1922 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1904 der Beilagen): Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Der Gouverneursrat der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat sich in der am 30. September 2011 verabschiedeten Resolution Nr. 137 für eine Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBRD (Satzung), mit dem Ziel der Zulassung der Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums (SEMED) als Empfängerländer von Finanzierungen der EBRD, ausgesprochen.

Die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

Die Änderung des Übereinkommens ist in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache authentisch. Hinsichtlich der französischen und russischen Sprachfassung ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG vorgesehen.

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wurde 1990 zu dem Zweck gegründet, den Übergang zur freien Marktwirtschaft durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den fundamentalen Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen, zu fördern. Bankfinanzierungen sind auf diesen Länderkreis beschränkt. Die Mitgliedschaft in der Bank ist aber international.

Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Von den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sind Ägypten und Marokko Gründungsmitglieder und Jordanien und Tunesien Mitglieder der EBRD seit 30. September 2011. Auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des Artikel 1 ihrer Satzung ist die EBRD gegenwärtig nicht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Land bevollmächtigt. Das Land liegt außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Es gehört geographisch nicht zu den mittel- und osteuropäischen Förderländern der Bank. Die Regierungen der Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums hatten daher die Bank darum ersucht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Bank in die Lage zu versetzen, Projekte in ihrem Land zu finanzieren. Österreich hat wie die meisten Bankmitglieder dieses Vorhaben begrüßt.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Petra Bayr die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Bernhard Themessl und Elmar Podgorschek sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G dagegen: B) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Ebenso wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, B) beschlossen, dass die französische und die russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (1904 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die französische und die russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.

Wien, 2012-10-02

                                     Petra Bayr                                                          Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann