Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China werden gegenwärtig durch das am 25. Mai 2010 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 9/2011, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information hat sich Absatz III Unterabsatz 1 (e) des Protokolls zum Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

Ziel:

Durch das zweite Abänderungsprotokoll soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft umgesetzt werden.

Inhalt, Problemlösung:

Mit dem zweiten Abänderungsprotokoll wird die Regelung über den Informationsaustausch an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft angepasst.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des zweiten Abänderungsprotokolls auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das zweite Abänderungsprotokoll hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine Nichtverwirklichung könnte die Wiederaufnahme Österreichs in die „graue Liste“ jener Staaten bewirken, die den internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft zwar grundsätzlich anerkannt haben, diesen aber nicht substanziell erfüllen. Dies könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum

Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes

Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das zweite Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China werden gegenwärtig durch das am 25. Mai 2010 in Hongkong unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 9/2011, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information besteht der Bedarf einer Anpassung von Absatz III Unterabsatz 1 (e) des Protokolls zu Artikel 25 des Abkommens („Informationsaustausch“).

Das zweite Abänderungsprotokoll entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem In-Kraft-Treten des zweiten Abänderungsprotokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei soll der zuständigen Behörde der ersuchten Partei zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die in Absatz III Unterabsatz 1 des Protokolls zum am 25. Mai 2010 unterzeichneten Abkommen aufgezählten Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt. Eine dieser Informationen nach Unterabsatz 1 (e) betrifft den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden.

Im Österreich-Bericht des Global Forum on Transparency and Exchange of Information, welcher im September 2011 veröffentlicht wurde, ist festgehalten, dass es nicht dem OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entspricht, wenn die Information über den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden, nicht nur verlangt wird, soweit diese bekannt ist. Um den im Bericht festgehaltenen Feststellungen zu entsprechen und um Defensivmaßnahmen seitens der Staaten des Global Forum zu verhindern, erfolgt eine Revision des Protokolls zum Abkommen in Form eines Abänderungsprotokolls.

Somit soll die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte neben den sonstigen in Absatz III Unterabsatz 1 aufgezählten Informationen den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden, soweit bekannt zur Verfügung stellen.