185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (154 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

Problem:

Die Richtlinie (RL) 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG ist am 24. März 2006 in Kraft getreten. Sie ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es existieren keine konkreten Vorgaben für den Betrieb von Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Ziel:

Die RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG soll die derzeit noch in Vollziehung stehende RL 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer schrittweise  ersetzen.

Präzisierung hinsichtlich Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Inhalt:

Umsetzung der RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG.

Darüber hinaus enthält der vorliegende Entwurf nähere Bestimmungen hinsichtlich einer hygienisch einwandfreien Betriebsführung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen).

Der Kreis des Sachverständigen der Hygiene nach dem Bäderhygienegesetz wird erweitert.

Alternativen:

Keine in Bezug auf die zwingend umzusetzenden EU-Vorgaben; im Übrigen Beibehaltung der nicht mehr als ausreichend anzusehenden Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Gute Badegewässerqualität ist für Österreich als Tourismusland von besonderer Bedeutung und stärkt in diesem Sinne auch den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Der vorliegende Entwurf enthält zwei neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen: Einholung einer Betriebsbewilligung für Einrichtungen mit Warmsprudelwannen, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen; Verpflichtung, das einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten nunmehr auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Zweckaufwand: Im Rahmen der Umsetzung der RL 2006/7/EG entstehen Kosten durch die Erstellung der Badegewässerprofile und die Informationsbereitstellung für die Öffentlichkeit im Bezug auf Badestellen sowie durch allfällig erforderliche Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der für die Überwachung der Badestellen herangezogenen Untersuchungsanstalten trägt im bisherigen Umfang der Bund. Im Detail wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Sonstige Kosten: Einsparungen ergeben sich aus dem Entfall der Erteilung einer zunächst befristeten Betriebsbewilligung für Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche.

Durch die Präzisierung des Anwendungsbereiches hinsichtlich der bisher lediglich als Nebeneinrichtungen erfassten Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ergeben sich vernachlässigbare zusätzliche Vollzugskosten, da Warmsprudelwannen fast ausschließlich im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen bestehen und daher bereits auf Grund von im Rahmen der Gewerbeordnung abgeführten Genehmigungsverfahren Betriebsbewilligungen vorliegen. Auch die Kontrollen erfolgen wie bisher im Rahmen der Kontrolle des Gesamtbetriebes.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz (und die gleichzeitig dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitete  Badegewässerverordnung) wird die RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.

Im Übrigen bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 08. Mai 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Oswald Klikovits

die Abgeordneten Renate Csörgits, Dr. Kurt Grünewald und Ursula Haubner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag sollen einerseits Redaktionsversehen behoben und andererseits der Klarheit dienende legistische Präzisierungen, ohne den Inhalt der Regierungsvorlage zu ändern, vorgenommen werden.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Oswald Klikovits gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 05 08

                                Oswald Klikovits                                              Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau