1858 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1987/A der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Juni 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erfolgte im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 und wurde wie folgt vorgenommen:

         1) Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen wurde um 21 € auf 747 € erhöht; der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wurde um rund 29 € auf 1 120 € erhöht.

         2) Pensionen bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes wurden um 1,7 %, also mit dem Anpassungsfaktor auf Grund des Verbraucherpreisindex, erhöht.

         3) Im Übrigen wurden die Pensionen sozial gestaffelt erhöht:

Betrug die Pensionsleistung über 746,99 € bis zu 1 050 €, so belief sich die Erhöhung auf 21 € monatlich; betrug die Leistung mehr als 1 050 € und höchstens 1 700 €, so wurde sie um 2 % angepasst. Ab 1 700 € wurde die prozentuelle Erhöhung linear auf 1,7 % abgeschmolzen und ab 2 161,50 € gebührte ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 € monatlich.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011, C‑123/10, Brachner, entschieden, dass in der Anpassung der Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 mit (nur) 1,7 % im Vergleich zur außerordentlichen Erhöhung anderer Pensionen die Möglichkeit einer verbotenen Diskriminierung der Frauen nach der Richtlinie 79/7/EWG liegen kann, wenn in der in Betracht kommenden Gruppe von Pensionsbezieher/inne/n wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind.

In Umsetzung dieses Urteils hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt und für die betroffenen Personen die Pensionsanpassung 2008 daher 2,81 % betragen müsste (OGH 6.12.2011, 10 ObS 129/11k).

Auf Grund des österreichischen Verfahrensrechtes (das durch das EU-Recht nicht geändert wird) ist es zur Geltendmachung von Fehlern bei einer Pensionsanpassung erforderlich, dass ein entsprechender Überprüfungsantrag innerhalb des Folgejahres gestellt wird (zB § 367 Abs. 3 ASVG). Daher konnten von dieser Rechtsprechung unmittelbar nur jene 152 Personen profitieren, die im Jahr 2008 die Pensionsanpassung bekämpft haben.

Wiewohl somit der überwiegende Anteil der Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf Änderung der Pensionsanpassung im Jahr 2008 im Ausmaß von nur 1,7 % hat, besteht die Absicht, aus sozialpolitischen Überlegungen für die Zukunft dennoch diese Personen so zu stellen, wie wenn ihre Pension EU-konform angepasst worden wäre.

Um den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes Rechnung zu tragen, soll nunmehr gesetzlich geregelt werden, dass Pensionen, die am 1. Jänner 2008 niedriger waren als der Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage (das sind 747 €) und nicht schon auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung mit einem höheren Faktor als dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 vervielfacht wurden, um 1,1 % erhöht werden. Weiters ist vorausgesetzt, dass diese Pensionen aktuell, das heißt am 1. Oktober 2012, bezogen werden und am 1. Jänner 2008 tatsächlich ein Anspruch auf Pensionserhöhung bestand.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Pensionen erstmals mit dem ihrer Zuerkennung zweitfolgenden Kalenderjahr angepasst werden, sodass etwa Neupensionen des Jahres 2006 erstmals im Jahr 2008 angepasst wurden, während Neupensionen des Jahres 2007 erstmals durch die Pensionsanpassung 2009 zu erhöhen waren.

Von der vorgeschlagenen ‚Besonderen Pensionsanpassung‘ sind daher nur jene einschlägigen Pensionen erfasst, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2007 liegt (einschließlich der Bezieher/inne/n von Ruhebezügen für Bundesbeamt/inne/n und ÖBB-Beamt/inne/n).

Gleichzeitig wird die mit dem Freiwilligengesetz (BGBl. I Nr. 17/2012) erfolgte Änderung im ASVG betreffend Weiterbezug der Waisenpension während des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland für die BundesbeamtIinne/n und ÖBB-Beamt/inne/n nachvollzogen.

Finanzielle Auswirkungen:

Von der ‚Besonderen Pensionsanpassung‘ werden die BezieherInnen von rund 455 000 Direktpensionen und rund 165 000 Hinterbliebenenpensionen profitieren. Die Kosten in der gesetzlichen Pensionsversicherung werden sich im Jahr 2012 auf rund 9 Mio. € belaufen. In den Folgejahren ist mit jährlichen Kosten in der Höhe von rund 37 Mio. € zu rechnen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Gertrude Aubauer die Abgeordneten Werner Neubauer, Karl Donabauer, Sigisbert Dolinschek, Karl Öllinger, August Wöginger und Ing. Norbert Hofer sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu den Art. 1 bis 3 (§ 667 ASVG; § 346 GSVG; § 336 BSVG):

Im § 108h Abs. 1 ASVG wird normiert, dass für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Pensionsleistung maßgebend ist, zumal die erstmalige Pensionsanpassung erst mit dem auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr vorgenommen wird.

Diese Regelung soll nunmehr in gleicher Weise auf die besondere Pensionsanpassung übertragen werden, sodass auch BezieherInnen von Hinterbliebenenpensionen, die von bereits zuerkannten Pensionsleistungen mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2007 abgeleitet sind, in den Genuss dieser Pensionsanpassung kommen.

Zu den Art. 4 bis 6 (Artikelüberschriften und Nummerierung von Anordnungen):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Korrekturen getroffen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 06 27

                          Mag. Gertrude Aubauer                                                          Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau