1919 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1899 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Mit dem Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, wurde die Ermächtigung geschaffen, zum Zwecke des Erlags der österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter‑Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben, wobei der jeweilige Stand der begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine den Betrag von 5 Milliarden Schilling, das sind 363.364.171 Euro, nicht übersteigen darf.

Mit dem gegenständlichen Entwurf zur Änderung des Bundesschatzscheingesetzes soll die Obergrenze der begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine auf 500 Millionen Euro erhöht werden, da der derzeitige Höchstbetrag Anfang 2013 überschritten werden würde. Außerdem sollen die Währungen Schilling und ECU durch EUR ersetzt werden. Die Möglichkeit des Erlags von Bundesschatzscheinen soll auf alle internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich als Mitglied angehört, ausgeweitet werden.

Die Ausgabe von Bundesschatzscheinen dient zur Sicherstellung und begründet daher keine Finanzschuld im Sinne des § 65 Abs. 1 BHG.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Der Gesetzesbeschluss hat nähere Bestimmungen über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Kai Jan Krainer und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G,B) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1899 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012-10-02

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann