1940 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (1812 der Beilagen): Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Fakultativprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das OPCAT wurde am 18. Dezember 2002 von der 57. Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Es ist am 22. Juni 2006 objektiv in Kraft getreten und hat derzeit 62 Vertragsstaaten; neun weitere Staaten haben es derzeit nur unterzeichnet, darunter Österreich am 25. September 2003 gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 9. September 2003 (vgl. Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 21).
Das OPCAT ergänzt mit seinem präventiven Ansatz das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (BGBl. Nr. 492/1987). Es begründet ein weltweites System zur Verhütung von Folter, bei dem durch die Errichtung unabhängiger nationaler und internationaler Kontrollmechanismen Menschen, die sich an sogenannten „Orten der Freiheitsentziehung“ befinden, wirksam vor Folter und erniedrigender Behandlung geschützt werden sollen.
Die Ausarbeitung des OPCAT wurde auf Initiative Costa Ricas im Jahr 1992 im Rahmen der Vereinten Nationen aufgenommen. Nachdem die Arbeiten in der Menschenrechtskommission vorübergehend wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Schaffung eines Gremiums blockiert worden waren, konnte schließlich im Jänner 2002 ein für alle Staaten akzeptabler Kompromiss erzielt werden, indem man sich auf ein Zwei-Säulen-System, das die Errichtung sowohl eines internationalen als auch eines nationalen Besuchsmechanismus vorsah, einigte.
Die internationale Säule ist der Unterausschuss zur Verhütung von Folter, der als Unterausschuss des bestehenden Ausschusses gegen Folter gebildet wurde. Er führt in den Vertragsstaaten Besuche durch und teilt nach diesen seine Empfehlungen und Bemerkungen dem Vertragsstaat mit. Die nationale Säule bilden die von den Vertragsstaaten zu errichtenden Präventionsmechanismen; sie sind als unabhängige Gremien einzurichten und müssen ebenfalls Besuchsrechte an Orten der Freiheitsentziehung und Empfehlungsrechte erhalten.
Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht für die Durchführung des OPCAT als nationalen Präventionsmechanismus eine Zuständigkeit der Volksanwaltschaft vor. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Bestimmungen wurden bereits durch das Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl. I Nr. 1/2012) – beschlossen.
Im Rahmen seiner Kandidatur für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat Österreich in seinen „Vorhaben und Verpflichtungen“ (vgl. Beschluss der Bundesregierung vom 23. Februar 2010, Pkt. 15 des Beschl.Prot. Nr. 50) u.a. die Ratifikation des OPCAT in Aussicht genommen. Insbesondere nach der Wahl Österreichs in den Menschenrechtsrat ist die Ratifikation des OPCAT ein konsequenter Schritt im Rahmen des österreichischen Engagements zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte.
Die deutsche Übersetzung des OPCAT beruht auf dem bei der Übersetzungskonferenz vom 5.-6. Juli 2007 mit Deutschland angenommenen Text, in den die österreichischen Abweichungen aufgenommen wurden.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Petra Bayr und Alev Korun.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für .europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. (1812 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Wien, 2012 10 10
Christine Marek Dr. Josef Cap
Berichterstatterin Obmann