1885 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1784 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Steuerabkommen mit der Schweiz:

Die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vorgesehene Einmalzahlung wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet und zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden mit dem einheitlichem Schlüssel, sohin im Verhältnis von rund 2/3 Bund und 1/3 Länder und Gemeinden geteilt. Die ebenfalls in diesem Abkommen vorgesehene Quellensteuer ist eine Einkommensteuer im Sinne des § 93 EStG 1988 und sohin bereits jetzt im FAG 2008 als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet; es wird jedoch klargestellt, dass die Erträge daraus analog zu denen aus der Kapitalertragsteuer auf Zinsen behandelt werden.

2. Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012:

Eine der Vereinbarungen des neuen Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012) sieht vor, dass diese Vereinbarung – außer wie bisher bei einer Kündigung der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus durch den Bund – auch dann außer Kraft tritt, wenn das Finanzausgleichsgesetz oder die Vereinbarungen über die Gesundheitsfinanzierung, die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird (Art. 28 Abs. 6 Z 1 und 2 ÖStP 2012). Zudem sieht Art. 28 Abs. 6 letzter ÖStP 2012 vor, dass der Bund zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG im FAG 2008 ein Finanzausgleichsprovisorium einrichtet, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das FAG 2008 bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.

Der Entwurf sieht daher vor, dass die Bestimmungen des FAG 2008 auch nach dessen Außerkrafttreten bei Fehlen einer Neuregelung vorläufig weiter angewandt werden, und zwar konkret die für das letzte Jahr geltenden Bestimmungen, sohin derzeit die für das Jahr 2014.

Mit einer weiteren Änderung wird analog zu den bisherigen Stabilitätspakten für den Fall vorgesorgt, dass die Ertragsanteile eines Landes gekürzt werden, wenn es den Österreichischen Stabilitätspakt nicht ratifizieren sollte. Als Kürzungsbetrag werden die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 und des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 vorgesehen, die vom Bund explizit als Teil des Stabilisierungskurses vorgesehen sind, zu dem sich die Länder mit dem jeweiligen Stabilitätspakt verpflichtet haben. Wie bei bisher allen Stabilitätspakten wurde von den Vertragspartnern in den Verhandlungen – unter Aufrechterhaltung unterschiedlicher Standpunkte – zur Kenntnis genommen, dass der Bund eine derartige Bestimmung vorsehen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Ausgehend von Einnahmen in Höhe von einer Milliarde aus der Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhöht die Änderung des FAG 2008 die Ertragsanteile und aufkommensabhängigen Transfers an die Länder um 216 Mio. Euro und die an die Gemeinden um 118 Mio. Euro, in Summe sohin um rund ein Drittel der erwarteten Einnahmen.

Die Änderungen im Zusammenhang mit dem ÖStP 2012 haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die Erweiterung des Finanzausgleichsprovisoriums bringt allerdings eine zusätzliche Absicherung der Liquidität der Länder und Gemeinden für den Fall, dass das FAG nicht rechtzeitig neu geregelt wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8, 12 und 13 F VG 1948 und Art. 104 Abs. 2 B VG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Rainer Widmann, Jakob Auer, Dr. Ruperta Lichtenecker, Maximilian Linder und Konrad Steindl sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Ziffer 1

Anträge auf die Gewährung einer Finanzzuweisung gemäß § 20 Abs. 1 FAG 2008 zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen sind von den Gemeinden derzeit bis spätestens 1. August eines jeden Jahres zu stellen. Angesichts der Urlaubszeit kann dieser Termin, insb. wenn die Anträge von einem Verkehrsverbund für eine Mehrzahl von Gemeinden vorbereitet werden, vor Probleme stellen. Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Anträge nunmehr ein Formular vorbereitet, durch das gewährleistet wird, dass zumindest beim überwiegenden Teil der Anträge alle erforderlichen Daten vorhanden sind und die weitere Bearbeitung beschleunigt wird, sodass die Frist für die Antragstellung auf den 15. September verlegt werden kann.

Zu Ziffer 2

Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 07 03

                                Ing. Erwin Kaipel                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann