziehen.

Was nun die Einschränkung auf ein konkretes Amtsgeschäft anlangt, stellt sich die Frage der Abgrenzung zu § 304 StGB bzw. im Hinblick auf Abs. 2 auch zu § 305 StGB.

Danach ist nämlich das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils für die pflichtwidrige oder pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäfts (schon) als Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme strafbar. Wenngleich nun der Umstand, dass der Vorteil „für“ die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts gefordert, angenommen oder versprochen wurde, Sachverhalte einschließt, bei denen der Vorteil während oder nach der Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäfts gefordert, angenommen oder versprochen wurde, umfasst er auch und gerade Sachverhalte, bei denen jedenfalls das Fordern und/oder das Sich-Versprechen-Lassen vor der Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes stattfindet. Das Gesetz differenziert dabei nun aber in keiner Weise, wie lange vor der Vornahme oder Unterlassung des (konkreten) Amtsgeschäftes der Vorteil gefordert, angenommen oder versprochen wurde; die Tatbestände sind erfüllt, gleichgültig, ob die Vornahme oder Unterlassung unmittelbar nach dem Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen stattfindet bzw. stattfinden soll oder ob dies erst Stunden, Tage, Wochen, Monate oder womöglich Jahre später der Fall ist.

Schon die §§ 304 und 305 StGB umfassen daher auch das (gegenwärtige) Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils für die Vornahme oder Unterlassung eines künftigen (konkreten) Amtsgeschäftes.

Die Tathandlung des geltenden § 306 Abs. 1 StGB besteht nun darin, dass der Täter (gegenwärtig) einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt und dabei mit dem Vorsatz handelt, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen (konkreten) Amtsgeschäftes anzubahnen. Sowohl bei § 304 StGB als auch bei § 306 StGB besteht mithin die Tathandlung im Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils, in beiden Fällen zielt der Tatbestand (im Falle des § 306 StGB ausschließlich, im Falle des § 304 StGB auch) auf ein künftiges, konkretes Amtsgeschäft ab.

Der einzige Unterschied besteht insofern darin, dass § 304 StGB das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils „für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes“ verlangt, während § 306 StGB auf das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils „mit dem Vorsatz, die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes anzubahnen“, abstellt.

Da davon ausgegangen werden kann, dass § 304 StGB dem § 306 StGB vorgeht – nach dem Initiativantrag 671/A war dies ausdrücklich so vorgesehen, in der geltenden Fassung ergibt sich dies aus den allgemeinen Konkurrenzgrundsätzen –, blieben als Anwendungsfälle für § 306 StGB nur jene Sachverhalte, in denen ein Vorteil mit dem Vorsatz gefordert, angenommen oder versprochen wurde, die Vornahme oder Unterlassung eines künftigen, konkreten Amtsgeschäftes anzubahnen, ohne dass dies zugleich die Forderung, Annahme oder das Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils für die Vornahme oder Unterlassung eines künftigen, konkreten Amtsgeschäftes bedeuten würde (weil diese Fälle eben bereits von den §§ 304 und 305 StGB erfasst sind). Solche Fälle sind jedoch praktisch kaum vorstellbar.

In der letzten Zeit wurde verstärkt die Forderung nach einer Wiedereinführung der gerichtlichen Strafbarkeit des „Anfütterns“ erhoben. (Disziplinär war ein Verstoß gegen das Geschenkannahmeverbot für den größten Teil der Amtsträger, nämlich Beamte und Vertragsbedienstete, seit jeher – dh auch schon vor dem StRÄG 2008 – strafbar und bleib dies auch nach dem KorrStRÄG 2009 unverändert; auch das Provisions- und Belohnungsverbot des § 13 Abs. 1 AngG und daran anknüpfend der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG erfuhren keine Änderungen.) Um diesen Anliegen Rechnung zu tragen, muss im Sinne der vorstehenden Ausführungen beim Erfordernis des konkreten Amtsgeschäftes angesetzt werden.

Der Entwurf will diese Zielrichtung durch das Abstellen auf die„Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers“ zum Ausdruck bringen. Es soll zunächst bloß erforderlich sein, dass es der Amtsträger ernsthaft für möglich hält, dass er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs in irgendeiner Form für denjenigen, von dem er den Vorteil fordert, annimmt oder sich diesen versprechen lässt, in Wahrnehmung seiner Aufgaben tätig werden könnte, sich damit abfindet und dennoch einen Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Der Nachweis, ob sich der Amtsträger auf Grund der Vorteilszuwendung pflichtwidrig oder pflichtgemäß verhalten wird, soll nicht entscheidend sein, vielmehr soll das Kriterium für die Strafbarkeit des Anfütterns (bzw. Sich-Anfüttern-Lassens) das Abstellen auf eine wohlwollende Behandlung, sei es inhaltlicher Natur, sei es proceduraler Natur, das heißt iW im Sinne einer rascheren Erledigung sein.

Da es sich um eine strafbare Handlung im Vorfeld der Korruption handelt, erscheint auch hier eine Straflosigkeit im Fall der Annahme oder des Sich-Versprechen-Lassens eines geringfügigen Vorteile (dh soweit es um Vermögenswerte geht, nach der derzeitigen Rechtsprechung um Vorteile im Bereich von rund EUR 100,--) angemessen.

Daraus ergibt sich, dass oberhalb dieser Schwelle jedweder Vorteil tatbildlich sein kann, egal wie hoch oder wie niedrig er ist, wozu – im Falle des Annehmens oder Sich-Versprechen-Lassens sowie auf Geberseite – kommen muss, dass der Vorteil mit dem Vorsatz der Beeinflussung gewährt oder angenommen werden muss.

Die Frage ist jeweils eine solche des konkreten Sachverhalts und damit eine Beweisfrage.

Wenn beispielsweise ein Bauunternehmer dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz ein paar Flaschen Wein schenkt, ihn ein paar Tage später zum Essen einlädt usw., mag dies dem ersten Anschein nach klassisches Anfüttern sein. Wenn der Bauunternehmer der Bruder des Bürgermeisters ist, sich die beiden wechselseitig beschenken, wenn sie ihre Weinbauern aufsuchen oder gerade eine Weinlieferung bekommen haben und/oder der Bürgermeister gerade Geburtstag hat, muss noch lange kein „Anfüttern“ vorliegen. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass der Bürgermeister und sein Bruder nicht in einem Verhältnis zueinander leben, wo wechselseitige Geschenke und Essenseinladungen an der Tagesordnung sind und wo sehr wohl „Anfüttern“ vorliegen kann.

Es ist auch möglich, dass ein Amtsträger Warenspenden in Anspruch nimmt, die ihm der Hersteller deswegen zur Verfügung stellt, weil er sich dadurch einen Werbeeffekt erhofft, und die der Amtsträger annimmt, weil er gleichfalls Werbung machen möchte, jedenfalls aber ohne jeglichen amtlichen Zusammenhang in Bezug auf den Hersteller. Ob der Amtsträger dies darf oder nicht, ist (primär) eine Frage der Rechtfertigung durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Es ist aber auch denkbar, dass der Hersteller durch die Spende zumindest auch eine bevorzugte dienstliche Behandlung erreichen wollte, und dass der Amtsträger sie zumindest auch in diesem Sinn angenommen hat, in welchem Fall sehr wohl (auch) strafrechtliche Relevanz gegeben sein kann.

Was Einladungen  zu Veranstaltungen anlangt, gilt das zu § 305 Abs. 4 Z 1 zweite Alternative StGB Ausgeführte: Die Teilnahme an der Veranstaltung kann Dienst sein und der einzige Vorteil darin bestehen, dass sich die Dienststelle die Teilnahme-, Eintritts- oder sonstige  Gebühren erspart. Auf Seiten des Einladenden können gleichfalls etwa Repräsentationsüberlegungen hinter der Einladung gestanden sein, es kann auch sein, dass er sich dadurch einen Werbeeffekt (sei es als Dritteinladender für sein Unternehmen, sei es als einladende Stelle für die Veranstaltung) erhofft. Es kann aber auch sein, dass jemand sehr wohl eine Einladung mit dem Hintergedanken ausspricht, dadurch einen Amtsträger in der Wahrnehmung seiner Aufgaben (seiner Tätigkeit als Amtsträger) zu beeinflussen. Darauf, ob beispielsweise der Einladende die Karten als „Ehrenkarten“ bezeichnet, kommt es nicht an; ob tatsächlich eine Ehreneinladung vorliegt ist eine faktische Frage. Die Strafbestimmung der Vorteilsannahme oder der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ist auch nicht schon dadurch unanwendbar, dass eine (angestrebte) Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen eingebunden wird. Maßgeblich ist in jedem Fall, wie sich das Vorgehen aufgrund der gesamten Umstände, unter denen es geschieht, darstellt (vgl. zu alldem illustrativ BGH 1 StR 260/08 - Urteil vom 14. Oktober 2008, wonach als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung, namentlich die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen - Heimlichkeit oder Transparenz - sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile in die Würdigung einfließen).

Für die aktive Seite (§ 307b „Vorteilszuwendung zur Beeinflussung“) gilt grundsätzlich das vorstehend Ausgeführte spiegelbildlich entsprechend. Auch hier soll eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht eintreten, als der Umstand der Pflichtwidrigkeit oder der Pflichtgemäßheit für die Strafbarkeit keine entscheidende Relevanz haben soll.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen somit die verpönte Klimapflege - also die Gewährung eines nicht bloß geringfügigen Vorteils - unter Strafe stellen, soweit die Vorteilszuwendung darauf abzielt, den Amtsträger wohlwollend zu stimmen, und dadurch seine Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen. Damit sollen solche Verhaltensweisen erfasst werden, in denen der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen, wobei eine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss.

Einladungen zu Kultur-, Sport- oder Fortbildungsveranstaltungen oder Essens- und Urlaubseinladungen können darunter fallen, es sei denn, dass sie der gesellschaftlichen Üblichkeit oder auf gegenseitiger Freundschaft oder dem Zweck der Repräsentation beruhen. Es kommt also grundsätzlich auf das Verhältnis von Vorteilsgeber und Amtsträger und der jeweiligen Vorstellung über den Zweck der Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme an. Die Einladung eines Amtsträgers zu einer Ballveranstaltung aus rein privaten und freundschaftlichen Motiven, wobei die freundschaftlichen Einladungen auf Gegenseitigkeit beruhen, soll nicht von der Strafbarkeit der §§ 306 und 307b StGB erfasst sein. Gleiches gilt für die Einladung eines Amtsträgers zur Erfüllung von Repräsentationspflichten im Sinne von § 305 Abs. 4 Z 1 zweite Alternative StGB. So könnte die Annahme einer Einladung eines Abgeordneten aus einem bestimmten Bundesland zu einer Festlichkeit, deren Zielpublikum vorwiegend aus dem Herkunftsbundesland des Abgeordneten stammt, den Repräsentationspflichten dienen, sofern nach der Vorstellung der Abgeordneten seine Amtstätigkeit damit keinesfalls in Verbindung steht. Im Fall, dass diese Einladung aber darauf abzielt, den Abgeordneten in seiner Tätigkeit zu beeinflussen, und der Vorteil ein nicht gebührender im Sinne des § 305 Abs. 4 StGB ist, wäre für den Vorteilsgeber Strafbarkeit nach § 307b StGB und für den Vorteilsnehmer Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 StGB gegeben (für den Nehmer kann im Fall der Geringfügigkeit freilich Straflosigkeit eintreten).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Vorteilsgewährung nach der Vorstellung des Gebers darauf abzielt, die Amtstätigkeit zu beeinflussen, wird wohl auch die Frage des (breit gestreuten) Adressatenkreises des Vorteilsgebers zu berücksichtigen sein.

Anders stellt sich die Frage in Fällen dar, in welchen Amtsträger zu einer Informationsveranstaltung vom Veranstalter eingeladen werden, um dort einen Vortrag zu halten, und allenfalls ein angemessenes Honorar aber auch eine Essenseinladung für diese Tätigkeit erhalten. Hier steht die Leistung des Honorars und der Essenseinladung auf der Geberseite der Leistung des Amtsträgers, nämlich dem Aufwand für den Vortrag (einschließlich dessen Vorbereitung) gegenüber, sodass durch die Essenseinladung selbst kein Vorteil iSd §§306 und 307b StGB gewährt oder angenommen wird.

Für Jagdeinladungen oder Einladungen zu „Segelturns“ gilt das oben zur Einladung zu Festlichkeiten ausgeführte. Freundschaftliche Jagdeinladungen oder Einladungen zu Segelturns, die auf freundschaftlicher Verbundenheit und Gegenseitigkeit basieren, sollen nicht von der Strafbarkeit der §§ 306 und 307b StGB erfasst sein.

Zu Z 14 (Entfall des § 307c):

Ein Bedarf nach dieser Bestimmung hat sich in der Praxis nicht wirklich ergeben. Umso weniger scheint ein solcher nunmehr seit der Schaffung der „Kronzeugenregelung“ des § 209a StPO (Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft) gegeben zu sein, die die Verwirklichung derselben Zielsetzung ermöglicht (nämlich dem Täter bei Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden eine „goldene Brücke“ anzubieten). Überdies hat die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) Österreich empfohlen, die automatische und zwingend vollständige Ausnahme von der Strafbarkeit bei tätiger Reue zu analysieren und entsprechend zu überarbeiten. Dieser Empfehlung soll damit Rechnung getragen werden.

Zu Z 15 (§ 308):

Die Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) hat Österreich empfohlen, sicherzustellen, dass – beispielsweise durch eine Änderung des § 308 StGB („Verbotene Intervention“) – die verschiedenen Tatbestandselemente des Art. 12 der Konvention (Trading in influence) umgesetzt werden.

Dazu ist festzuhalten, dass Österreich im internationalen Vergleich sicher einer der ersten Staaten war, der eine dem Art. 12 der Europaratskonvention (Trading in influence) vergleichbare Bestimmung überhaupt hatte (nämlich schon seit dem Antikorruptionsgesetz 1964). In seiner Ausgestaltung weicht der Tatbestand jedoch geringfügig von jener des Art. 12 der Europaratskonvention ab.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll § 308 StGB dem Art. 12 der Europaratskonvention angenähert und so der Empfehlung Rechnung getragen werden. Andernfalls müsste die Konvention mit Vorbehalt ratifiziert werden.

Schließlich wird dadurch auch der Meinungsstreit zur Frage der Strafbarkeit des Vorteilsgebers im Ergebnis der Judikatur des OGH folgend, der schon auf der Basis des geltenden Rechts die Strafbarkeit des Vorteilsgebers bejaht hat (vgl. 14 Os 170/96), eindeutig entschieden (vgl. demgegenüber die ablehnende Haltung von Bertel in WK2, § 308 Rz 7 ff).

Abs. 4 soll deutlich hervorheben, dass nicht jedwede Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung unter Strafe gestellt ist. Rechtmäßiges Lobbying bzw. auch die rechtmäßige Vertretung von Interessen eines Mandanten sollen in keinem Fall mit Strafe bedroht sein.

Um für die Fälle sogenannter „Kettenbestimmung“ eine Lösung der Scheinkonkurrenzproblematik nach dem Grundsatz der Spezialität zu vermeiden, soll in Abs. 5 eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel eingefügt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Zu Z 1 und 2 (§§ 20a Abs. 1 Z 5 und 20b Abs. 3):

In diesen Bestimmungen über die Zuständigkeit der WKStA sollen die Änderungen im materiellen Recht entsprechend nachvollzogen werden.

Zu Z 3 (§ 514 Abs. 20) und Artikel 3:

Diese Bestimmungen dienen der Regelung des Inkrafttretens der verschärften Bestimmungen des Korruptionsstrafrechts.“

 

Die Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen haben den Antrag 1467/A(E) am 22. März 2011 eingebracht und wie folgt begründet:

„Betrachtet man das österreichische Strafgesetzbuch unter dem Eindruck der „ÖVP-Causa-Strasser“ und konstruiert hypothetisch, dass einem heimischen Abgeordneten ein vergleichbarer Vorwurf gemacht wird, so offenbaren sich dringend zu schließende Rechtsschutzlücken im österreichischen Strafgesetzbuch. So privilegiert das österreichische Strafrecht derzeit (inner-) österreichische Abgeordnete des Nationalrates, des Bundesrates sowie der Landtage gegenüber österreichischen EU-Mandataren und ausländischen Parlamentariern, indem sich Abgeordnete in Österreich einer Bestechung nur dann strafbar machen, wenn es um eine Wahl oder Abstimmung geht.

In bedenklicher Weise nicht erfasst wird zudem, wenn Abgeordnete in Österreich gegen finanzielle Zuwendungen einen Gesetzesantrag forcieren oder einbringen. Lediglich wenn österreichische EU-Abgeordnete eine derartige Handlung vollziehen, machen sie sich nach österreichischem Recht strafbar.

Insgesamt ist daher schnellstmöglich ein Anti-Korruptionsparagraph für Politiker zu schaffen, um die bestehende Schutzlücke zu schließen bzw. die Grenzen zwischen Lobbyismus und „strafbarer Käuflichkeit“ gesetzlich zu normieren.

Damit eng zusammenhängend ist das österreichische Parteienfinanzierungssystem, welches der Europarat seit langem kritisiert, zu reformieren. So ist völlige Transparenz bei Parteispenden und Parteienfinanzierung analog zu den Forderungen des Europarates, d.h. auch für sämtliche Vorfeldorganisationen, Bünde von Parteien wie auch für Kammern, zu fordern. Ebenfalls müssen Wahlkampfkosten und Finanzierungen offen gelegt werden.“

 

Der Antrag 1478/A wurde am 30. März 2011 von den Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen mit nachstehnder Begründung eingebracht:

„Der Initiativantrag sieht vor, die strafrechtlichen Regelungen bezüglich der Vorteilsannahme, der Vorbereitung der Vorteilsannahme sowie der Vorteilszuwendung auf die Mitglieder der inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörper auszudehnen. Da in den jeweiligen Geschäftsordnungen der verfassungsmäßigen Vertretungskörper kaum Pflichten ihrer Mitglieder normiert sind, ist es unumgänglich, eine kausal auf Vorteilszuwendungen basierendes pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (etwa die Einbringung von gesetzesändernden Anträgen gemäß dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats) zu pönalisieren, um wirksam gegen die Korruption in der Gesetzgebung vorgehen zu können.

Die Einführung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung ist weiters eine ausdrückliche Verpflichtung aufgrund der Antikorruptions-Konventionen von UNO und Europarat. Die UN-Konvention sieht vor, dass die Tatbilder der „Abgeordnetenbestechung“ alle Handlungen und Unterlassungen erfassen, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen. Nicht nur das Stimmverhalten im Parlament bzw. Ausschüssen soll erfasst sein, sondern auch das Verhalten dort, wo die eigentlich Meinungsbildung erfolgt, wo beispielsweise Lobbyisten das Verhalten beeinflussen. Auch Drittzuwendungen sollten laut der Konvention einbezogen werden, ebenso wie das mittelbare und unmittelbare Versprechen eines Vorteils. Sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile müssen vom Tatbestand erfasst sein.

Auch Anfüttern (Vorbereitung einer Vorteilsannahme) soll strafbar werden: ein Abgeordneter bekommt, vorerst ohne Gegenleistung, immer wieder Vorteilszuwendungen. Später verwendet sich der Abgeordnete dann auf Grund dieser Zuwendungen in eine bestimmte Richtung für den Zuwender. Das soll verhindern, dass sich jemand „die Zuneigung“ von Abgeordneten sukzessive erkauft, um dadurch illegitime Loyalitäten zu schaffen.

Der Initiativantrag schlägt nunmehr eine Regelung vor, die den internationalen Vorgaben soweit als möglich entspricht und auch den Tatbestand des „Anfütterns“ enthält. Um nach diesem Gesetz strafbare Zuwendungen von legalen Parteispenden abgrenzen zu können, ist es sinnvoll, ein umfassendes und transparentes Parteispendengesetz zu schaffen.“

 

Am 30. März 2011 wurde der Antrag 1479/A(E) von den Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und wie folgt begründet:

„Gemäß § 74 Abs 4a lit d StGB ist Amtsträger, ua wer

„als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbringt.“

Als Rechtsträger nach lit. d kommen daher z.B. in Betracht: die Bundesbeschaffung GmbH, die Buchhaltungsagentur des Bundes, die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die Bundesrechenzentrum GmbH oder die Justizbetreuungsagentur. Nicht von lit. d umfasst sind alle Unternehmen der Daseinsvorsorge – falls sie konkret überhaupt einer Rechnungshofkontrolle unterliegen – da diese nicht überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b angeführten Rechtsträger (Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation) erbringen.

So sind beispielsweise Organe der öffentlich-rechtlichen Kammern, des Österreichischen Rundfunks, der Österreichische Post AG, der ASFINAG, der ÖBB Holding AG, der Wiener Linien GmbH & Co KG, der Austro Control GmbH, der Statistik Austria oder der Elektrizitätsunternehmen nicht vom Amtsträgerbegriff umfasst.

Da gerade bei staatsnahen Unternehmen besonders viel Geld verwaltet wird, ist die Anwendbarkeit des Korruptionsstrafrechtes hier von besonderer Bedeutung. Mit dem vorliegenden Entschließungsantrag sollen die leitenden Organe diese öffentlichen Unternehmen wieder dem Korruptionsstrafrecht unterstellt werden.“

 

Die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben den Antrag 1487/A(E) am 30. März 2011 eingebracht und wie folgt begründet:

„„Anfüttern“ bezeichnet die Schaffung von Abhängigkeiten durch wiederholte Geschenke an Amtsträger.

Bis zum Sommer 2009 war jede Geschenkannahme durch einen Amtsträger im Hinblick auf die jeweilige Amtsführung strafbar. Ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenkannahme und konkretem Amtsgeschäft war hierbei nicht Teil der Strafbarkeitsvoraussetzung. Diese scharfe und wirksame strafrechtliche Bestimmungen wurde allerdings bis zur Unkenntlichkeit entschärft (BGBl. I Nr. 98/2009 in Kraft seit 1.9.2009):

"Anfüttern" ist nunmehr erlaubt. Voraussetzung: Es wird kein konkretes Amtsgeschäft in Aussicht gestellt.

So kann etwa ein Bauunternehmer Zuwendungen an die Gemeinde oder an bestimmte Politiker leisten, solange ihm dafür nicht ein konkreter Vorteil versprochen wird oder zumindest, solange man das nicht nachweisen kann. Der Nachweis, dass ein Amtsträger einen Vorteil mit dem Vorsatz angenommen hat, zukünftig pflichtwidrige Handlungen zu begehen, wird hier nur in den seltensten Fällen gelingen.

Die reine Klimapflege ist - unabhängig von der Höhe – nicht strafbar. Nicht nur die Einladung von Amtsträgern zu den Salzburger Festspielen, sondern auch die Einladung zur Bärenjagd nach Alaska ist straflos.

Umgekehrt ist auch ein Amtsträger, der einen Vorteil (zB Geld oder Essenseinladungen) zur Anbahnung eines pflichtgemäßen Amtsgeschäfts annimmt oder sich versprechen lässt, gänzlich straflos. Strafbar ist er nur, wenn er den Vorteil aktiv fordert.

Mit diesem "Korruptionsstrafrechtsaufweichungsgesetz" (ehem. BMJ-Sektionschef Wolfgang Bogensberger) wurde der Korruption in Österreich wieder Tür und Tor geöffnet.“

 

Der Justizausschuss hat den Antrag 1479/A(E) in seiner Sitzung am 5. Oktober 2011 In Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Mag. Daniela Musiol wurde eine Vertagung beschlossen.

In seiner Sitzung vom 13. März 2012 hat der Justizausschuss den Antrag 1487/A(E) in Verhandlung genommen und nach Wortmeldungen der Abgeordneten Mag. Bernd Schönegger und Mag. Albert Steinhauser vertagt.

Der Justizausschuss hat den Initiativantrag 1950/A erstmals in seiner Sitzung am 16. Mai 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Franz Glaser die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Gerald Grosz, Mag. Harald Stefan und Mag. Karin Hakl sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer. Einstimmig wurde beschlossen, gemäß § 40 GOG-NR schriftliche Äußerungen von Sachverständigen einzuholen. Auf Antrag des Abgeordneten Franz Glaser wurden die Verhandlungen vertagt.

 

Im Zuge der Wiederaufnahme der Verhandlungen in der Sitzung vom 21. Juni 2012 wurden auch die Anträge 1467/A(E), 1478/A, 1479/A(E) und 1487/A(E) in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter für den Antrag 1467/A(E) fungierte der Abgeordnete Gerald Grosz und für den Antrag 1478/A der Abgeordnete Mag. Albert Steinhauser.

In der anschließenden Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Johannes Hübner, Ridi Maria Steibl, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Gisela Wurm und Gerald Grosz sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser und Gerald Grosz einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Z 1 lit. a  (§ 64 Abs. 1 Z 2a lit. a StGB):

Anders als noch nach dem Antrag soll es nach Auffassung des Justizausschusses darauf ankommen, dass der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war, weil damit vor allem vermieden werden kann, dass z.B. der spätere Erwerb der Staatsbürgerschaft strafbarkeitsbegründend wirkt. Gleichzeitig soll schließlich der alternative Charakter der beiden Fälle (lit. a oder lit. b) unterstrichen werden.

Zu Z 1 lit. b (§ 64 Abs. 1 Z 2a lit. b StGB):

Aus Sicht des Justizausschusses soll der Satzteil „oder eines Österreichers begangen wurde, der für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt“ entfallen, weil der damit erfasste Personenkreis ohnedies den Begriff des Amtsträgers zu unterstellen ist (§ 74 Abs. 1 Z 4a lit. b und c).

Zu Z 1 lit. c (§ 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB):

Es handelt sich um eine sprachliche Bereinigung.

Zu Z 1 lit. d, f bis j (§§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 1, 307a Abs. 1, 307b Abs. 1 und 308 Abs. 4 StGB):

In der Ausschussbegutachtung wurde die doppelte Verneinung („keine nicht gebührenden Vorteile sind“) einhellig als sprachlich schwer verständlich kritisiert. Der Justizausschuss will hier verschiedentlich gemachten Vorschlägen folgen und damit einer verständlicheren Fassung den Vorzug geben.

Darüber hinaus soll durch eine sprachliche Änderung in den §§ 305 Abs. 1 und 306 Abs. 1 klargestellt werden, dass weiterhin strafbar bleibt, wer einen nicht gebührenden Vorteil für einen Dritten annimmt oder sich für einen Dritten versprechen lässt.

Zu Z 1 lit. e und g (§§ 305 Abs. 4 und 306 Abs. 3):

Der Justizausschuss will am Konzept des Antrags grundsätzlich festhalten, jedoch in der Ausschussbegutachtung geltend gemachte Kritikpunkte auch nicht völlig ignorieren. So soll in der Z 1 zunächst festgehalten werden, dass es auf den gesetzlichen Ausnahmecharakter, nicht jedoch auf die sprachliche Formulierung ankommt (Entfall des Wortes „ausdrücklich“); ferner soll zum Ausdruck gebracht werden, dass zulässige Fälle der Repräsentation einen amtlich (in den Fällen des § 74 Abs. 1 Z 4 lit. b und c) bzw. sachlich (im Fall des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d) gerechtfertigten Zweck haben müssen. Zu einzelnen Abgrenzungsfragen  wird auf die Erläuterungen des Antrags verwiesen; im Rahmen von Veranstaltungen werden auch Vorteile gewährt, die während der  Veranstaltung selbst konsumiert werden.

Soweit verschiedentlich ein Überwiegen des amtlichen bzw. sachlichen Interesses gefordert wird, so wäre das aus Sicht des Justizausschusses keine Einschränkung, sondern Erweiterung. Das Interesse muss ein gerechtfertigtes sein, weshalb es hier auf den Standpunkt des objektiven Betrachters ankommt. In der Z 2 soll ausgeschlossen werden, dass Vorteile zu gemeinnützigen Zwecken gewährt werden, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter einen bestimmenden Einfluss hat. Schließlich soll das in der Ausschussbegutachtung zu Tage getretene unklare Verhältnis zwischen dem Ausnahmetatbestand des Abs. 4 Z 3 und dem Straflosigkeitsgrund des Abs. 5 im Fall der Geringfügigkeit beseitigt werden (Entfall des Abs. 5 idF des Antrags 1950/A).

Straflosigkeit wegen Geringfügigkeit soll jedoch für die Vorteilsannahme zur Beeinflussung („Anfüttern neu“) eintreten können (§ 306 Abs. 3). Der Justizausschuss wiederholt hier seine Feststellung anlässlich der Behandlung des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2009 (JAB 273 BlgNR XXIV.GP, 4), „wonach eine solche Geringfügigkeitsgrenze bei etwa 100€ liegen sollte, sofern kein über den Regelfall hinausreichendes Schutzniveau angebracht ist“.

Zur Kritik an der mangelnden Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite sieht sich der Justizausschuss zur Wiederholung der entscheidenden Passage aus den Erläuterungen des Antrags 1950/A veranlasst: „Maßgeblich ist in jedem Fall, wie sich das Vorgehen aufgrund der gesamten Umstände, unter denen es geschieht, darstellt (vgl. zu alldem illustrativ BGH 1 StR 260/08 - Urteil vom 14. Oktober 2008, wonach als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung, namentlich die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen - Heimlichkeit oder Transparenz - sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile in die Würdigung einfließen).

Zu Z 1 lit. k (§ 308 Abs. 5):

Die Subsidiarität bezieht sich auf die vorstehenden Absätze, was im Text klargestellt werden soll.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Zu Z 2 lit. a und b (Promulgationsklausel und § 514 StPO):

Die zuletzt durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, wirksam gewordene Änderung der StPO soll berücksichtigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser und Gerald Grosz einstimmig beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Johannes Hübner und Mag. Harald Stefan eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: F, G, B , dagegen: S, V).

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser und Gerald Grosz einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Evaluierung der Wirksamkeit des Korruptionsstrafrechts eingebracht, der einstimmig beschlossen wurde.

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Im Zusammenhang mit der Behandlung der Antrages 1950/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012)

Mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 sollen auch international kritisierte Strafbarkeitslücken geschlossen und die Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Korruption geschaffen werden.

Insbesondere die Ausdehnung des Amtsträgerbegriffs und die neu geschaffenen Bestimmungen gegen die strafrechtlich verbotene Klimapflege sollen präventive Wirkungen entfalten und für ein gesellschaftliches Klima sorgen, das korruptive Machenschaften ächtet.

Ungeachtet internationaler Evaluierungsmechanismen, die auch den Anstoß für die nunmehrige Verschärfung und Präzisierung des Korruptionsstrafrechts gaben, und der begleitenden Evaluierung durch das im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Koordinationsgremium zur Korruptionsbekämpfung, erscheint es notwendig, die Treffsicherheit der strafrechtlichen Bestimmungen gegen Korruption nach einem längeren Beobachtungszeitraum unter einem nationalen Fokus zu evaluieren.“

 

Damit sind der Entschließungsantrag 1467/A(E), der Initiativantrag 1478/A sowie die Entschließungsanträge 1479/A(E) und 1487/A(E) miterledigt.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde die Abgeordnete Ridi Maria Steibl gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2012 06 21

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann