Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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§ 2. (1) bis (3) ... |
§ 2. (1) bis (3) ... |
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(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist. |
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist. |
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(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere |
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere |
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1. … |
1. … |
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2. die Rechte des geistigen Eigentums |
2. die Rechte des geistigen Eigentums |
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a) und b) ... |
a) und b) ... |
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c) der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates |
c) der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates |
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unberührt. |
unberührt. |
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§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:... |
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
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1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
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8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet; |
8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten bietet; |
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9. … |
9. … |
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10. Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht |
10. Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht |
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a) bis b) … |
a) bis b) … |
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c) Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates |
c) Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates |
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ist. |
ist. |
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§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
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(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12 enthalten. |
(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten. |
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(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen. |
(3) Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen. |
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(4) … |
(4) … |
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§ 5. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. |
§ 5. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen. |
(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen. |
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§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen. |
§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten: |
(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten: |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie; |
4. Grad der Übereinstimmung mit den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen; |
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5. bis 7. … |
5. bis 7. … |
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(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können. |
(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können. |
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§ 7. (1) ... |
§ 7. (1) ... |
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(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung |
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung |
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1. die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, |
1. die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden, in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, |
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2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
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§ 8. (1) ... |
§ 8. (1) ... |
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(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: |
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; |
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; |
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5. bis 7. … |
5. bis 7. … |
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§ 10. (1) ... |
§ 10. (1) ... |
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(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, |
(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, |
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1. wenn dadurch |
1. wenn dadurch |
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a) ... |
a) ... |
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b) die öffentlichen Sicherheit oder |
b) die öffentliche Sicherheit oder |
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c) und d) … |
c) und d) … |
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gefährdet würden oder |
gefährdet würden oder |
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§ 11. (1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch |
§ 11. (1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch |
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1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, |
1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, |
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2. Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten und |
2. Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten und |
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3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, |
3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, |
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sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen. |
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen. |
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(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden. |
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden. |
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(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. ... |
(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und ‑diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten. ... |
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§ 13. Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. |
§ 13. Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. |
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§ 14. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, zu überwachen und diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. |
§ 14. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40, zu überwachen und diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. |
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(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen. |
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen. |
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Berichte an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Berichte an die Kommission der Europäischen Union |
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§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Berichte über die österreichische Geodateninfrastrukutur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:. |
§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Union Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern: |
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1. bis 3 ... |
1. bis 3 ... |
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4. Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen, entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; |
4. Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten |
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a) durch öffentliche Geodatenstellen, |
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b) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen, |
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c) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder |
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d) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind; |
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5. ... |
5. ... |
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(2) … |
(2) … |
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§ 18. Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur |
§ 18. Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur |
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1. Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4), |
1. Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4), |
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2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1), |
2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1), |
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3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungkriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1), |
3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) und |
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4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2) und |
4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2) |
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5. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3) |
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durch Verordnung erlassen. |
durch Verordnung erlassen. |
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§ 22. (1) |
§ 22. (1) |
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(2) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen: |
(2) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen: |
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1. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12; |
1. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83; |
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2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18; |
2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40; |
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3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9. |
3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1; |
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4. Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und ‑diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8; |
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5. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13. |
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(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. |
(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. |
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Anhang I |
Anhang I |
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Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie |
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. Verwaltungseinheiten |
4. Verwaltungseinheiten |
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Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. |
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. |
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5. bis 8. … |
5. bis 8. … |
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9. Schutzgebiete |
9. Schutzgebiete |
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Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. |
Gebiete, die im Rahmen des internationalen, unionalen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. |
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Anhang III |
Anhang III |
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Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie |
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. Umweltüberwachung |
7. Umweltüberwachung |
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Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden. |
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen. |
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8. Produktions- und Industrieanlagen |
8. Produktions- und Industrieanlagen |
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Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006 S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. |
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. |
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9. bis 21. … |
9. bis 21. … |