186 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (153 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird
Problem:
Im Blutsicherheitsgesetz obliegt die Inspektion der Bezirksverwaltungsbehörde, was in der Praxis zu Doppelgleisigkeiten und damit zu Mehrbelastungen für die betroffenen Betriebe führt.
Ziel:
Lösung des angeführten Problems.
Inhalt /Problemlösung:
Durch die Änderung im Blutsicherheitsgesetz soll die Aufgabe der Inspektion von Blutspendeeinrichtungen – soweit es sich nicht um mobile Entnahmen handelt – von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen werden. Dies bedeutet für die betroffenen Einrichtungen eine Vereinfachung, da diese Betriebe für den Teil ihrer Tätigkeit, die nicht mehr unter das Blutsicherheitsgesetz fällt, dem Arzneimittelgesetz und unter diesem Gesichtspunkt ohnehin der Inspektion durch das Bundesamt unterliegen. Wenn beide Inspektionen unter einem und nur von einer Behörde vorgenommen werden, bedeutet dies eine administrative Erleichterung für die betroffenen Betriebe. Bei den mobilen Entnahmen wird im Hinblick auf den regionalen Anknüpfungspunkt an einer Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden festgehalten. Weiters soll in Anlehnung an die Regelungen in der Arzneimittelbetriebsordnung und im Gewebesicherheitsgesetz eine Vorgabe über die Auslagerung der Laborleistungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Spendern erfolgen.
Alternativen:
Beibehaltung des als unbefriedigend erkannten Zustands.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
Finanzielle Auswirkungen:
Ländern, Städten und Gemeinden entstehen keine neuen Vollzugskosten, bei den Ländern und Städten wird es vielmehr auf Grund der Übertragung der Inspektionszuständigkeit von Blutspendeeinrichtungen von den Bezirksverwaltungsbehörden auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu Entlastungen kommen. Zu den dadurch entstehenden Mehrbelastungen beim Bund sei auf die Verpflichtung zur Festsetzung eines kostendeckenden Tarifs (§ 6a Abs. 6 GESG) verwiesen.
Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Klare rechtliche Rahmenbedingungen stärken den Wirtschaftsstandort.
Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:
Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.
Die entstehenden Mehrkosten liegen jedenfalls unter der Bagatellgrenze.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die angesprochenen Punkte werden durch Gemeinschaftsrecht nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzesentwurf bedarf der Zustimmung der Bundesländer gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.
Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 08. Mai 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Ing. Erwin Kaipel die Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Kurt Grünewald, Anneliese Kitzmüller sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Erwin Kaipel gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (153 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2009 05 08
Ing. Erwin Kaipel Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
Berichterstatter Obfrau