Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, soll in der EU zu einer Minderung der von außerbörslich („over the counter“) gehandelten Derivatekontrakten (OTC-Derivaten) ausgehenden Risiken sowie zu einer Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten führen. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist national anwendbar und vollziehbar zu machen.

Ziel:

Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Österreich durch die Vornahme flankierender Maßnahmen im nationalen Rechtsbestand.

Inhalt /Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Österreich wirksam und anwendbar werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die an dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Aufsichtssystem im Interesse des österreichischen Finanzmarktes mitwirkt und in diesem Zusammenhang die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–             Finanzielle Auswirkungen:

-              Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-              Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-              Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

–             Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-              Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass auch die Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 direkt anzuwenden und mit gleichartigen Neuregelungen in den jeweiligen nationalen Rechtsbeständen zu rechnen haben, weshalb sich die neuen Regelungen als wettbewerbsneutral darstellen.

Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

–             Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Aufgrund der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Melde-, Clearing- bzw. Risikominderungspflichten ist mit einer gewissen Vermehrung der Verwaltungskosten für Gegenparteien [z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Unternehmen (nichtfinanzielle Gegenparteien)] von (OTC-) Derivatekontrakten zu rechnen.

Aufgrund der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für zentrale Gegenparteien vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, Organisationsanforderungen, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist mit einer Vermehrung der Verwaltungskosten für zentrale Gegenparteien zu rechnen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

–             Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

–             Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine umweltpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

–             Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf haben keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzesentwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, soll in der EU zu einer Minderung der von außerbörslich („over the counter“) gehandelten Derivatekontrakten (OTC-Derivate) ausgehenden Risiken sowie zu einer Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten führen. Um diese Ziele zu erreichen sieht die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Einführung einer grundsätzlichen Clearingpflicht für jene OTC-Derivate, die für ein Clearing durch eine zentrale Gegenpartei als geeignet eingestuft werden;

Einführung von Risikomanagementverfahren zur Minimierung des Gegenparteiausfallrisikos im Zusammenhang mit OTC-Derivaten, die keiner Clearingpflicht durch zentralen Gegenpartei unterliegen;

Steigerung der Transparenz durch die Einführung einer Meldepflicht für (zentrale) Gegenparteien hinsichtlich der Einzelheiten der abgeschlossenen Derivatekontrakte an sogenannte Transaktionsregister;

Harmonisierung der Zulassungs-, Aufsichts- und Organisationsvorschriften für zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die an dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Aufsichtssystem im Interesse des österreichischen Finanzmarktes mitwirkt und in diesem Zusammenhang die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, zu diesem Zeitpunkt sollten die Mitgliedstaaten auch die Kommission und die ESMA über die jeweils zuständige(n) Behörde(n) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterrichten. Da die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 am 27. Juli 2012 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein Wirksamwerden auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel. 1 (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz - ZGVG):

Zu § 1:

§ 1 definiert den Zweck des ZGVG. Durch das ZGVG sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde zu benennen haben, die für die Wahrnehmung der aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwachsenden Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der im jeweiligen Staatsgebiet niedergelassenen zentralen Gegenparteien verantwortlich ist. In Abs. 1 soll für Österreich die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannt werden. Für den Bereich der nichtfinanziellen Gegenparteien sieht Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für nichtfinanzielle Gegenparteien vorgegebenen Pflichten sicherzustellen. In Österreich soll für diese Aufgabe in Abs. 1 ebenfalls die FMA benannt werden. Abs. 2 wurde bereits bestehenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in jenen Bereichen nachgebildet, bei denen es bereits eine Aufteilung der Analyse- und Prüftätigkeit zwischen FMA und OeNB gibt (z.B.: § 59 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009; § 22 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010). Da jedoch eine Kostenerstattung der FMA an die OeNB im Rahmen der Aufsicht über zentrale Gegenparteien nicht stattfinden soll, soll abweichend von den oben angeführten Aufsichtsgesetzen eine Übermittlung einer Kostenaufstellung gemäß § 79 Abs. 4b Z 1 bis 3 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993 entfallen. Abs. 3 wurde ebenfalls in wortgleicher Formulierung von diesen Aufsichtsgesetzen übernommen (§ 59 Abs. 6 ZaDiG, § 22 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010).

Zu § 3:

Abs. 1 bis 7 setzt Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um und soll die FMA mit Aufsichts- bzw. Untersuchungsbefugnissen gegenüber zentralen Gegenparteien ausstatten. Als Vorbild für die legistische Festsetzung dieser Befugnisse diente § 91 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, die dort angeführten Befugnisse wurden für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechend angepasst, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung (§ 91 Abs. 3 Z 5 bzw. 7 WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 Z 3 BWG) direkt in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geregelt werden und Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG (ebenfalls § 91 Abs. 3 Z 5 bzw. 7 WAG 2007) durch Abs. 8 ermöglicht werden. Abweichend von der Regelung im WAG wird aufgrund der Aufteilung der Analyse- und Prüftätigkeit zwischen FMA und OeNB im Bereich der Aufsicht über zentrale Gegenparteien in Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ergänzt, dass die FMA die OeNB mit der Vornahme von Prüfungen beauftragen kann. Diese Bestimmungen sind bereits bestehenden Bestimmungen in anderen Aufsichtsgesetzen nachgebildet (vgl. etwa §§ 59 Abs. 3, 63 Abs. 3 ZaDiG; §§ 22 Abs. 3, 25 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010). Befugnisse der FMA zur Ergreifung von Maßnahmen gleich jenen des § 91 Abs. Z 7 iVm 92 Abs. 1 WAG 2007 werden schließlich in den Abs. 3 bis 7 mitsamt der auch im WAG 2007 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Vorgaben verankert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch im Aufsichtsbereich der zentralen Gegenparteien ähnlich wie im BWG oder WAG 2007 „Notfallsmaßnahmen“ für den Schutz der Clearingmitglieder und Kunden möglich sind. Die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse wurden, wie bereits oben angeführt, weitestgehend konsistent mit jenen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen gestaltet, die bereits in anderen Aufsichtsgesetzen bestehen, weil es für inhaltliche Abweichungen von diesen Regelungen keine sachliche Rechtfertigung geben würde.

Abs. 8 setzt Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um und soll der FMA die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen ermöglichen, wenn eine zentrale Gegenpartei den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht nachkommt. Die FMA wird konkret zur Verwendung von bereits aus anderen Bereichen des österreichischen Aufsichtsrechts (vgl. etwa § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG) bekannten grundlegenden Aufsichtsmitteln ermächtigt, nämlich dem sogenannten „Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“ und die „Untersagung der Geschäftsführung“. Wie bereits oben zu Abs. 1 ausgeführt, werden die Voraussetzungen für den Entzug der Zulassung direkt in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt.

Abs. 9 ist der Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Ratingagenturenvollzugsgesetzes – RAVG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 68/2010) nachgebildet, die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung ergibt sich aufgrund folgender EU-rechtlicher Vorgaben: Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt die Zulassung einer zentralen Gegenpartei, sobald sie „im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist“. Gemäß Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrages schriftlich mit ausführlicher Begründung mitzuteilen, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde. Es ergibt sich daher aus der Systematik der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, dass, abweichend vom österreichischen Rechtsbestand, die Zeitpunkte der Erlassung der Zulassung und der Zustellung der (begründeten) Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung an die zentrale Gegenpartei auseinanderfallen bzw. voneinander unabhängig sind. Diese besondere Systematik soll bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die vorliegende Bestimmung berücksichtigt werden. Für die Bescheidadressaten entstehen dadurch keine Nachteile, da ausdrücklich festgelegt wird, dass die Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes unberührt bleiben. Für die FMA birgt die Regelung des Abs. 9 den Vorteil, dass die durch sie einzuhaltenden Fristen durch den Postlaufweg nicht verkürzt werden.

Zu § 4:

Hiermit wird zusätzlich zu den generellen Bestimmungen des Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und des § 21a FMABG ausdrücklich festgelegt, dass die FMA nötigenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bei der Beaufsichtigung von Transaktionregistern in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Umfang zu unterstützen hat. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in § 4 Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG idF BGBl. I 145/2011, welches aufgrund seiner systematisch sehr ähnlichen EU-rechtlichen Grundlage in vielen Bereichen als Vorlage für dieses Gesetz dienen kann. Eine potentielle Zusammenarbeit von FMA und ESMA könnten sich insbesondere aufgrund der Art. 62, 63 oder 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergeben.

Zu § 5:

Hiermit werden als neue Kostenpflichtige jene zentralen Gegenparteien, für welche die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde zuständig ist und deren Clearingmitglieder bestimmt. Im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht sollen folglich zwei zusätzliche Subrechnungskreise eingerichtet werden. Eine derartige Kostenaufteilung trägt dem Verursacherprinzip besser Rechnung, als ob nur die zentralen Gegenparteien zur alleinigen Kostentragung für die Aufsicht verpflichtet werden würden. Die zentralen Gegenparteien haben dabei der FMA alle für die Berechnung der Kostenbemessung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Clearingmitglieder können mit ihren Kunden vereinbaren, dass nach den gleichen Regelungen, nach denen die Kosten zwischen den Clearingmitgliedern aufgeteilt werden, die vom einzelnen Clearingmitglied zu tragenden Kosten zunächst zwischen ihm und seinen Kunden und sodann der von den Kunden zu tragende Teil betragsmäßig auf die einzelnen Kunden aufgeteilt und diesen in Rechnung gestellt wird. Die Kosten für die Beaufsichtigung von nichtfinanziellen Gegenparteien, die ihrer Clearingpflicht nicht nachgekommen und weder Clearingmitglieder noch Kunden sind, werden ähnlich wie bei den Beaufsichtigungskosten zur Verfolgung des unerlaubten Betriebs ebenfalls auf die Clearingmitglieder umgelegt, denn letztlich profitieren Clearingmitglieder davon, wenn Gegenparteien von der FMA zu Erfüllung ihrer Clearingpflicht – dies wiederum unter Einbeziehung von Clearingmitgliedern – angehalten werden.

Zu § 6:

In Abs. 1 werden Verstöße gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter Verwaltungsstrafe gestellt. Einerseits wird somit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umgesetzt, welcher vorsieht, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sanktioniert werden müssen. Andererseits soll Abs. 1 der FMA in ergänzender Umsetzung des Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 darüber hinaus ermöglichen, bei Verstößen einer zentralen Gegenpartei gegen Bestimmungen der Titel III bis V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (z.B. Einhaltung der organisatorischen oder aufsichtsrechtliche Anforderungen) auch Geldstrafen verhängen zu können, oder etwa das Anbieten von Clearingdienstleistungen ohne die hierfür notwendige Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu sanktionieren. Die Möglichkeit zum Ergreifung der in § 3 Abs. 2 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen gegen zentrale Gegenparteien bleibt durch Abs. 1 unberührt.

Abs. 2 soll gewährleisten, dass die FMA neben den Untersuchungsbefugnissen gemäß § 3 Abs. 1 gegenüber zentralen Gegenparteien auch über Untersuchungsbefugnisse gegenüber anderen Normadressaten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verfügt, wie zum Beispiel gegenüber Personen, die Clearingdienstleitungen unerlaubt erbringen oder (finanzielle oder nicht-finanzielle) Gegenparteien eines Derivatekontrakts, die gemäß Art. 10 Abs. 5 iVm Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ebenfalls unter die Sanktionsbefugnis der FMA fallen. Abs. 3 setzt Art. 12 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um. Da die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zitierte Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Österreich durch das Datenschutzgesetz (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, umgesetzt wurde, erfolgt der Verweis in diesem Absatz anstatt auf Art. 2 lit. a der Datenschutzrichtlinie auf § 4 Z 1 DSG 2000.

Zu § 7:

In Abs. 1 wird die FMA als in erster Instanz für die Verwaltungsstrafverfahren nach ZGVG zuständige Behörde benannt.

Abs. 2 sieht im Einklang mit anderen Aufsichtsgesetzen (vgl. z.B. § 96 WAG 2007) eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG von 6 Monaten auf 18 Monate vor.

Durch Abs. 3 wird abweichend von § 5 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorgesehen.

Abs. 4 ermöglicht der FMA die Veröffentlichung von (aufsichtsrechtlichen) Maßnahmen oder Sanktionen, wie dies auch in anderen Aufsichtsgesetzen vorgesehen ist (vgl. z.B. § 70 Abs. 7 BWG; § 64 Abs. 8 ZaDiG; §§ 92 Abs. 6, 94 Abs. 4 WAG 2007; § 6 RAVG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 68/2010)). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sogar eine Pflicht zur Veröffentlichung jener Sanktionen besteht, die wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verhängt wurden und eine Veröffentlichung in diesen Fällen nicht die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde. Dabei geht die Pflicht zur Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 möglicherweise ins Leere, da Art. 5 keine direkten Pflichten von Gegenparteien regelt. Allerdings trifft die Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine ausdrückliche Umsetzungsfrist auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Eine Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 darf gemäß Art. 12 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 enthalten. Da die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zitierte Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Österreich durch das DSG 2000 umgesetzt wurde, erfolgt hier der Verweis anstatt auf Art. 2 lit. a der Datenschutzrichtlinie auf § 4 Z 1 DSG 2000.

Abs. 5 ergänzt die Veröffentlichungsbestimmungen in Abs. 4 um spezifische verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

Zu § 8:

Hiermit wird die Anforderung des Art. 32 Abs. 4 iVm Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umgesetzt.

Zu § 9:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 10:

Vollziehungsbestimmung.

Zu § 11:

Betrifft die Geltung von Verweisen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 2 Abs. 3:

Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und somit gemäß § 2 ZGVG weiterführend auch die Befugnisse und Aufgaben der zuständigen Behörden nach Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden der FMA übertragen und wie auch auf europäischer Ebene dem Bereich Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu § 19 Abs. 4:

Die Änderung in Abs. 4 ergänzt die Kostenbestimmung des § 5 ZGVG.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finalitätsgesetzes):

Zu § 17:

Hiermit wird Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umgesetzt (Änderung des Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120.