1883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1711 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012, das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden

Im Zusammenhang mit der Errichtung des ESM sind die zur Einzahlung des Gesellschaftskapitals erforderlichen Budgetmittel – soweit diese der Höhe nach bekannt sind sowie unter der Voraussetzung, dass der gegenständliche Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom (österreichischen) Nationalrat genehmigt werden sollte - durch entsprechende Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2012 sowie der Bundesfinanzrahmengesetze für die Jahre 2012 bis 2015 bereitzustellen.

Die Novellierung des geltenden BHG sowie des BHG 2013 betrifft insbesondere Änderungen, die durch den abzuschließenden Vertrag notwendig werden (jeweils Einfügung einer zusätzlichen variablen Gebarung für Zahlungen an den ESM).

Nähere Einzelheiten der Gesetzesänderungen sind dem Besonderen Teil der Erläuterungen der gegenständlichen Regierungsvorlage zu entnehmen.

 

Der Budgetausschuss hat die Regierungsvorlage in 1711 der Beilagen in seiner Sitzung am 2. Juli 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Elmar Podgorschek, Gerhard Huber, Kai Jan Krainer, Alois Gradauer, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Elisabeth Kaufmann-Bruckberger, Franz Eßl, Mag. Werner Kogler, Maximilian Linder und Konrad Steindl sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Kai Jan Krainer und Jakob Auer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Ziffer 1:

Die Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2012 soll zum Anlass genommen werden, zwei redaktionelle Berichtigungen vorzunehmen: Von der Zuführung zur Rücklage der Untergliederung 16 sollen gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 1 nur jene Mehreinnahmen ausgenommen sein, die nicht zweckgebunden sind und daher nicht für die zweckgebundene Verwendung in künftigen Finanzjahren reserviert bleiben müssen (bei diesen zweckgebundenen Mehreinnahmen in der Untergliederung 16 handelt es sich um den Kunstförderungsbeitrag, jeweils teilweise um die Kraftfahrzeugsteuer und den Altlastenbeitrag sowie um die Mehreinnahmen aus der Vorwegbesteuerung/Pensionskassen und aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe). Weiters ist der Einnahmenansatz in Artikel VI Abs. 1 Z 3 lit k zu berichtigen (richtig Voranschlagsansatz 2/20425 anstatt wie bisher 2/41005).   

Zu Ziffer 2 und 3:

Die Bundesfinanzrahmengesetze für die Jahre 2012 bis 2015 und 2013 bis 2016 sind (hinsichtlich der Rubrik 4 und der Untergliederung 45) anzupassen, weil im Jahr 2013 Zahlungen auf Grund des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in Höhe von insgesamt 900 Millionen Euro (anstatt wie bisher in der Regierungsvorlage vorgesehen nur 450 Millionen Euro) zu leisten sein werden und im Gegenzug dafür die für das Jahr 2015 vorgesehene Zahlung in Höhe von 450 Millionen Euro entfallen soll.

Zu Ziffer 4:

Die geänderte und mit dem Rechnungshof abgestimmte Fassung des § 33 Abs. 8 BHG 2013 samt Einfügungen in § 33 Abs. 7 soll schon wie bisher sicherstellen, dass im selben Finanzjahr der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung gleich hoch ist wie der Nettofinanzierungsüberschuss aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit. Ist die Nettofinanzierung aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit höher als der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, so wird der Differenzbetrag in Form der Abschöpfung liquider Mittel als Auszahlung aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt und führt zu einem entsprechend geringeren Finanzierungserfordernis im nachfolgenden Finanzjahr. Im gegenteiligen Fall (der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung ist höher als die Nettofinanzierung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit) werden zum Ausgleich liquide Mittel in Höhe des Differenzbetrages in den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit eingezahlt und führen im nachfolgenden Finanzjahr zu einem entsprechend höheren Finanzierungserfordernis. Die für diese Zahlungsvorgänge erforderlichen, zusätzlichen Verrechnungspositionen innerhalb des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit sind im entsprechend ergänzten § 33 Abs. 7 BHG 2013 vorgesehen.

Darüber hinaus wird § 36 Abs. 1 BHG 2013 – bei ansonsten unverändertem Inhalt - dahingehend ergänzt, dass  (auch) Mittel, die von der EU im Zusammenhang mit bestimmten Projekten oder Programmen zur Verfügung gestellt und nach Vorgaben der EU für bestimmte Zwecke zu verwenden sind (wie beispielsweise Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds oder aus dem Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen), budgettechnisch jeweils innerhalb einer zweckgebundenen Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen sind.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Kai Jan Krainer und Jakob Auer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 07 02

                        Dr. Christoph Matznetter                                                            Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann